Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100935/3/Weg/Ri

Linz, 07.04.1993

VwSen - 100935/3/Weg/Ri Linz, am 7. April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt über die Berufung der D P vom 3. August 1992 gegen die Fakten 1 und 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft K vom 17. Juli 1992, VerkR/9900/1991/Bi/Am, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben und das Straferkenntnis hinsichtlich der Fakten 1 (§ 52 lit.c Z24 StVO 1960) und 2 (§ 52 lit.a Z2 StVO 1960) behoben und diesbezügich das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, idF BGBl.Nr. 866/1992 (AVG) iVm § 24, § 44a Z1, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 867/1991 (VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft K hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 52 lit.c Z24, 2.) § 52 lit.a Z2, 3.) § 52 lit.a Z10a und 4. § 26 Abs.5, jeweils StVO 1960, Geldstrafen von 1.) 800 S, 2.) 600 S, 3.) 600 S und 4.) 400 S (im NEF 24 Stunden, 12 Stunden, 12 Stunden und 12 Stunden) verhängt, weil diese am 5. November 1991 um 7.15 Uhr als Lenkerin des PKW's mit dem Kennzeichen K 1.) beim Haus Rplatz Nr. zur F-Hstraße im Ortsgebiet von K das Vorschriftszeichen "Halt" mißachtet hat, 2.) beim Haus F Hstraße Nr.(Kindergarten) das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mißachtet hat, 3.) auf der K Landesstraße bei Strkm. die mit 30 km/h beschilderte Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 km/h überschritten hat und 4.) einem herannahenden Einsatzfahrzeug nicht Platz gemacht hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 240 S (80 S + 60 S + 60 S + 40 S) in Vorschreibung gebracht.

2. Vorweg wird festgehalten, daß die Berufungswerberin ihre Berufung hinsichtlich der Fakten 3.) und 4.) mit Schriftsatz vom 30. März 1993 zurückgezogen hat und somit das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Dies bezieht sich auch auf die Verfahrenskosten von 100 S (60 S + 40 S).

3. Die Bezirkshauptmannschaft K hat nach Einbringen der Berufung, offenbar eine Berufungsvorentscheidung im Auge habend, weitere Ermittlungen angestellt, wobei sich hinsichtlich des Faktums 2.) die Angaben der Beschuldigten insofern als richtig erwiesen, als sich an jener Stelle, wo die Beschuldigte vom Kindergarten kommend in die F-Hönigstraße einbog, kein Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" befindet. Die Beschuldigte sei jedoch auf der F-Hönigstraße vom Kindergarten kommend in Richtung Rplatz zurückgefahren, wobei sie die bestehende Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren habe.

Hinsichtlich des Faktums 1.) wurde der Berufungswerberin zum Vorwurf gemacht, das Vorschriftszeichen "Halt" mißachtet zu haben. In welcher Form dieses Vorschriftszeichen mißachtet wurde, wurde der Berufungswerberin innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht vorgeworfen. Die erste Verfolgungshandlung, aus der durch die Gewährung der Akteneinsicht der Tatvorwurf für die Berufungswerberin zumindest rekonstruierbar war, fand erst am 12. Juni 1992 statt, während das Delikt am 5. November 1991 gesetzt worden ist.

4. Rechtlich ist der oben angeführte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten.

Das bedeutet, daß im Bescheidspruch alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen sind, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind.

Die zum Vorwurf gemachte Tat, nämlich das Vorschriftszeichen "Halt" mißachtet zu haben, reicht zur Individualisierung und Konkretisierung der Tat deshalb nicht aus, weil das Vorrangzeichen nach § 52 lit.c Z24 auf zumindest zweifache Art mißachtet werden kann. Dieses Zeichen ordnet an, einerseits vor einer Kreuzung anzuhalten und andererseits gemäß § 19 Abs.4 StVO 1960 Vorrang zu geben. Eine Konkretisierung des Tatbildes ist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist durch den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsbehörde nicht mehr möglich.

Zum Faktum 2.): Der Tatvorwurf, die Berufungswerberin hätte das Zeichen "Einfahrt verboten" mißachtet, stellte sich - wie oben ausgeführt - letztlich als deshalb nicht richtig heraus, weil an der von der Berufungswerberin gewählten Einfahrtsstelle in die Einbahnstraße ein derartiges Zeichen nicht vorhanden war. Eine Berichtigung dieses Spruches dergestalt, daß die Berufungswerberin entgegen den Bestimmungen des § 7 Abs.5 StVO 1960 gegen eine Einbahnstraße gefahren ist, ist außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist nicht statthaft.

Es war daher hinsichtlich der Fakten 1.) und 2.) spruchgemäß zu entscheiden.

Über die Fakten 3.) und 4.) war infolge des Berufungsverzichtes keine Entscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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