Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166451/8/Br/Th

Linz, 02.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen die Punkte 1), 3) und 4) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 2011, Zl.: VerkR96-10646-2010, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 23. November 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht:

 

 

Die im Anschluss an die Berufungsverhandlung am 23.11.2011 mündlich verkündete Berufungsentscheidung mit Abweisung des Berufungsbegehrens, wird von amtswegen behoben.

 

Die gegen die oben angeführten Punkte gerichtete Berufung wird nunmehr als verspätet

 

zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 68 Abs.2 u. § 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 23.11.2011 im Anschluss an die Berufungsverhandlung durch mündliche Verkündung mit der Abweisung der Berufung in der Sache entschieden.

 

 

1.1. Nach vorgängig seitens der Behörde erster Instanz fernmündlich angekündigter und am 2.12.2011 erfolgter Rückleitung des Verfahrensaktes mit der Bescheidausfertigung an die Berufungsbehörde, wurde auf die offenkundig verspätet eingebracht gewesene Berufung hingewiesen. Demnach war das angefochtene Straferkenntnis zum Zeitpunkt des Spruches der Berufungsbehörde am 23.11.2011 in Rechtskraft erwachsen.

Die offenkundige Verspätung des Rechtsmittels war ursprünglich unbeachtet geblieben bzw. wurde vom unterfertigten Mitglied schlichtweg übersehen.

 

 

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einbeziehung des Inhaltes des von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgelegten Verwaltungsstrafaktes. Die Sichtung des Videomaterials und die abgesonderte zeugenschaftliche Vernehmung des Meldungslegers zu seiner Wahrnehmung der hiervon gemachten Videoaufzeichnung erfolge anlässlich der Berufungsverhandlung.

Da dem Berufungswerber bereits bei der Einbringung des Rechtsmittels bei Behörde erster Instanz die offenkundige Verspätung evident gewesen sein musste, und er die Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht befolgte, konnte nunmehr auf Grund der Aktenlage über die Frage der Verspätung des Rechtsmittels befunden und dieses zurückweisend entschieden werden.

Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass dem Berufungswerber das Straferkenntnis vom 29.8.2011 bereits am 1.9.2011 durch Hinterlegung beim Postamt X zugestellt wurde.

Da die Sendung an die Behörde erster Instanz offenbar nicht zurück gelangt ist musste dieses wohl vom Berufungswerber binnen der Hinterlegungsfrist behoben worden sein. Warum er das Rechtsmittel erst am 4.11.2011 bei der Behörde erster Instanz zu Protokoll brachte kann auf sich bewenden. Dort erfolgte gemäß der Niederschrift kein Hinweis auf dessen offenkundige Verspätung. Laut Information der Behörde erster Instanz soll jedoch die Sachbearbeiterin den Berufungswerber sehr wohl auf die Verspätung hingewiesen haben, wobei dieser dennoch auf die Eingabe bestanden haben soll.

 

 

3. In Vorbereitung der Berufungsverhandlung für den 23.11.2011 wurden Beweismittel für die Sachentscheidung in Form der Zeugenvernehmung des Meldungslegers und Beischaffung des Nachfahrtvideos beigeschafft. Die Berufungsverhandlung blieb letztlich sowohl vom Berufungswerber als auch der Behörde erster Instanz, welche sich entschuldigte, unbesucht. Die Berufungsentscheidung wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung wie oben verkündet und damit die Berufungsentscheidung erlassen.

Zwischenzeitig langte die dem Berufungswerber am 11.11.2011 durch Hinterlegung zugestellte Ladung zur Berufungsverhandlung mit dem postamtlichen Vermerk "nicht behoben" zurück.

 

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 68 Abs.2 AVG  können von Amts wegen Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat sowohl von der Behörde oder vom unabhängigen Verwaltungssenat, die oder der den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde, aufgehoben oder abgeändert werden.

Hier wurde auf Grund eines Versehens des Unabhängigen Verwaltungssenates die offenkundige Verspätung der Berufung  nicht wahrgenommen und in einer bereits rechtskräftig erledigten Sache entschieden.

Dadurch wäre einerseits der Rechtsmittelwerber durch den Verfahrenskostenausspruch für das Berufungsverfahren zu seinem Nachteil belastet und andererseits wäre in rechtswidriger Weise über eine bereits in Rechtskraft erwachsene Sache eingegriffen.

 

Die mit Rechtswidrigkeit belastete Berufungsentscheidung war demnach amtswegig zu beheben und in Erledigung des Berufungsgegenstandes das Rechtsmittel gemäß § 63 Abs.5 AVG – wonach eine Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist - als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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