Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166401/3/Fra/Gr

Linz, 21.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. September 2011, VerkR96-45255-2010/Rad/Pos, betreffend Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z.1 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 21 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er in der Gemeinde Enns, Hauptplatz 3, am 2. Juli 2010 um 09:44 Uhr im Bereich des Vorschriftszeichens "HALTEN UND PARKEN VERBOTEN" gehalten hat.

 

Fahrzeug: Kennzeichen X, PKW

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51 c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw verweist auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Diätenabrechnung vom Juli 2010 sowie darauf, dass er am 2. Juli 2010 in der Gemeinde R bei einer Gemeinderatssitzung anwesend gewesen sei. Er habe das in Rede stehende Fahrzeug zu dem im Spruch angeführten Zeitpunkt an der angeführten Örtlichkeit nicht abgestellt. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat legte der Bw eine Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde R vor, wonach er an der Gemeinderatssitzung als Vortragender bezüglich des Sendemastes in R teilgenommen habe. Im Zusammenhang mit der vorgelegten Diätenabrechnung ist es zwar ein Indiz, jedoch noch kein Beweis dafür, dass er den in Rede stehenden PKW nicht abgestellt hat, zumal die Gemeinderatssitzung erst um 20:00 Uhr begonnen hat. Die Behörde hat jedoch die Lenkereigenschaft zu beweisen. Die Anzeige des Meldungslegers kann maximal als Beweis dafür gelten, dass der in Rede stehende PKW an der Tatörtlichkeit abgestellt war. Die belangte Behörde hat jedoch keine Lenkererhebung durchgeführt. Ein Beweis für die Lenkereigenschaft liegt sohin nicht vor. Dem Meldungsleger kann nicht unterstellt werden, dass er eine falsche Anzeige erstattet hätte. Auszuschließen ist es aber auch nicht, dass es bei der Eingabe in den Datenträger bzw. bei der Übermittlung der Daten an die vorgesetzte Dienststelle des Österreichischen Wachdienstes Steyr zu einem Fehler hinsichtlich der Tatzeit gekommen ist.

 

Mangels erwiesener Lenkereigenschaft war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

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