Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166334/6/Zo/Gr

Linz, 07.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl über die Berufung des Herrn X, vom 15. September 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 8. September 2011, Zahl: VerkR96-4602-2011 wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. November 2011 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von sechs Euro zu bezahlen (20 Prozent der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24, 51 Abs.1, 51 e und 19 VStG

zu II: § 64 ff

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 21. März 2011 um 15:40 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen: X in Linz auf der A7 in Fahrtrichtung Süd bei Straßenkilometer 4.98 beim Durchfahren des Tunnels Bindermichl die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten nicht eingeschaltet hatte.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (EFS 15 Stunden) verhängt wurde.

 

Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von drei Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber zusammengefasst geltend, dass der Sachverhalt nicht hinreichend klar sei. Weiters fehle eine ausreichende Begründung. Im Spruch des Straferkenntnisses sei angeführt, dass er beim "Durchfahren des Tunnels" das Licht nicht eingeschaltet habe, während in der Anzeige und in der Strafverfügung vom "Befahren des Tunnels " die Rede sei. Auch die Fahrtrichtung Süden ergebe sich aus den Sachverhalt nicht mit Sicherheit und tauche erstmals im Straferkenntnis auf. Es sei erforderlich, die Tat so genau wie möglich zu umschreiben.

 

Der Berufungswerber beantragte die Einvernahme des Meldungslegers, insbesondere deshalb, weil er seit mehr als 30 Jahren bei allen Fahrten das Licht einschalte. Offenbar liege ein Beobachtungsfehler des Meldungslegers zugrunde.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. November 2011. An dieser hat weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen, der Meldungsleger Chefinspektor X wurde als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW in Linz auf der A7 in Fahrtrichtung Süden. Der Zeuge X führte beim Südportal des Bindermichltunnels Verkehrsbeobachtungen durch. Dabei stellte er fest, dass der angeführte PKW auf dem mittleren der drei Fahrstreifen fuhr, wobei er ihn im letzten Bereich (ca. 70 - 80 m) des Bindermichltunnels beobachten konnte. Auf dieser Fahrtstrecke war beim PKW vorne kein Licht eingeschaltet. Unmittelbar nach dem Ausfahren des Fahrzeuges aus dem Südportal fertigte der Zeuge ein Foto an, welches er in der Verhandlung vorlegte. Auch auf diesem Foto ist ersichtlich, dass beim Fahrzeug vorne kein Licht eingeschaltet war.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 99 Abs.1a KFG ist beim Befahren eines Tunnels unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 über das Verwenden des Fernlichtes und des Abs. 5 über das Verwenden des Nebellichtes stets Abblendlicht zu verwenden.

 

5.2. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber während seiner Fahrt durch den Bindermichltunnel zur Tatzeit zumindest auf den letzten 70 - 80 m vor dem Ende des Tunnels weder das Abblendlicht noch eine sonstige Beleuchtung am Fahrzeug eingeschaltet hatte. Er hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten und das Verfahren hat auch keine Umstände ergeben, welches sein Verschulden ausschließen würde. Es ist daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers, dass der Tatvorwurf nicht wortwörtlich der Formulierung des § 99 Abs. 1a KFG entspricht, ist anzuführen, dass sich aus dem Tatvorwurf klar nachvollziehbar und eindeutig ergibt, dass der Berufungswerber, bei Straßenkilometer 4,98 im Tunnel Bindermichl das Abblendlicht (die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten) nicht eingeschaltet hatte. Diese Formulierung des Tatvorwurfes entspricht des Erfordernissen des § 44a VStG, weshalb beim angefochtenen Straferkenntnis kein Formalfehler vorliegt.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt 5000 Euro.

 

Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe schöpft den gesetzlichen Strafrahmen daher nicht einmal zu einem Prozent aus. Diese ist auch dann nicht überhöht, wenn man dem Berufungswerber zugesteht, dass er die Übertretung lediglich fahrlässig begangen hat und sie keine negativen Folgen nach sich gezogen hat. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist jedoch nicht so gering, dass ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG in Betracht käme. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es bekanntermaßen im Tunnel Bindermichl immer wieder zu Verkehrsunfällen kommt, wobei durchaus nachvollziehbar ist, dass unbeleuchtete Fahrzeuge trotz der grundsätzlich vorhandenen Straßenbeleuchtung die Gefahren im Tunnel erhöhen.

 

Die Erstinstanz hat zutreffend die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers als strafmildernd berücksichtigt und ausgeführt, dass die Geldstrafe auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entspricht.

 

Zu II: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

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