Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110998/14/Wim/Bu

Linz, 31.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch RAe. Dr. X, Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 27.04.2011, VerkGe96-30-2011, wegen Übertretung des Güterbeförderungs­gesetzes nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung am 12. August 2011 zu Recht erkannt:

 

I.              Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.       Der Berufungswerber hat zusätzlich als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 73 Euro zu leisten, das sind 20% der verhängten Strafe.

Rechtsgrundlagen:

zu I. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

zu II. § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 23 Abs. 1 Z2 iVm. § 6 Abs. 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden, sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

2. Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Herr X hat als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit als das für die Einhaltung der Bestimmungen des Güterbeförderungsgesetzes verant­wortliche Organ der X Speditionsges.m.b.H. mit dem Sitz in X nicht dafür gesorgt, dass am 14.9.2010, 10.45 Uhr, im Zuge einer durch die Gesellschaft auf der S 5 – Stockerauer Schnellstraße im Gemeindegebiet von Krems an der Donau mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen X – somit mit einem Kraftfahrzeug, bei dem das höchst zulässige Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt – durch den Fahrer X durchgeführten gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von Sipbachzell nach Krems eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass es nicht richtig sei, dass die X Speditions GmbH keine Kontrollen hinsichtlich der mitgeführten Unterlagen durchführe, sondern sich nur zeige, dass die gehandhabte Praxis offenbar fehleranfällig sei und daher die Einhaltung der güterbeförderungs­rechtlichen Bestimmungen nicht gewährleistet sei. Der Lenker sei damit beauftragt gewesen, die Fahrzeugmappen auf Vollständigkeit zu kontrollieren. Es seien bislang noch keine Probleme aufgetreten und es seien diese Arbeiten immer entsprechend der erteilten Weisung verrichtet worden.

Bei der gegenständlichen beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde sei es offensichtlich im Zuge des Einsortierers in die Fahrzeugmappe zu einem Fehler dahingehend gekommen, dass die beglaubigte Abschrift in den Büroräumlichkeiten der Firma X Speditions GmbH aufbewahrt worden sei und leider eine Kopie derselben in die Fahrzeugmappe einsortiert worden sei.

 

Selbst bei Zutreffen der erstbehördlich getroffenen Feststellungen sei mit einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen gewesen, zumal von keinem Verschulden des Beschuldigten auszugehen sei.

 

Es wurde daher beantragt, dass eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu eine Ermahnung gegen den Beschuldigten auszusprechen.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 12. August  2011, in welcher als Zeugen der Personalchef der X Speditionsgesellschaft mbH und der betroffene Lenker einvernommen wurden.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesent­lichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der X Speditionsgesellschaft mbH mit Sitz in X. Er weist mehrere einschlägige Verwaltungsvorstrafen auf. Am 14.9.2010, 10.45 Uhr wurde auf der S 5 – Stockerauer Schnellstraße im Gemeindegebiet von Krems an der Donau mit dem auf das Unternehmen zugelassenen Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen X - somit mit einem Kraftfahrzeug, bei dem das höchstzulässige Gesamtgewicht 3500 kg übersteigt – bei einer durch den Fahrer Alois Vorhauer durchgeführten Fahrt zur  gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern von Sipbachzell nach Krems keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt. Es wurde lediglich eine Kopie dieser beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt und bei der Kontrolle vorgewiesen.

 

Der Lenker war bei dieser Kontrolle mit seinem Stamm-LKW unterwegs, den er vor zumindest 3 Monate vor der Kontrolle übernommen hat. Es wurde ihm dazumals auch eine Fahrzeugmappe übergeben, in welcher sich eine Kopie der beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde befand. Der Lenker hat seitdem keine Kontrolle dieser Unterlagen mehr vorgenommen und wurde dies auch seitens des Unternehmens nicht durchgeführt.

 

3.3. Der festgestellt Sachverhalt ergibt sich aus den eindeutigen, glaubwürdigen und in sich widerspruchsfreien Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen. Sie wurden auch durch den Vertreter des Berufungswerbers nicht bestritten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 Abs. 2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs. 1    Z2 und Abs. 4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs. 2 zuwider handelt.

Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, ist gemäß § 23 Abs. 7 GütbefG der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.

 

Die objektive Übertretung ist durch den festgestellten Sachverhalt eindeutig erwiesen.

 

4.2. Hinsichtlich des Verschuldens ist anzuführen, dass es sich bei dieser Übertretung gemäß § 5 Abs. 1 VStG um ein Ungehorsamsdelikt handelt bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Um ein Verschulden auszuschließen, muss der Berufungswerber ein entsprechend wirksames Kontrollsystem eingerichtet haben. Dazu hat er initiativ von sich aus darzulegen, dass er alle Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Die bloße Erteilung von Weisungen reicht nicht aus, sondern entscheidend ist deren wirksame Kontrolle.

 

Wie sich aus den Aussagen der beiden einvernommenen Zeugen ergibt, gab es im Unternehmen des Berufungswerbers zum Zeitpunkt der Kontrolle praktisch kein wirksames Kontrollsystem, da dem Lenker zwar bei Übernahme des Fahrzeuges die Urkunden ausgehändigt wurden, jedoch in der Folge nicht mehr überprüft wurde, ob diese vollständig und richtig im Fahrzeug vorhanden sind. Dem Berufungswerber ist daher eine Schuldentlastung nicht gelungen. Es ist somit hinsichtlich des Verschuldens von Fahrlässigkeit auszugehen. Die Anweisung  an den Lenker hinsichtlich der Unterlagen können der Berufungs­werber dabei nicht entlasten.  Für das Vorliegen eines bloß geringfügigen Verschuldens liegen keine stichhaltigen Anhaltspunkte vor.

 

4.3. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass dabei keine Mängel festgestellt werden können und diese im Sinne des § 19 VStG erfolgt ist. So hat die Erstbehörde nur die Mindeststrafe verhängt, wobei aufgrund der zahlreichen einschlägigen Verwaltungsvorstrafen durchaus auch eine strengere Strafe bei den sonstigen Umständen der Tat gerechtfertigt gewesen wäre. Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Erstbehörde verwiesen werden.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der § 20 und 21 VStG (außerordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Strafe) war abzusehen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben sind. So liegt weder ein geringes Verschulden vor noch ein Überwiegen von Milderungsgründen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5. Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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