Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166160/2/Bi/Kr

Linz, 11.10.2011

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über den Antrag des X, vom 29. Juni 2011 auf Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren betreffend das gegen ihn wegen des Vorwurfs einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 ergangene Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 7. Juni 2011, VerkR96-7121-2010/Pos, beschlossen:

 

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG  

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 7. Juni 2011, VerkR96-7121-2010/Pos, über den Antragsteller wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß §§ 108 Abs.2, 117 Abs.1 und 116 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 365 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 6 Tagen verhängt, weil er am 31. Oktober 2009 um 9.20 Uhr in X, im Rahmen eines Fahrkurses als Fahrlehrer Bewerbern um eine Lenkerausbildung theoretischen Unterricht erteilt bzw Bewerber im theoretischen Unterricht ausgebildet habe, obwohl er als Fahrlehrer nur zur Erteilung von praktischem Unterricht (Schul­fahrten im Sinne des § 114 KFG 1967) befugt gewesen wäre. Es sei festgestellt worden, dass er vor 22 Fahrschülern aus dem Frageprogramm für die theoretische Fahrprüfung vorgetragen habe und kein Fahrschullehrer anwesend gewesen sei. Außerdem wurden ihm Verfahrens­kosten in Höhe von 36,50 Euro auferlegt und das Straferkenntnis laut Rückschein am 17. Juni 2011 zugestellt. 

 

2. Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 hat der Antragsteller fristgerecht Berufung eingebracht und gleichzeitig für den Fall der Anberaumung einer Verhandlung –die beantragt wurde, "wenn es für nötig erachtet wird" – Verfahrenshilfe beantragt.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckent­sprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Der Antrag ist rechtzeitig und zulässig. Allerdings ist zu bemerken, dass dem Antragsteller als Fahrlehrer seine Befugnisse und Zuständigkeiten im Rahmen des praktischen Fahrunterrichts bestens bekannt sein müssen, wobei der ihm im Straferkenntnis zur Last gelegte Tatvorwurf keinen rechtlichen Schwierig­keitsgrad aufweist, sodass die Gewährung von (für den Antragsteller kostenloser) Verfahrenshilfe im Interesse der Verwaltungs­rechtspflege im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung nicht für erforderlich erachtet wird. Abgesehen davon ist der Antragsteller als Fahrlehrer erwerbstätig mit entsprechendem Einkommen. Die Tatbestandvoraus­setzungen des § 51a VStG, die kumulativ vorliegen müssen, um die beantragte Bewilligung erteilen zu können, waren daher im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die soziale und wirtschaftliche Situation des Antragstellers war daher nicht mehr im Einzelnen zu prüfen, sondern war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

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