Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-166464/2/Fra/Gr

Linz, 21.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 10. Oktober 2011, VerkR96-1107-2011, betreffend Übertretung des § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und der Berufungswerber gemäß § 21 Abs.1 zweiter Satz VStG wegen der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung ermahnt wird; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 21 Abs.1 und 24 VStG; § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 21 Euro (EFS 14 Stunden) verhängt, weil er am 23. November 2010 in der Zeit von 14:19 Uhr bis 14:48 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen: X in X, auf einer Zickzacklinie geparkt hat.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von zehn Prozent der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51 c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die dem Bw zu Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde durch ein Aufischtsorgan des Österreichischen Wachdienstes festgestellt und wird vom Bw in objektiver Hinsicht nicht bestritten.

 

In seinem Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21. Februar 2011 brachte der Bw vor, dass er saisonbedingt vom 26. November 2010 bis 9. Jänner 2011 in der X ein Lokal betrieben habe. Grundsätzlich werde die Fläche als Elektrofahrradgeschäft genutzt. Die direkte Fläche vor der Eingangstür sei mit einer Zickzacklinie versehen. Die Entladungen seien in dem dafür vorgesehenen Zeitfenster nicht möglich gewesen.

 

Per E-Mail vom 13. April 2011 teilte der Bw der Bundespolizeidirektion Steyr mit, dass das Haus X von ihm im Frühsommer angemietet worden sei. Er betreibe darin ein Geschäft mit Elektrofahrrädern und Elektromopeds. Das Geschäft wurde mit Ende Oktober saisonbedingt geschlossen und in ein Lokal umgebaut. Eine Zufahrt für An- und Abtransport sei nur im Bereich X möglich. Der Wachdienst sei darüber informiert worden. Eine Kompromisslösung über eine zehnminütige Verweildauer sei nicht akzeptiert worden. Es sei unmöglich, innerhalb von zehn Minuten immer alle Transporte abzuschließen. Ein Ansuchen zur Veränderung der Zickzacklinie sei dann Anfang Dezember an das Magistrat gestellt worden, da die Nutzung des Untergeschosses als Garage für den Rad- und Mopedverleih benötigt wird. Dies sei abgelehnt worden. Um Ausnahmegenehmigung sei angesucht worden.

 

Wie oben erwähnt, wird vom Bw nicht bestritten, dass er am 23. November 2010 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen: X, in der Zeit von 14:19 Uhr bis 14:48 Uhr in Steyr, X, auf einer Zickzacklinie geparkt hat. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, dass unter "Ladetätigkeit" das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen zu verstehen ist und es nicht erforderlich ist, dass sich der Lenker stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeuges befindet, weil zu dieser Tätigkeit auch das Heranschaffen von Ware gehört. Eine Ladetätigkeit muss jedoch ununterbrochen vorgenommen werden, sie muss also unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Während der 29-minütigen Parkdauer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges konnte vom Meldungsleger keine derartige Tätigkeit wahrgenommen werden. Der Bw hat daher den ihm zu Last gelegten Tatbestand eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.3 lit.a StVO 1960 erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist das Parken im Bereich der Vorschriftszeichen "Parken verboten" und "Wechselseitiges Parkverbot" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z.13a und 13c, sowie auf Straßenstellen, die mit einer Zickzacklinie gezeichnet sind, verboten. Die gegenständliche Zickzacklinie wurde verordnet (Verordnung des zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates der Stadt Steyr im eigenen Wirkungsbereich vom 8. März 2001, GZ: VerkR-38/2001).

 

Das vom Bw vorgebrachte Argument, dass er in seiner Ausübung der Geschäftstätigkeit behindert werde, ist nicht geeignet, die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG zu entkräften, weshalb er die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Aufgrund der geschilderten Umstände liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG (geringes Verschulden und keine nachteiligen Folgen) vor. Der Ausspruch einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um den Bw auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen und ihn im eigenen Interesse von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Den Bw wird empfohlen, sich um eine Lösung mit dem Magistrat Steyr zu bemühen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Johann Fragner

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum