Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522991/2/Kof/Gr

Linz, 07.11.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Herrn X als Sachwalter gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. September 2011, VerkR21-155-2011, betreffend Aufforderung, den Befund eines Facharztes für Psychiatrie beizubringen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Befund eines Facharztes/ einer Fachärztin für Psychiatrie innerhalb von einem Monat – gerechnet ab Zustellung des Berufungsbescheides – beizubringen ist.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.4 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2011

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 und § 8 Abs.2 FSG aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck innerhalb von einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides folgenden, zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen, Befund beizubringen:

Facharzt für Psychiatrie.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw – vertreten durch dessen Sachwalter – innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 18. Oktober 2011 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

§ 24 Abs.4 FSG lautet auszugweise:

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 leg.cit einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist
einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge,
ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs.4 FSG ist nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung – im Falle einer Berufungsentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides – bei der Behörde (nach wie vor) begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Unter-suchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann.

Hiebei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in der Richtung bestehen, welche die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen.

Die Berufungsbehörde hat eine eigene (neuerliche) Frist festzusetzen und darf sich nicht damit begnügen, die im erstinstanzlichen Bescheid festgesetzte Frist
zu bestätigen;    ständige Rechtsprechung des VwGH

zuletzt Erkenntnis vom 28.06.2011, 2009/11/0095 mit Vorjudikatur

 

 

Die amtsärztliche Sachverständige der belangten Behörde hat mit Stellungnahme vom 07. April 2011, San20-21690-2011 – auszugsweise bzw. zusammengefasst – ausgeführt:

 

 

"Der Bw ist seit dem Jahr 1997 besachwaltet; der Besachwaltung gingen anhaltende Konfliktsituationen mit Gemeinden und Behörden voraus.

Der Bw war zuvor bereits von mehreren Fachärzten für Psychiatrie und Neurologie begutachtet worden, die letztendlich alle zu einer ähnlichen bzw. gleichen Diagnose kamen, nämlich einem chronisch-emotionalen Spannungszustand bei sozialer Konfliktsituation.

 

Personen mit dieser Diagnose haben abnorme seelische Reaktionen, sie weisen eine wahnhafte Verarbeitung von wirklich oder vermeintlich erlittenen Beeinträchtigungen auf.

Kränkungen, Zurücksetzungen, Benachteiligungen, Rechtsverletzungen, Demütigungen usw. können bei diesen Personen paranoische Reaktionen auslösen.

 

Im gegenständlichen Fall sieht sich der Bw ungerecht beurteilt von der Behörde.

Als einer der Erstgründe wird eine Räumungsklage im Jahr 1996 angegeben,

die bereits damals Beteiligten verfolgt der Bw immer noch mit Anschuldigungen.

 

Er hat in der Zwischenzeit einen Kampf mit verschiedenen Behörden unter anderem auch gegen die Exekutivbehörde aufgenommen und er bietet in der Zwischenzeit das Vollbild eines expansiv-paranoischen Querulantenwahns.

Solche Personen verlieren alle vernünftigen Wertmaßstäbe in ihrem Kampf um ihr sogenanntes Recht.

 

Sie beharren in sturer Unbelehrbarkeit, wo alle sachlichen Gegenbeweise abprallen, sodass ein vernünftiges Gespräch oder gar eine Einigung mit ihnen völlig unmöglich.

 

Da der Bw nicht nur Beleidigungen sondern auch Drohungen äußert und
diese auch schriftlich festhält, bestehen berechtigte Zweifel an seiner
Zurechnungsfähigkeit, so dass auch die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist."

 

Der Bw hat in der Berufung diesen Sachverhalt nicht bestritten.

 

Er vermeint jedoch, dass die bereits vorhandenen Unterlagen ausreichen würden, um ein amtsärztliches Gutachten betreffend gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B zu erstellen.

Weiters sei im vorliegenden Fall erforderlich, eine "besonders parteischonende Vorgangweise" zu wählen, um die Möglichkeit von Panikreaktionen des Bw auszuschließen.

 

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist kein(e) Befund, Gutachten oder Stellungnahme eines Facharztes/einer Fachärztin für Psychiatrie betreffend
die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen enthalten.

 

Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden;  VwGH vom 18.03.2003, 2002/11/0062 und vom 22.01.2002, 2001/11/0196 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Der gegenständliche Fall ist hinsichtlich der "starken psychischen Auffälligkeit" nahezu identisch mit jenem Sachverhalt, welcher dem VwGH im Erkenntnis
vom 23.10.2001, 2001/11/0272 vorgelegen hat. –

Der VwGH hat die bescheidmäßige Aufforderung, einen neurologischen Befund beizubringen, als rechtmäßig bestätigt bzw. die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

Es war daher

·         die Berufung als unbegründet abzuweisen,

·         der erstinstanzliche Bescheid – mit der im Spruch angeführten Maßgabe – zu bestätigen  und

·         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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