Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166145/7/Fra/Gr

Linz, 21.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juni 2011, VerkR96-2949-2010/Pos, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. November 2011, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen (insgesamt 16 Euro) zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

1.     wegen Übertretung des § 9 Abs.3 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 30 Euro (EFS zwölf Stunden) und

2.     wegen Übertretung des § 102 Abs.4 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 50 Euro (EFS 20 Stunden) verhängt, weil er

 

in der Gemeinde Marchtrenk, sogenannte "Koudek-Kreuzung", B 1 bei Kilometer 201.800, am 5. Oktober 2009, um 11:50 Uhr

1. als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen: X, PKW, an einer geregelten Kreuzung die auf der Fahrbahn angebrachte Haltelinie überfahren hat, obwohl beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden darf und

 

2. als Lenker des Fahrzeuges, Kennzeichen: X, PKW, durch das Durchdrehen lassen der Antriebsräder mehr Lärm verursacht hat, als bei sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar gewesen wäre.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von jeweils zehn Prozent der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18. November 2011 erwogen:

 

I.3.1. Ist an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn eine Haltelinie (§ 55 Abs.2) angebracht, so darf gemäß § 9 Abs.3 StVO beim Anhalten nur bis an diese Haltelinie herangefahren werden.

 

Gemäß § 102 Abs.4 KFG 1967 darf der Lenker mit dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug und einem mit diesem gezogenen Anhänger nicht ungebührlichen Lärm, ferner nicht mehr Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen, als bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist.

 

I.3.2. Die dem Bw zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden von Chefinspektor X während einer Dienstfahrt mit dem Zivilkfz wahrgenommen und angezeigt. Der Bw brachte in seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 10. November 2009, VerkR96-8908-2009, zum Faktum 1 (§ 9 Abs.3 StVO 1960) vor, dass wegen Bauarbeiten die Sicht auf den Querverkehr rechts genommen worden sei, ebenso durch diverse Baufahrzeuge und -geräte. Um sich eine bessere Sicht zu verschaffen, habe er die Haltelinie überfahren müssen, um sich davon zu überzeugen, dass das gefahrlose Überfahren der Kreuzung möglich ist.

 

Zum Faktum 2 (§ 102 Abs.4 KFG 1967) brachte der Bw vor, dass in der Anzeige nichts vom Durchdrehenlassen der Antriebsräder stehe. Er möchte festhalten, dass die Fahrbahn durch den Regen sehr nass bzw. durch die Baustelle stark verschmutzt war, wodurch das leichte Durchdrehen der Antriebsräder verursacht wurde.

 

Diesem Einwand ist zu entgegnen, dass laut Anzeige des Bezirkspolizeikommandos Wels vom 13. Oktober 2009 unter anderem folgendes dokumentiert ist:

 

"Nachdem kein Querverkehr mehr in Sicht war, die Verkehrsampel jedoch noch immer auf ROT stand, setzte der Lenker des PKWs: X nach links einbiegend seine Fahrt in Richtung Hörsching fort. Dabei setzte er sein Fahrzeug mit einem extremen "Kavalierstart" unter Verwendung von weit überhöhter Drehzahl mit durchdrehenden und quietschenden Reifen sowie schleuderndem KFZ in Bewegung."

 

Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw war die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich. Der Meldungsleger Chefinspektor X, führte zum Sachverhalt und bezugnehmend auf das Vorbringen des Bw aus, dass die besagte Kreuzung zur Tatzeit durch eine Verkehrslichtanlage geregelt gewesen sei. Aus seiner Sicht habe es keine Veranlassung gegeben, soweit in Kreuzung einzufahren, wie dies der Angezeigte gemacht hat. Die vom Bw angesprochene Bautätigkeit habe sich neben der Kreuzung befunden. Die Sicht auf den Fahrzeugverkehr auf der B1 sei jedoch nicht nennenswert eingeschränkt gewesen. Zum Faktum 2 befragt, führte der Meldungsleger unter anderem aus, dass die Räder des vom Bw gelenkten Fahrzeuges heftig und qualmend durchgedreht haben (mindestens mehrere Sekunden andauerndes Quietschen). Der Bw sei so heftig von der Kreuzungsmitte weggefahren, dass das Heck seines Fahrzeuges schleuderte. Zur Wetterlage befragt führte der Meldungsleger aus, dass es nicht regnete und auch die Fahrbahn trocken war. Er habe im Kreuzungsbereich auch keine auffällige Verschmutzung der Fahrbahn feststellen können.

 

Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass der Meldungsleger seine Aussagen unter Wahrheitspflicht abgelegt hat. Der Bw hingegen kann sich aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Position nach Opportunität verantworten, ohne deshalb Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Der Meldungsleger muss jedoch bei einer Falschaussage straf- u. dienstrechtliche Sanktionen befürchten. Der Oö. Verwaltungssenat findet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Meldungsleger den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt nicht richtig geschildert hat. Der Oö. Verwaltungssenat folgt daher den Angaben des Meldungslegers, woraus folgt, dass die spruchgemäßen Tatbestände in objektiver Hinsicht als erwiesen gelten. Die vom Bw vorgebrachten Einwände sind nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, weshalb der Bw die ihm zu Last gelegten Tatbestände auch zu verantworten hat.

 

Strafbemessung:

 

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw eines Beschuldigten tat- und schuldangemessen festzusetzen.

 

Mangels Angaben des Bw hat die belangte Behörde seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse wie folgt geschätzt:

 

Einkommen: 1400 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Der Bw weist Vormerkungen nach der StVO 1960 und nachdem KFG 1967 auf. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm daher nicht zu erkannt werden.

 

Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Der Strafrahmen nach der StVO nach § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde lediglich zu rund 4,1 Prozent und der Strafrahmen nach § 134 KFG 1967 wurde lediglich zu einem Prozent ausgeschöpft. Wenngleich das Verfahren lange gedauert hat, kann hier nicht von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ausgegangen werden.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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