Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590297/3/Wim/Bu

Linz, 31.10.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der X, vertreten durch Dr. X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20.9.2011, 0037018/2011, X GZ M118001, wegen Nichterteilung einer Auskunft nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird mit der Feststellung aufgehoben, dass die Behörde erster Instanz die von der Berufungswerberin begehrten Auskünfte zu Unrecht verweigert hat.

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG in der geltenden Fassung

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der X vom 23.8.2011 auf Zurverfügungstellung von Mess­ergebnissen des Sondermessnetzes für Stickstoffdioxid abgewiesen. Als Begründung wurde dafür angeführt, dass die Umweltreferentin der Stadt Linz sowie das von ihr beauftragte Umwelt- und Technik-Center bei dem die oben angefragten Daten vorliegen, keine Organe der Gemeinde im Sinne des § 1 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht–, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz seien. Bei der Sammlung von Messdaten handle es sich um rein privatwirtschaftliche und freiwillige Maßnahmen, die mit der Vollziehung der Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Stadt Linz nicht in Zusammenhang stünden.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin durch ihren Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass von einer freiwilligen oder rein privatwirtschaftlichen Maßnahme keine Rede sein könne, da von den Messergebnissen Entscheidungen abhängen würden im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausweisung oder eben Nichtausweisung eines Stickstoffdioxid-Sanierungsgebietes  gemäß Immissions­schutz­gesetz-Luft mit weitrechenden Rechtsfolgen sein könnten.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie telefonische Rückfrage bei der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Oö. Landesregierung. Von dort wurde mitgeteilt, dass beim gegenständlichen Sondermessprogramm einmal im Monat Stickstoffdioxid-Messwerte erhoben werden und daraus dann der Jahresmittelwert ohne kompliziertes Verfahren berechnet werde. Die Daten befinden sich derzeit im Bereich der Stadt Linz.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesent­lichen Sachverhalt aus:

 

Die Stadt Linz hat in Zusammenarbeit mit dem Land Oberösterreich ein zeitlich befristetes Sondermessnetz aus zwanzig Messstellen betreffend Stickoxyde eingerichtet und wird dieses seit 1.1.2011 betreiben, da das bisher verwendete Messstellennetz nicht ausreichte um sichere Aussage über die Verteilung der Stickstoffdioxidimmissionen zu ermöglichen. Es wurde daher ein sogenanntes Passivsammlernetz installiert, das für das Jahr 2011 monatliche Messwerte von Stickstoffdioxid liefert, die dann zu einem Jahresmittelwert zusammengefasst werden. Die Messergebnisse werden gegebenenfalls auch für die Vollziehung des Immissionsschutzgesetzes-Luft, eines Bundesgesetzes, berücksichtigt. Die bisherigen Messdaten liegen beim Umwelt- und Technik-Center, einer Organisationseinheit des Magistrates Linz auf.

 

Mit E-Mail vom 17. Juni 2011 hat die Berufungswerberin den Antrag gestellt, dass ihr sämtliche Messergebnisse des oben angesprochenen Sondermessnetzes übermittelt werden.

 


3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wurde auch durch die Einholung der Information der Umweltschutzabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung bestätigt. Die Maßnahmen wurden in der Presseaussendung der Umweltstadträtin der Stadt Linz vom 3. August 2010 mitgeteilt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Auskunftspflicht – Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen. Nach § 3 Abs. 1 leg. cit. ist die Auskunft nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheits­pflicht entgegen steht.

 

Bei den Luftzustandsdaten betreffend Stickstoffdioxide liegen weder personenbezogene Daten noch geheimhaltungswürdige Daten vor, sodass hier keine Auskunftsverweigerungsgründe gegeben sind.

 

Grundsätzlich handelt es sich beim Umwelt- und Technik-Center an den das Auskunftsbegehren gerichtet wurde um eine dem Magistrat und in weiterer Folge der Stadt Linz zurechenbare Organisationseinheit und damit um ein Organ einer Gemeinde. Es kommt dabei im Sinne des Gesetzes auch in Bezug auf den Wirkungsbereich auf die rein organisatorische Zuordnung an.

 

Nach den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen kommt es bei den angeforderten Daten nicht darauf an, aus welchem Grund und ob sie hoheitlich oder privatwirtschaftlich ermittelt wurden. Unbeachtlich ist es auch über wessen Auftrag diese Daten erhoben werden.

 

Fest steht, dass sie bei einem Organ der Gemeinde aufliegen. Da keine Verschwiegenheitspflicht besteht unterliegen sie daher auch der Auskunfts­erteilung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

 

 

 

 

 

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