Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522902/8/Zo/Gr

Linz, 27.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, geb. X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X vom 7. Juli 2011 gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 4. Juli 2011, Zahl: 09/203713, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weitere Anordnungen nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2011 zu Recht erkannt:

 

I.                  Hinsichtlich der Punkte 1, 2, 4, 5 und 6 wird die Berufung abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

II.              Hinsichtlich Punkt 3 (amtsärztliche Untersuchung) wird der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG, 67a Abs.1 und 67 b AVG iVm §§ 7 Abs.3 Z.1 und Z.2 sowie Abs.4, 24 Abs.1, Abs.3, 25 Abs.1, 29 Abs.4, 30 und 32 FSG

 

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat dem Berufungswerber mit dem angefochtenen Bescheid die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, BE, C1, C1E, C, CE und F für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab der vorläufigen Abnahme des Führerscheines (18. Mai 2011), das ist bis einschließlich 18. Februar 2012 entzogen. Für denselben Zeitraum wurde ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung eines Nicht-EWR Staates in Österreich Gebrauch zu machen. Eine von einem EWR-Staat ausgestellte Lenkberechtigung wurde für diesen Zeitraum entzogen. Es wurde ihm das Recht zum Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für diesen Zeitraum verboten.

 

Weiters wurde ihm die Absolvierung einer Nachschulung bis zum Ablauf der Entziehungszeit vorgeschrieben und er wurde verpflichtet, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er sich bei der Fahrt um 17:50 Uhr nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden habe. Er habe während des gesamten Verfahrens beginnend von ersten Einvernahme an angegeben, dass er nach der angeführten Fahrt im Hotel X zwei Flaschen Weizenbier und zu Hause einen Schwenk Whiskey getrunken habe, wobei es sich dabei um rund 7 cl Whiskey gehandelt habe. Trotz dieser eindeutigen Aussagen habe die Behörde den von ihm angegebenen Nachtrunk bei der ihm zu Last gelegten Fahrt nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung dieses Nachtrunkes ergebe sich nämlich ein Blutalkoholgehalt, welcher die Grenze von 0,8 Promille nicht übersteige.

 

Es wäre Aufgabe der Polizei und der Behörde gewesen, seine Angaben über den "Schwenk" Whiskey nachzuprüfen. Dabei hätten sie festgestellt, dass seine Angaben richtig waren. Dieser Nachtrunk hätte daher ebenfalls berücksichtigt werden müssen.

 

Weiters sei die ausgesprochene Entzugsdauer von neun Monaten nicht gerechtfertigt. Selbst unter Berücksichtigung der Sachverhaltsannahme der Behörde habe sein Alkoholgehalt "lediglich" 0,615 Milligramm pro Liter betragen. Er liege daher ganz knapp über jenem Grenzwert, welcher die Deliktsbegehung gemäß § 99 Abs.1a StVO erst begründe. Auch im Jahr 2002 habe sein Atemluftalkoholgehalt 0,485 Milligramm pro Liter betragen und daher den gesetzlichen Grenzwert ebenfalls nur knapp überschritten. Weiters liege dieser Vorfall bereits neun Jahre zurück. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre die im Mandatsbescheid ausgesprochene Entzugsdauer von sechs Monaten bei weitem ausreichend gewesen und liege jedenfalls kein gerechtfertigter Grund vor, diese noch weiter zu erhöhen. Die Verlängerung der Entzugsdauer widerspreche auch dem Verbot der reformatio in peius.

 

3. Die Bezirkshauptfrau von Rohrbach hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Oktober 2011. An dieser haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Meldungsleger GI X als Zeuge einvernommen. Vom Amtsarzt Dr. X wurde ein Gutachten zum Alkoholgehalt erstellt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 18. Mai 2011 kurz vor 18:00 Uhr seinen PKW mit dem Kennzeichen: X von Linz kommend auf der Leonfeldner Bundesstraße in Richtung Zwettl an der Rodl. Im Bereich von Rudersbach überholte er mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge, wobei er sich nicht rechtzeitig wieder einordnen konnte. Er streifte dabei mit seinem linken Außenspiegel den Außenspiegel des entgegen kommenden PKW der Frau X, welche bereits eine Vollbremsung durchgeführt hatte und ihr Fahrzeug an den äußert rechten Fahrbahnrand gelenkt hatte. Der hinter X nachfahrende X konnte wegen dieses starken Bremsmanövers seinen PKW nicht mehr rechtzeitig anhalten und stieß gegen das Heck des Fahrzeuges der X. Bei diesem Verkehrsunfall wurden vier Personen leicht verletzt, der Berufungswerber behauptete, den Unfall nicht wahrgenommen zu haben und setzte sein Fahrt in Richtung Bad Leonfelden fort.

 

Wegen dieses Unfalles wurde der Berufungswerber vom Bezirksgericht Urfahr-Umgebung zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Der Berufungswerber befand sich bei diesem Vorfall auf der Fahrt von seinem Arbeitsplatz in Linz ins Krankenhaus Rohrbach, weil er von einer Nachbarin erfahren hatte, dass seine Mutter ins Krankenhaus gebracht worden war. Er wollte daher so schnell wie möglich ins Krankenhaus Rohrbach kommen. Nachdem er im Krankenhaus eingetroffen war, stellte er fest, dass seine Mutter bereits wieder nach Hause gebracht worden war. Telefonisch erfuhr er, dass sie gestürzt war und sich dabei nur leicht verletzt hatte. Er fuhr daraufhin vom Krankenhaus Rohrbach nach St. Stefan ins Hotel X und trank dort zwischen 19:00 und 20:00 Uhr zwei Halbe Weizenbier. Um ca. 20:00 Uhr fuhr er auf der Afiesl-Guglwaldstraße über Ober- und Unterafisl nach X. Zu Hause trank er dann noch ein größeres Glas Whiskey, nach seinen eigenen Angaben eine Menge von sieben cl.

 

Um ca. 21:20 Uhr wurde er von der Polizei zu Hause angetroffen und zum gegenständlichen Verkehrsunfall befragt. Dabei gab er an, den Unfall nicht wahrgenommen zu haben und behauptete von Beginn weg, den Konsum der oben angegeben alkoholischen Getränke. Er wurde von GI X zum Alkotest aufgefordert, dieser ergab um 21:34 Uhr einen (niedrigeren) Messwert von 0,69 mg/l.

 

Zu den vom Berufungswerber behaupteten Trinkmengen ist anzuführen, dass diese insgesamt das Ergebnis der Alkomatuntersuchung nicht erklären können. Sie können daher nicht zur Gänze den Tatsachen entsprechen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber den Nachtrunk unmittelbar bei der ersten Amtshandlung bekannt gegeben hat und seine Angaben während des gesamten Verfahrens nicht abgeändert hat. Dass er die Menge des konsumierten Whiskeys nicht sofort angegeben hat, beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit diesbezüglich nicht, weil es naheliegend ist, dass ihm beim Herausleeren des Whiskey in ein größeres Glas (Cognacschwenker) dessen Menge nicht bekannt war. Da von der Polizei auch keinerlei Erhebungen bezüglich dieses Nachtrunkes getätigt wurden, können die Angaben des Berufungswerbers nicht widerlegt werden und sind daher dem Verfahren zugrunde zu legen.

 

Der Berufungswerber ist 1,65 m groß und wog zum Vorfallszeitpunkt 98 Kilogramm. Nach seinen eigenen Angaben hat er am Vorfallstag mit Ausnahme einer Jause um ca. 08:00 Uhr nichts gegessen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wurde vom Amtsarzt in der mündlichen Verhandlung der Blutalkoholgehalt des Berufungswerbers zur Unfallzeit wie folgt berechnet:

 

Das Alkomatmessergebnis von 0,69 mg/l ergibt umgerechnet einen Blutalkoholgehalt von 1,38 Promille. Der Unfall fand 3,7 Stunden vor dem Alkomattest statt, sodass sich unter Berücksichtigung der minimalen Abbaurate von 0,1 Promille pro Stunde ein rechnerischer Promillewert zur Unfallzeit von 1,75 Promille (als Minimalergebnis) ergibt. Von diesem Wert ist der vom Berufungswerber behauptete Nachtrunk abzuziehen, wobei aufgrund der geringen Nahrungsaufnahme bezüglich der zwei Halben Weizenbier ein Resorptionsdefizit von fünf Prozent und bezüglich des Whiskey kein Resorptionsdefizit abzuziehen ist. Die behauptete Nachtrunkmenge entspricht daher 60 g Alkohol. Eine Berechnung nach der WIDMARK-Formel ergibt dafür einen maximalen Alkoholgehalt im Blut von 0,88 Promille. Dieser Wert ist vom errechneten theoretischen Minimalwert zur Unfallzeit von 1,75 Promille abzuziehen, weil diese Alkoholmenge erst nach dem Unfall konsumiert wurde. Daraus ergibt sich zur Unfallszeit ein minimaler Blutalkoholgehalt von 0,87 Promille.

 

Vom Sachverständigen wurde weiters berechnet, dass der Konsum der zwei Halbe Weizenbier beim Berufungswerber einen Blutalkoholgehalt von 0,55 Promille entspricht. Wenn man berücksichtigt, dass der Berufungswerber um 17:53 Uhr bereits einen Blutalkoholgehalt von 0,87 Promille aufwies und um ca. 20:00 Uhr, also etwas mehr als zwei Stunden später, bei der Fahrt vom X Hotel nach Hause diesen Liter Weizenbier konsumiert hatte, so ergibt sich – selbst wenn man zugunsten des Berufungswerbers den maximalen Abbauwert von 0,2 Promille pro Stunde zugrunde legt, dass er bei dieser Fahrt sich ebenfalls in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von ca. einem Promille befunden hat.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Dies falls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z.2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z.2 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat aufgrund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dergleichen) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnenden:

 

1.     wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.     wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z.4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren

3.     wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960

 

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoeinfluss und dessen Folgen, bei der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder ein verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmung des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen gemäß § 4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die angeordnete Stufe nicht absolviert wurde, bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zusetzen, innerhalb das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

In § 30 Abs.1 FSG ist vorgesehen, dass Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden kann, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

5.2. Der Berufungswerber hat am 18. Mai 2011 um 17:53 Uhr in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (0,87 Promille) einen PKW gelenkt und dabei durch ein gefährliches Fahrmanöver einen Verkehrsunfall verschuldet, bei welchem vier Personen leicht verletzt wurden. Er hat weiters um ca. 20:00 Uhr seinen PKW nochmals gelenkt, wobei der sich zu diesem Zeitpunkt wiederum in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand (ca. 1 Promille) befunden hat.

 

Dieses Verhalten des Berufungswerbers ist als ausgesprochen verwerflich zu beurteilen. Alkoholdelikte gehören generell zu den schwerwiegendsten verkehrsrechtlichen Übertretungen und sind mit besonders hohen Gefahren für die Allgemeinheit befunden. Im konkreten Fall hat sich die Gefährlichkeit durch den vom Berufungswerber verursachten Verkehrsunfall deutlich dokumentiert. Der Umstand, dass der Berufungswerber nach diesem Vorfall (auch wenn er der Meinung war, dass es sich knapp ausgegangen sei – er also nochmals Glück gehabt hätte) weitere alkoholische Getränke konsumiert hat und in diesem Zustand neuerlich seinen PKW auf öffentlich Straße gelenkt hat, ist bei der Wertung seiner Verkehrszuverlässigkeit ebenfalls zu seinem Nachteil zu berücksichtigen. Der Vorfall aus dem Jahr 2002 wirkt sich ebenfalls nachteilig aus, wobei er aufgrund der bereits lange zurückliegenden Zeit jedoch nicht mehr als besonders gravierend zu werten ist. Zugunsten des Berufungswerbers kann lediglich berücksichtigt werden, dass er seit dem Vorfall keine weiteren verkehrsrechtlichen Übertretungen begangen hat.

 

Unter Abwägung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer von neun Monaten keineswegs überhöht. Die Verlängerung der Entzugsdauer im Gegensatz zum Mandatsbescheid stellt zwar eine Verschlechterung des Berufungswerbers dar, diese ist jedoch entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers im Administrativverfahren durchaus zulässig.

 

Da der Berufungswerber innerhalb kurzer Zeit zwei Alkoholdelikte gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 begangen hat, war gemäß § 24 Abs.3 FSG eine Nachschulung anzuordnen. Diese erscheint gemeinsam mit der Entzugsdauer notwendig, um beim Berufungswerber eine nachhaltige Verhaltensänderung zu bewirken. Die sonstigen Anordnungen der Erstinstanz sind in den jeweils angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet, weshalb die Berufung auch in diesem Punkt abzuweisen war.

 

Eine amtsärztliche Untersuchung war jedoch nicht anzuordnen, weil der Alkoholisierungsgrad des Berufungswerbers deutlich unter 1,6 Promille gelegen ist und das Verfahren auch sonst keine Hinweise darauf ergeben hat, dass der Berufungswerber nicht gesundheitlich geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei. Diesbezüglich war der Berufung daher stattzugeben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. In diesem Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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