Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281354/8/Kl/Pe

Linz, 11.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18.8.2011, Ge96-17/3-2011, wegen einer Übertretung nach des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28.10.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm iSd § 44a Z3 VStG zu lauten hat: „§ 130 Abs.5 Einleitung ASchG“.

 

 

II. Der Berufungswerber hat einen Verfahrenskostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind insgesamt 280 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 5, 9, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 64 VStG.


Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 18.8.2011, Ge96-17/3-2011, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) Geldstrafen in Höhe von 1) 600 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 27 Stunden), 2) 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 13 Stunden) und 3) 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs.5 Z1 und § 118 Abs.3 ASchG iVm 1) § 65 Abs.4 erster Satz BauV, 2) § 58 Abs.3 erster Satz BauV und 3) § 62 Abs.1 Z2 BauV verhängt, weil er als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ und somit Verantwortlicher der Firma xgesellschaft mbH, x, x, x (Sitz der juristischen Person und handelsrechtlicher Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Übertretung) nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten hat:

Tatzeit: 24.5.2011

Tatort: x, x

Baustelle: x, x

Der Arbeitsinspektor, x, hat anlässlich einer Baustellenkontrolle am 24.5.2011 auf der Baustelle in x, x festgestellt, dass mehrere Arbeitnehmer der Fa. xgesellschaft mbH, x, x, auf einem 3-etagigen Metallgerüst beschäftigt waren, wobei folgende Mängel gegeben waren:

1.  Straßenseitig waren mehrere Steher des mehrreihigen, freistehend nicht standsicheren Metallgerüstes – drei von sechs aufeinander folgend aufgebauten Stehern – nicht verankert.

     Dadurch wurde § 65 Abs.4 erster Satz BauV übertreten, wonach jeder Steher eines mehrreihigen, freistehend nicht standsicheren Metallgerüstes verankert sein muss.

2.  An der Rückseite des Gebäudes waren die Gerüstlagen der 2. und 3. Etage des 3-etagigen Metallgerüstes trotz einer Absturzhöhe von ca. 3,0 m bis 5,0 m mit keinen  Fußwehren versehen.

     Dadurch wurde § 58 Abs.3 erster Satz BauV übertreten, wonach bei Absturzgefahr nach § 7 Abs.2 Z2 oder 4 BauV die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 BauV (Brust-, Mittel- und Fußwehren) versehen sein müssen.

3.  Das Metallgerüst, auf dem die Arbeitnehmer bereits mehrere Tage beschäftigt waren, wurde benützt, obwohl keine Prüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel gemäß § 61 Abs.2 durchgeführt wurde.

     Dadurch wurde § 62 Abs.1 Z2 BauV übertreten, wonach Gerüste erst nach den Prüfungen gemäß § 61 Abs.1 bis 3 BauV benützt werden dürfen.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und ausgeführt, dass das Gerüst noch nicht fertig aufgestellt gewesen sei und die Fassadenarbeiten noch in Vorbereitung gewesen seien. Das Gerüst sei von der Gerüstbaufirma x in x vollständig ergänzt worden, sodass alle Richtlinien eingehalten worden seien.

Weiters sei es nicht möglich, immer sofort auf eine Baustelle zu kommen, dies gehe sich zeitlich nicht immer aus. Auch kenne sich der Bw bei Gerüsten nicht aus, da er kein Gerüstbauer sei. Es werde um eine Strafmilderung ersucht. Die persönlichen Verhältnisse werden mit keinen Sorgepflichten und einem Einkommen von netto monatlich 1.400 Euro angegeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere in die der Anzeige angeschlossenen Fotos, sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2011, zu welcher der Bw, die belangte Behörde und das Arbeitsinspektorat x geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurde der Zeuge x geladen und einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Bw zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der xgesmbH mit Sitz in x war. Seit Ende Juli 2011 ist seine Gattin handelsrechtliche Geschäftsführerin.

Das Gerüst stammt nicht von der Firma des Bw, sondern wurde von der Firma x in x angefordert. Am 24.5.2011 stellte der Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorates x bei der Baustelle x, x, fest, dass mehrere Arbeitnehmer, nämlich sechs Arbeitnehmer der Firma xgesmbH auf einem 3-etagigen Metallgerüst beschäftigt waren. Auf der Straßenseite war es als mehrreihiges freistehend nicht standsicheres Fassadengerüst aufgebaut und waren bei diesem Gerüst von sechs aufeinander folgenden Stehern drei Steher nicht verankert. An der Hausrückseite waren bei dem 3-etagigen Metallgerüst keine Fußwehren in der 2. und 3. Etage vorhanden. Es bestand eine Absturzhöhe von ca. 3 m bis 5 m. Weiters wurde festgestellt, dass das Gerüst vor seiner Verwendung nicht durch eine fachkundige Person des Gerüstbenützers überprüft wurde. Es war auch keine Kenntnis vorhanden, dass eine Überprüfung vor der Verwendung erforderlich wäre.

Auf der Baustelle wurden der Vorarbeiter bzw. Partieführer und fünf weitere Arbeitnehmer der Firma x angetroffen. Der Vorarbeiter war Ansprechperson auf der Baustelle und auch verantwortlich auf der Baustelle. Der Vorarbeiter ist ausgebildeter Maler bzw. Fassadenbauer, nicht Gerüster. Die Arbeitnehmer haben keine Ausbildung hinsichtlich Gerüstbau. Der Bw war bis zum Kontrollzeitpunkt nie auf der Baustelle. Erst nachdem er von der Kontrolle in Kenntnis gesetzt wurde, setzte er sich mit der Gerüstefirma in Verbindung und wurde ihm versichert, dass das Gerüst fertig gestellt wird.

Die Firma xgesmbH sollte eine komplette Vollwärmeschutzfassade errichten, also einen Wärmeschutz aufbringen und Fassadenarbeiten durchführen. Der Wärmeschutz wurde bereits auf der Rückseite des Hauses fertig gestellt. Nach Angaben der Arbeitnehmer waren die Arbeiter bereits drei Tage auf der Baustelle tätig.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ist aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens erwiesen. Er ergibt sich einerseits aus den vom Arbeitsinspektorat anlässlich der Kontrolle aufgenommenen Fotos, die der Anzeige beigeschlossen sind, und andererseits aus den Ausführungen des einvernommenen Zeugen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel. Es können seine Aussagen der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Im Übrigen wird der Sachverhalt auch vom Bw nicht bestritten. Auch seine Äußerungen anlässlich der mündlichen Verhandlung stimmen mit dem festgestellten Sachverhalt überein.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 idF BGBl. II Nr. 221/2010, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 65 Abs.4 erster Satz Bauarbeiterschutzverordnung – BauV, BGBl. Nr. 340/1994 idF BGBl. II Nr. 3/2011, muss jeder Steher eines mehrreihigen, freistehend nicht standsicheren Metallgerüstes verankert sein.

 

Gemäß § 58 Abs.3 erster Satz BauV müssen bei Absturzgefahr nach § 7 Abs.2 Z2 oder 4 die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein.

 

Gemäß § 7 Abs.2 Z4 BauV liegt Absturzgefahr an sonstigen Arbeitsstätten, Standplätzen und Verkehrswegen bei mehr als 2,00 m Absturzhöhe vor.

 

Gemäß § 8 Abs.1 Z2 BauV sind geeignete Absturzsicherungen Wehren (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen.

 

Gemäß § 61 Abs.2 BauV Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu überprüfen.

 

Gemäß § 62 Abs.1 Z2 BauV dürfen Gerüste erst benützt werden nach den Prüfungen gemäß § 61 Abs.1 bis 3.

 

5.2. Im Grunde des erwiesenen Sachverhaltes hat der Bw den objektiven Tatbestand sämtlicher drei Verwaltungsübertretungen erfüllt. Beim mehrreihigen freistehend nicht standsicheren Metallgerüst waren drei von sechs Stehern auf der Straßenseite nicht verankert, obwohl jeder Steher verankert sein müsste. Auch war an der Rückseite des Gebäudes für die 2. und 3. Etage des 3-etagigen Metallgerüstes eine Absturzhöhe von mehr als 2 m, nämlich ca. 3 m bis 5 m gegeben, und waren bei der 2. und 3. Etage keine Fußwehren vorhanden.

Weiters wurde das Metallgerüst von keiner fachkundigen Person des Gerüstbenützers, also vom Unternehmen des Bw, einer Prüfung unterzogen, und trotz der fehlenden Überprüfung schon mehrere Tage benützt, obwohl vor der erstmaligen Benützung eine Überprüfung auf offensichtliche Mängel von einer fachkundigen Person des Benützers stattfinden hätte müssen.

 

Der Bw als zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der xgesmbH hat daher die Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten.

 

Hingegen konnten die Berufungsausführungen dem Bw nicht zum Erfolg verhelfen. Wie das Beweisverfahren gezeigt hat, waren die Fassadenarbeiten bereits im Gange und waren die Arbeitnehmer bereits mehrere Tage auf der Baustelle tätig. Auch ist aus den Fotos ersichtlich, dass bereits an der Rückseite des Gebäudes der Wärmeschutz angebracht war. Auch hat das Beweisverfahren gezeigt, dass – wie die Berufung zugibt – das Gerüst trotzdem nicht fertig gestellt war und sich der Bw erst aufgrund der Kotrolle um die Fertigstellung des Gerüstes kümmerte.

 

5.3. Der Bw hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinn der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Bw kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Im Sinne der Arbeitnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen. Der dem Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen wird. Es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.9.1991, 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH 30.6.1994, 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichteshofes vom 23.5.2006, 2005/02/0248). Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüft hätte. „Gerade für den Fall, dass die Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Handlungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das entsprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“.

 

Der Bw hat zu seiner Entlastung nichts vorgebracht. Seine Ausführungen dahingehend, dass er nicht Zeit gehabt hätte, vor Beginn der Baustelle auf die Baustelle zu kommen und zu begutachten, dient nicht seiner Entlastung. Der Bw hat kein Kontrollsystem dargelegt, welches eine lückenlose Kontrolle der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften gewährleisten könnte. Mangels eines solchen Vorbringens und mangels weiterer Beweise dazu, ist daher ein ausreichendes Kontrollsystem nicht vorhanden. Es liegt daher Sorgfaltswidrigkeit des Bw, also zumindest leichte Fahrlässigkeit vor. Es war daher auch vom Verschulden des Bw auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung auf die Bestimmung des § 19 VStG Bedacht genommen. Der Bw gibt in der mündlichen Verhandlung an, zur Zeit in der Firma angestellt zu sein und über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro zu verfügen. Es bestehen keine Sorgepflichten.

 

Es ist daher von den Angaben des Bw auszugehen. Weiters ist darauf Bedacht zu nehmen, dass gegen den Bw einschlägige Verwaltungsvormerkungen vorliegen. Die zu den jeweiligen Verwaltungsübertretungen festgelegten Geldstrafen bewegen sich im untersten Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens. Auch sind die jeweiligen Geldstrafen auf den Unrechtsgehalt der Tat abgestimmt und daher tat- und schuldangemessen. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass das Delikt 1) und 3) wesentlich auf die Sicherheit der Arbeitnehmer im Hinblick auf die doch erhöhte Absturzgefahr Bedacht nimmt, wodurch bei Nichteinhaltung erhebliche Verletzungen der Arbeitnehmer auftreten können. Es war daher hier mit einer erhöhten Geldstrafe vorzugehen. Insgesamt sind aber sämtliche Geldstrafen eher niedrig bemessen, insbesondere auch unter Bedachtnahme, dass sechs Arbeitnehmer gefährdet wurden und die Baustelle schon mehrere Tage in Betrieb war.

 

Es kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Es waren die jeweils verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

Milderungsgründe wurden vom Bw nicht vorgebracht und lagen nicht vor, sodass von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG nicht Gebrauch zu machen war. Auch liegt nicht Geringfügigkeit des Verschuldens vor, zumal das Verhalten des Bw nicht weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Es war daher nicht mit einem Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG vorzugehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 280 Euro, festzusetzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

Beschlagwortung: Kontrollsystem

 

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