Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252947/11/Kü/Pe/Ba

Linz, 22.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn K S, F , H i T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. April 2011, SV96-397-2010, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf jeweils 2.500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 42 Stunden herabgesetzt werden.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafen, das sind insgesamt 500 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 27. April 2011, SV96-397-2010, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a iVm § 3 Abs.1 AuslBG zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils 5.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 7 Tagen, verhängt, weil er es als Arbeitgeber strafrechtlich zu verantworten hat, dass er auf seinem land­wirtschaftlichen Anwesen in H i T, F,

1.   zumindest vom 9. Juni 2010 bis 1. Juli 2010 die ukrainische Staatsbürgerin O C, geb. , und

2.   zumindest vom 9. Juni 2010 bis 1. Juli 2010 die ukrainische Staatsbürgerin H S, geb. 

als Landarbeiterinnen, indem dies vom Finanzamt Linz aufgrund einer Anzeige des AMS vom 6. September 2010 festgestellt wurde, jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich, beschäftigt hat, obwohl für diese Ausländerinnen weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländerinnen eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ oder einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder einen Niederlassungsnachweis besaßen. Die Beschäftigungsbewilligungen für die o.a. Personen sind laut Angaben des AMS verfallen.

 

Überdies wurde der Bw gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 1.000 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

2. Dagegen hat der Bw Berufung eingebracht und begründend ausgeführt, dass die Unterbrechung der Arbeitsverhältnisse zu lange gewesen sei und er dafür auch haften müsse. Es sei keine Absicht gewesen, einen solchen Fehler zu begehen und erkenne er seine Schuld auch an.

Zum Vorwurf, dass er als Betriebsführer dies hätte wissen müssen, führe er aus, dass sich in der Landwirtschaft in den letzten Jahren so viel geändert habe, dass es nicht immer einfach sei, alles ganz genau zu wissen. Leider gäbe es kaum österreichische Arbeitskräfte, die in der Landwirtschaft arbeiten wollen. Bei Arbeitskräften aus den Ausland gäbe es inzwischen so viele verschiedene Gesetzesvorschriften, dass er im Prinzip einen Spezialisten bräuchte, den er leider nicht bezahlen könne. Er verdiene 1.500 Euro netto und sei für einen Sohn aus erster Ehe sorgepflichtig. Mit seiner Lebensgefährtin habe er weiters für eine minderjährige Tochter zu sorgen und das Wohnhaus zu erhalten.

Er sei für Arbeitskräfte gesperrt worden und könne er sein Gemüse nicht mehr verarbeiten. Er sei gezwungen, sein Gemüse im Rohzustand zu verkaufen, wo bei 10 t maximal ein Gewinn von 300 bis 500 Euro erzielt werden könne. Die gesamten Einnahmen würden für Treibstoffkosten, Maschinenwartung und dergleichen weggehen und würde zum Leben nichts mehr übrig bleiben.

Abschließend ersuchte der Bw um Herbsetzung der Strafe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da im angefochtenen Straferkenntnis 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus drei Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet.

 

4.1. Hinsichtlich der rechtzeitigen Einbringung des Rechtsmittels wird festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis lt. Rückschein am 12. Mai 2011 beim zuständigen Postamt hinterlegt wurde. Die Berufungsfrist endete daher mit 26. Mai 2011. Der Bw hat seine Berufung jedoch erst am 3. Juni 2011 der Post zur Beförderung übergeben, weshalb vorerst von der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen war.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 24. August 2011 wurde der Bw auf diesen Umstand hingewiesen. Dazu gab Bw mit Schreiben vom 31. August 2011 bekannt, dass er über zwei Pachthöfe verfüge, nämlich einen in L und einen in A, wobei dem Hof in L auch ein Wohnhaus angeschlossen sei. Aufgrund der Bewirtschaftung dieser Höfe kehrt der Bw im Frühjahr bzw. im Herbst für einige Wochen nicht an die Abgabestelle in H i T zurück, sondern übernachtet auf dem Hof in L.

 

Da gegenteiliges nicht erwiesen werden konnte, muss von einer Ortsabwesenheit des Bw von der Abgabestelle H i T zum Zeitpunkt der Hinterlegung ausgegangen werden. Die hinterlegte Sendung wurde aber innerhalb der Abholfrist behoben, zumal diese nicht der Erstinstanz mit dem Vermerk "nicht behoben" zurückgesandt wurde. Eine Bestätigung über die Ausfolgung der hinterlegten Sendung konnte dem Oö. Verwaltungssenat von der Poststelle trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt werden. Das Datum, an dem die tatsächliche Abholung der hinterlegten Sendung innerhalb der Abholfrist und damit die Rückkehr an die Abgabestelle und die Zustellung im Sinne des § 17 Abs.3 vierter Satz ZustellG erfolgte, ist nicht mehr feststellbar, weshalb die Berufung im Zweifel zugunsten des Bw als rechtzeitig zu werten war.

 

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es daher dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, hierauf einzugehen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

5.4. Vorliegend ist die Strafe auf Grund der einschlägigen Vorbelastung des Bw nach dem zweiten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 AuslBG zu bemessen, wonach bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung eine Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro zu verhängen ist.

 

Im angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Bw zwei Geldstrafen von je 5.000 Euro verhängt. Die Strafbemessung erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurden im angefochtenen Straferkenntnis mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.000 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen zugrunde gelegt.

 

Dem Oö. Verwaltungssenat erscheinen die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen als zu hoch bemessen, zumal die von der belangten Behörde als straferschwerend gewerteten einschlägigen Verwaltungsvorstrafen bereits für die Anwendung des erhöhten Strafrahmens bestimmend waren. Weiters gab der Bw in seiner Berufung bekannt, dass er über ein monatliches Einkommen von 1.500 Euro verfüge und sorgepflichtig für zwei minderjährige Kinder ist. Darüber hinaus ist dem Bw das Eingeständnis der Verwaltungsübertretung zugute zu halten. Aus all diesen Gründen war die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen auf das nunmehrige Ausmaß gerechtfertigt. Dem Oö. Verwaltungs­senat erscheinen die nunmehr verhängten Geldstrafen von jeweils 2.500 Euro noch als tat- und schuldangemessen und geeignet, den Bw künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten, wobei der Bw darauf hingewiesen wird, dass bei weiteren Übertretungen mit der Verhängung empfindlich höherer Geldstrafen zu rechnen ist.

 

5.5. Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 21 VStG bzw. weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen.

 

Entsprechend der Herabsetzung der Geldstrafen war gemäß § 16 VStG auch die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren vor der belangten Behörde entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafen mit 10 % der verhängten Strafhöhe neu festzusetzen. Da die Berufung hinsichtlich des Strafausmaßes Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zu den Kosten des Berufungs­verfahrens gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

 

 

 

 

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