Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260440/12/Wim/Bu

Linz, 31.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die auf die Strafhöhe eingeschränkte Berufung des Herrn X, X gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 15.3.2011, Wa96-5-2010-Pre, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.10.2011 zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.  Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag  zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II. §§ 64 Abs. 1 u. 2 und 65 VStG.

 


Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden wegen Übertretung des § 137 Abs. 2 Z1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, sowie ein 10%-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde vorgeworfen:

 

"Sie haben am 25.05.2010 eine Abwasserreinigungsanlage auf dem Gst. X, KG X, Gemeinde X, betrieben, obwohl Sie für diese Anlage keine wasserrechtliche Bewilligung besitzen."

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde diese Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und um Strafreduktion ersucht, wobei dazu ausgeführt wurde, dass der Ablauf der Bewilligungsdauer einfach übersehen worden sei und hier keinerlei Vorsatz vorliege. Weiters sei auch von Seiten der Behörde dies offensichtlich übersehen worden, da trotz Ablaufs der Bewilligung mit 31.12.2009 noch am 25.5.2010 von der Abteilung Gewässerschutz eine Fremdüberwachung durchgeführt und eine Probe bei der Kläranlage gezogen worden sei, die auch ausgewertet wurde. Auch seitens der Bezirkshauptmannschaft sei nicht auf den Fristablauf hingewiesen worden.

 

Die Anlage sei stets ordnungsgemäß betrieben worden, was auch das Ergebnis der Abwasseruntersuchung durch die Abteilung Gewässerschutz bestätige.

 

Weiters würden beide Ehegatten gemeinsam nur ein Nettoeinkommen von monatlich ca. 1.100 Euro als Mindestrentner beziehen und kein Vermögen und keine Sorgepflichten aufweisen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer Überprüfung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat zu unterziehen.

 

Fest steht, dass durch die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung bis 31.12.2009 die Abwasserreinigungsanlage im Zeitpunkt des Tatvorwurfes ohne diese Bewilligung betrieben wurde. Der objektive Tatbestand ist somit als erfüllt anzusehen.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist anzuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt bei dem Fahrlässigkeit dann ohne weiteres anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nicht erfolgt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat billigt jedoch zu, dass der Ablauf der Bewilligungsdauer tatsächlich "übersehen" wurde und ist dazu auch noch zu Gunsten festzuhalten, dass von der Behörde weder an den Bewilligungsablauf erinnert wurde noch auch das nachfolgende Verhalten des Amtes nämlich die Ziehung einer Probe im Rahmen der Fremdüberwachung und die Auswertung als Abwasseranalyse, obwohl die Bewilligung der Anlage bereits abgelaufen war, keine Anhaltspunkte dafür gaben, dass hier die Anlage zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ohne Bewilligung betrieben werde. Es wurde somit im Tatzeitpunkt keinesfalls böswillig gehandelt kann im gegenständlichen Fall hinsichtlich des Verschuldens von bloßer Fahrlässigkeit ausgegangen werden.

 

Zur Strafbemessung ist anzumerken, dass die Erstbehörde nach ihren eigenen Angaben bei den persönlichen Verhältnissen von Durchschnittswerten ausge­gangen ist. Dazu ist auszuführen, dass eine gemeinsame Mindestpension von ca. 1.100 Euro keinesfalls einen Durchschnittswert darstellt.

 

Auch der Umstand, dass bei der Abwasseruntersuchung bestätigt wurde, dass die Kläranlage ordnungsgemäß betrieben wurde im Tatzeitpunkt und auch die vorgeschriebenen Grenzwerte erfüllt hat, können im konkreten Fall als mildernd angesehen werden.

 

Weiters hat die Erstbehörde auch die Unbescholtenheit nicht als mildernd gewertet.

 

Insgesamt erscheint somit für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Anbetracht der Gesamtumstände eine Halbierung der verhängten Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe für gerechtfertigt.

 

Eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG kommt schon alleine nicht in Betracht, da eine Mindeststrafe für die vorgesehene Übertretung nicht vorgesehen ist. Ein Absehen von der Strafe im Sinne des § 21 VStG oder der Erteilung der Ermahnung scheitert an der Voraussetzung, dass ein geringfügiges Verschulden in Form eines bloß unbedeutenden Versehens nicht vorliegt und auch die Folgen der Übertretung nämlich der bewilligungslose Betrieb einer Abwasserbeseitigungsanlage ohne irgendwelche Überwachungs- und  Überprüfungsverpflichtungen, Grenzwertvorschreibungen und dergleichen nicht als unbedeutend anzusehen ist.

 

Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass bei weiteren fortgesetzten Übertretungen hier mit empfindlich höheren Strafen zu rechen sein wird.

 

Um weiteren Strafverfahren vorzubeugen, wird dringend angeraten in Zusammenarbeit mit der zuständigen Wasserrechtsbehörde sich um eine neue Bewilligung zu bemühen und die Anlage weiterhin ordnungsgemäß zu betreiben.

 

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die angeführten Rechtsgrundlagen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

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