Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590296/3/Wim/Bu

Linz, 31.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der X, vertreten durch Dr. X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20.9.2011, GZ 501/M118001 0037018/2011 X wegen Nichterteilung einer Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird mit der Feststellung aufgehoben, dass die Behörde erster Instanz die von der Berufungswerberin begehrten Auskünfte zu Unrecht verweigert hat.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG in der geltenden Fassung

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der X vom 23.8.2011 auf Zurverfügungstellung von Mess­ergebnissen des Sondermessnetzes für Stickstoffdioxid abgewiesen. Als Begründung wurde dafür angeführt, dass die geforderten Umweltdaten nicht bei einer informationspflichtigen Stelle aufliegen würden, da die Stadt Linz die Daten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und nicht als Verwaltungsbehörde in Vollziehung von bundesgesetzlichen Aufgaben im Sinne des § 3 Abs. 1 Z1 UIG ermitteln würde. Der Auftrag erteilenden Umweltreferentin würden keine hoheitlichen Ermächtigungen (Verordnungs-, Bescheid- oder Maßnahmen­kompetenz obliegen.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin durch ihren Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der in einer Presseaussendung angesprochenen Zusammenarbeit zwischen der Stadt Linz und dem Land Oberösterreich ausreichend dokumentiert sei, dass es sich um einen Akt der Vollziehung von bundesgesetzlichen Aufgaben handle. Er diene jedenfalls dazu Fachgrundlagen für Entscheidungen zu schaffen, die sich auf den Vollzug des Immissionsschutzgesetzes-Luft also eines Bundesgesetzes beziehen würden. Die Messungen seien laut Presseaussendung notwendig, weil das bisher verwendete Messnetz dazu nicht ausgereicht habe.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie telefonische Rückfrage bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung. Von dort wurde mitgeteilt, dass beim gegenständlichen Sondermessprogramm einmal im Monat Stickstoffdioxid-Messwerte erhoben werden und daraus dann der Jahresmittelwert ohne kompliziertes Verfahren berechnet werde. Die Daten befinden sich derzeit im Bereich der Stadt Linz.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesent­lichen Sachverhalt aus:

 

Die Stadt Linz hat in Zusammenarbeit mit dem Land Oberösterreich ein zeitlich befristetes Sondermessnetz aus zwanzig Messstellen betreffend Stickoxyde eingerichtet und wird dieses seit 1.1.2011 betreiben, da das bisher verwendete Messstellennetz nicht ausreichte um sichere Aussage über die Verteilung der Stickstoffdioxidimmissionen zu ermöglichen. Es wurde daher ein sogenanntes Passivsammlernetz installiert, das für das Jahr 2011 monatliche Messwerte von Stickstoffdioxid liefert, die dann zu einem Jahresmittelwert zusammengefasst werden. Die Messergebnisse werden gegebenenfalls auch für die Vollziehung des Immissionsschutzgesetzes-Luft, eines Bundesgesetzes, berücksichtigt. Die bisherigen Messdaten liegen beim Umwelt- und Technik-Center, einer Organisationseinheit des Magistrates Linz auf.

 

Mit E-Mail vom 17. Juni 2011 hat die Berufungswerberin den Antrag gestellt, dass ihr sämtliche Messergebnisse des oben angesprochenen Sondermessnetzes übermittelt werden.

 


3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wurde auch durch die Einholung der Information der Umweltschutzabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung bestätigt. Die Maßnahmen wurden in der Presseaussendung der Umweltstadträtin der Stadt Linz vom 3. August 2010 mitgeteilt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Z1 des UIG sind Umweltinformationen sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land usw.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 UIG sind informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes – soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Bundessache sind

1. Verwaltungsbehörden und unter deren sachlicher Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung war nehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzliche eingerichtete Beratungsorgane;

2. Organe von Gebietskörperschaften, soweit sie Aufgaben der Privatwirtschafts­verwaltung des Bundes besorgen;

 

§ 4 Abs. 1 UIG lautet: Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Personen ohne Nachweis eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereit­gehalten, wenn eine natürlich oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informations­pflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

 

Nach § 4 Abs. 2 UIG unterliegen dem freien Zugang jedenfalls Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen wie Wasser, Luft und Atmosphäre usw.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z4 UIG darf die Mitteilung von Umweltinformationen unterbleiben, wenn das Informationsbegehren Material, das gerade vervoll­ständigt wird, noch nicht abgeschlossene Schriftstücke oder noch nicht aufbe­reitete Daten betrifft.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 UIG sind die in Absatz 1 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwiegen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

1. Schutz der Gesundheit;

2. Schutz vor nachhaltigen oder schwerwiegenden Umweltbelastungen; oder

3. Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

 

4.2. Bei den gegenständlichen Luftgütedaten handelt es sich um Immissions­daten über den Zustand der Luft, die eindeutig Umweltdaten darstellen, die grundsätzlich dem freien Zugang gemäß § 4 Abs. 2 Z1 UIG unterliegen.

 

Bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 6 Abs. 1 Z4 UIG hat die informationspflichtige Stelle zu beurteilen, inwieweit durch die Mitteilung der begehrten Umweltinformation die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigt wird. Da die Ausnahmegründe gemäß § 6 Abs. 4 UIG eng auszulegen sind, kann nur eine wesentliche Störung eine Ablehnung des Ansuchens rechtfertigen. Eine solche ist aus den Akten nicht erkennbar und wurde im Erstverfahren auch nicht behauptet.

 

Grundsätzlich sind die gemessenen Monatswerte mit der Auswertung der Messergebnisse bereits als fertige Daten als anzusehen. Ihre Verarbeitung in Form einer Durchschnittsbildung für den Jahresmittelwert kann hier keine Mitteilungsschranken begründen im Sinne der oben genannten engen Auslegung, noch dazu als es sich dabei um eine einfache Rechenoperation der Durchschnittsbildung handelt und hier Missinterpretationen praktisch kaum möglich sind noch dazu als es sich bei der X auch um einen verständigen Informationsempfänger handelt. 

 

Beim Umwelt- und Technikcenter handelt es sich um eine Organisationseinheit des Magistrates Linz, der eindeutig zumindest Teil einer Verwaltungsbehörde ist dem grundsätzlich Befugnisse auch im Bereich der Luftgüterhebung und des Luftschutzes in Form von hoheitlicher Ermächtigung (Verordnungs-, Bescheid- oder Maßnahmenkompetenz) zukommen und der somit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z1 UIG eine informationspflichtige Stelle im Sinne dieses Bundesgesetzes ist.

 

Grundsätzlich beziehen sich Luftgütedaten auf Umweltinformationen die in der Gesetzgebung Bundessache sind. Ob die Umweltdaten im Rahmen der Hoheits- oder Privatwirtschaftverwaltung erhoben werden, ist für die Beurteilung als informationspflichtige Stelle und auch für die Informationspflicht als solche nicht von Bedeutung. Der § 2 UIG unterscheidet hinsichtlich der Definition der Umweltdaten nicht, ob diese hoheitlich oder privatwirtschaftlich erhoben wurden. Die Herkunft der Daten und Informationen ist für die Frage ihrer Zugänglichkeit unerheblich. (Siehe dazu auch Ennöckl/Maitz, Kommentar zum UIG, 2. Aufl., S. 23).

 

Dazu somit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Umweltinformationen vorliegen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Beilagen

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

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