Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166218/11/Zo/Gr

Linz, 14.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Gottfried Zöbl hat über die Berufung des Herrn X vom 14. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. Juni 2011, Zahl: VerkR96-50326-2009 wegen einer Übertretung des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. November 2011 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

 

II. Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben, die Geldstrafe wird auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt.

 

III. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf fünf Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen:

zu I und II: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III: § 64 ff VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt habe, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass er mit einem inländischen Kraftfahrzeug einen ausländischen Anhänger gezogen habe, bei dem hinten keine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 KFG angebracht war, obwohl Anhänger mit ausländischem Kennzeichenzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden dürfen, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 KFG angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Der Berufungswerber habe am 29. Oktober 2009 um 12:05 Uhr auf der A1 bei Kilometer 171 in Fahrtrichtung Wien das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen: X mit dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen: X gelenkt.

 

Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs.1 iVm § 83 KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro (EFS 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von sieben Euro verpflichtet.

 

Der Berufungswerber hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig eine Berufung eingebracht und diese auf Aufforderung dahingehend begründet, dass er für sein Sattelzugfahrzeug eine rote Kennzeichentafel besitze und diese an dem Tag auch benutzt habe. Er habe dafür auch einen Zeugen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der UVS des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 7. November 2011. An dieser haben weder der Berufungswerber noch ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen, die Zeugen GI X und GI X wurden zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit seine Sattelzugmaschine mit dem österreichischen Kennzeichen: X. Er zog mit diesem einen Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen: X. Bei der Verkehrskontrolle wurde festgestellt,  dass der Berufungswerber die rote Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 KFG zwar im Führerhaus mit sich führte, diese jedoch auf dem Sattelanhänger nicht montiert hatte. Er montierte dieses erst auf Aufforderung durch den Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung.

 

Dieser Sachverhalt ergibt aus der schlüssigen und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen GI X. Der Berufungswerber hat den Vorfall zwar bestritten, ist jedoch nicht zur Verhandlung erschienen, weshalb es auch nicht möglich war, einen persönlichen Eindruck hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit zu gewinnen. Er hat zwar im Verfahren einmal behauptet, dass er für seine Version des Vorfalles einen Zeugen habe, hat diesen jedoch trotz Aufforderung nicht namhaft gemacht. Dem steht die klare Aussage des Meldungslegers gegenüber und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb dieser den Beschuldigten wahrheitswidrig hätte belasten sollen. Unter Abwägung dieser Umstände ist es als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle die rote Kennzeichentafel auf dem Sattelanhänger nicht montierte hatte.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 83 KFG dürfen Anhänger mit ausländischem Kennzeichen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.

 

5.2. Der Berufungswerber hat bei der gegenständlichen Fahrt mit einem inländischen Sattelzugfahrzeug einen in Deutschland zugelassenen Sattelanhänger gezogen, ohne das deutsche Kennzeichen durch die österreichische Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs.3 KFG zu überdecken.

 

Er hat damit die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welches sein Verschulden an der gegenständlichen Übertretung ausschließen würde, sodass gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für derartige Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG 5000 Euro.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist nicht besonders hoch. Es darf aber auch nicht übersehen werden, dass Vorfälle, an denen der Lenker des österreichischen Zugfahrzeuges beteiligt ist, dann nur schwer aufgeklärt werden können, wenn lediglich das ausländische Kennzeichen des Anhängers festgestellt werden kann. Zumindest ist der Lenker nur erschwert feststellbar. Im Hinblick darauf ist eine spürbare Geldstrafe durchaus angemessen.

 

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt entsprechend dem im Akt befindlichen Ausdruck über seine Vormerkungen unbescholten, was einen erheblichen Strafmilderungsgrund bildet. Strafmildernd ist zu seinen Gunsten weiters die lange Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen, welche auch nicht von ihm verursacht wurde. Dem stehen keine Straferschwerungsgründe gegenüber. Unter Abwägung dieser Umstände erscheint die herabgesetzte Geldstrafe ausreichend um den Berufungswerber in Zukunft zur genaueren Beachtung dieser Bestimmung zu verhalten. Sie entspricht auch seinen persönlichen Verhältnisse, wobei die erstinstanzliche Einschätzung (monatliches Nettoeinkommen von 1300 Euro bei keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen) zugrunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu III: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Gottfried Zöbl

 

 

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