Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166200/11/Fra/Gr

Linz, 21.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12. Juli 2011, VerkR96-1248-2011, betreffend Übertretungen des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2011, zu Recht erkannt:

 

 Hinsichtlich des Faktums 1 (§ 103 Abs.1 Z.1 iVm § 6 Abs.1 KFG 1967) wird der Berufung stattgegeben. Dieser Schuldspruch wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat zu diesem Verfahren keine Kostenbeträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

 

a) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z.1 iVm § 6 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 180 Euro (EFS 36 Stunden) und

 

b) wegen Übertretung des § 24 Abs. 7 iVm § 24 Abs.4 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit eine Geldstrafe von 80 Euro (EFS 16 Stunden) verhängt, weil er

 

am 26. April 2011 um 09:05 Uhr in der Gemeinde Niederwaldkirchen, Landesstraße Freiland, Kontrollplatz "Kleinzellerkreuzung" Rohrbacherstraße B 127, bei Straßenkilometer 30,300

 

a) es als gemäß § 9 Abs.2 VStG nach außen Berufener der X als Zulassungsbesitzerin zu verantworten hat, dass nicht dafür gesorgt wurde, dass der Zustand des Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen: X, Sattelzugfahrzeug, X, beige), (Kennzeichen: X, Sattelanhänger, X/, mehrfärbig) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelzugfahrzeug die Bremsanlage nicht den Vorschriften des § 6 KFG entsprach, obwohl Bremsanlagen so beschaffen und eingebaut sein müssen, dass mit ihnen bei betriebsüblicher Beanspruchung und ordnungsgemäßer Wartung trotz Erschütterung, Alterung, Abnützung und Korrosion die vorgeschriebene Wirksamkeit erreicht wird. Es wurde festgestellt, dass die Betriebsbremse an der Hinterachse rechts keine Bremswirkung aufwies,

 

b) es als gemäß § 9 Abs.2 VStG nach außen Berufener der X als Zulassungsbesitzerin zu verantworten hat, dass nicht dafür gesorgt wurde, dass der Zustand des angeführten Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen: X, Sattelzugfahrzeug, X, beige), (Kennzeichen: X, Sattelanhänger, X, mehrfärbig) den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von X gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelkraftfahrzeug das Kontrollgerät und dessen Antriebseinrichtung nicht überprüft war, obwohl der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein muss, den Fahrtschreiber und dessen Antriebseinrichtung (Fahrtschreiberanlage) nach jedem Einbau und jeder Reparatur dieser Anlage und nach jeder Änderung der Wegdrehzahl und des wirksamen Reifenumfanges des Kraftfahrzeuges, sonst mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren seit der letzten Prüfung, durch den einen gemäß § 125 bestellten Sachverständigen, durch die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge oder durch einen hiezu gemäß Abs.5 Ermächtigten prüfen zu lassen hat, ob Einbau, Zustand, Messgenauigkeit und Arbeitsweise der Fahrtschreibeanlage die richtige Wirkung des Fahrtschreibers ergeben. Die zweijährige Überprüfungsfrist war abgelaufen; letzte Überprüfung am 8. Jänner 2009.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von jeweils zehn Prozent der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach - als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2011 erwogen:

 

Zum Faktum 1 (§ 103 Abs.1 Z.1 iVm § 6 Abs.1 KFG 1967):

 

Der Amtsachverständige für Verkehrstechnik Ing. X, welcher den spruchgemäßen Mangel im Rahmen einer Kontrolle mittels Bremsprüfstandes festgestellt hat, führte bei der Berufungsverhandlung schlüssig aus, dass der Mangel äußerlich nicht feststellbar war. Es sei speziell die Hinterachse betroffen gewesen. Beim Bremsen kommt es zu keiner Verziehung des Fahrzeuges. Dem Zulassungsbesitzer hätte die fehlende Bremswirkung bei Fahrtantritt nicht erkennbar zugeordnet werden können.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Bw zwar (objektiv) tatbildlich im Sinne des spruchgemäßen Tatvorwurfes verhalten hat, ihm aber ein Verschulden mit Sicherheit nachweisbar ist. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung.

 

Betreffend das Faktum 2 (§ 24 Abs.7 iVm § 24 Abs.4 KFG 1967) hat der Bw sein Rechtsmittel zurückgezogen. Der diesbezügliche Schuldspruch ist somit in Rechtskraft erwachsen, weshalb eine Berufungsentscheidung entfällt.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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