Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166307/4/Br/Th

Linz, 28.09.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung des Herrn X, geb. X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X und Dr. X, X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 26.08.2011, Zl.: VerkR96-8737-2011, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 140 Euro  (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:        § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1, § 51e Abs.3 Z2 Verwaltungsstrafgesetz - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010.

Zu II.:      § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 700 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt, weil er 14.07.2011, 09:14 Uhr, als Lenker des LkW-Zuges, Kennzeichen X und Anhänger, Kennzeichen X, auf der A1, bei Strkm 182,570 (Parkplatz Allhaming) als Lenker eines Rundholztransportes aus dem Wald, auf der A1 km 182.570, Parkplatz Allhaming in Fahrtrichtung Wien, die höchste zulässige Gesamtmasse von 44 t um 11.450 kg überschritten hatte.

 

1.2. In der Strafbegründung wertete die die Behörde erster das Geständnis als mildernd, erschwerend jedoch eine bereits einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 2009. Da der Berufungswerber keine Angaben zu seinem Einkommen machte, schätzte sie dieses, ohne jedoch anzuführen von welchen Annahmen sie konkret ausging. Inhaltliche Erwägungen zur Strafzumessung finden sich in der Begründung nicht.

 

2. Der Berufungswerber tritt dem mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung entgegen, indem er inhaltlich folgendes ausführt:

"Dem Beschuldigten werde im gegenständlichen Verfahren vorgeworfen, am 14.7.2011 mit dem von ihm gelenkten LKW-Zug überladen gefahren zu sein.

Der Beschuldigte hat nach einer Aufforderung hiezu am 23.8.2011 zum Sachverhalt Stellung genommen.

Er habe die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht bestritten.

Die geständige Verantwortung wird selbstverständlich weiterhin aufrecht erhalten.

Die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe von € 700,-- erscheine vorliegendenfalls nicht angemessen, weil, wie der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 23.8.2011 bereits darauf hingewiesen habe, weil ihm hinsichtlich der inkriminierten Handlung ein Schätzfehler un­terlaufen sei.

Realistischerweise könne der Beschuldigte als LKW-Zug-Lenker in zumutbarer Art nur eine Schätzung vornehmen. Diese Schätzung sei naturgemäß mit Ungenauigkeiten behaftet. Dass, wie im gegenständlichen Fall, doch eine größere Überladung vorgelegen habe, wäre auf die of­fensichtliche Fehleinschätzung des Beschuldigten zurückzuführen, wobei im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigt werden möge, dass aufgrund des Alters des Beschuldigten, ein derartiger Irrtum durchaus eher nachvollziehbar wäre, als bei einem Lenker mit Jahrzehnte langer Fahrerfahrung.

Unter Abwägung der aufgezeigten Umstände wurde der ANTRAG gestellt der Berufung mit der Maßgabe statt zu geben und die verhängte Geldstrafe um die Hälfte zu reduzieren.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 

Dessen Zuständigkeit durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied ist damit begründet (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier mangels Antrag und der sich nur gegen das Strafausmaß richtenden Berufung verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eingeholt wurde auch ein Auszug aus der Verwaltungsstrafdatei bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach. Im Wege des Parteiengehörs vom 19.9.2011 wurde der Berufungswerber auf einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 2009 bei der Behörde erster Instanz hingewiesen und zur Präzisierung seiner Vermögens- u. Einkommensverhältnisse aufgefordert.

Der wurde mit der Nachricht des Rechtsvertreters vom 22.9.2011 mit der Rückmeldung vom 22.9.2011 entsprochen. Es wurde das Monatseinkommen mit Brutto ca. 1.500 Euro (ohne Überstunden) bekannt gegeben. Ebenfalls wurde auf die Schwangerschaft der Lebensgefährtin im 5. Monat und die Wohnungssuche verwiesen. Abgesehen von einem acht Jahre alten Pkw wurde ein Vermögensbesitz verneint.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Eingangs ist auf die insgesamt vierzehn und davon drei einschlägige Vormerkungen (überwiegend bei der BH Rohrbach) wegen Übertretungen des KFG seit dem Jahr 2009 hinzuweisen.

Die Berufungsbehörde geht in der Beurteilung der subjektiven Tatseite davon aus, dass es sich beim Berufungswerber offenkundig um keinen Fahranfänger mehr handelt. Vor diesem Hintergrund mutet es geradezu absurd an, eine Überladung im Ausmaß von 11.000 kg gleichsam als gutgläubig darstellen und auf eine bloße Fehleinschätzung des spezifischen Gewichtes zurückführen zu wollen. Damit müsste wohl auch an der fachlichen Eignung zu dieser verantwortungsvolle Tätigkeit eines Lkw-Fahrers ernsthaft gezweifelt werden. Vielmehr scheint der Berufungswerber die Überladung billigend in Kauf genommen und schlichtweg gehofft zu haben nicht kontrolliert bzw. mit dieser krassen Überladung nicht betreten zu werden. Seine einschlägigen Vormerkungen würden erwarten lassen sich mit den Höchstgewichten entsprechend zu befassen und zumindest im Zweifel nicht einmal an die Grenze der zulässigen Gesamtmasse zu gehen, anstatt diese in diesem Umfang zu überschreiten.

Selbst unter der Annahme der unbelegt bleibenden niedrigen Einkommensangaben vermag daher eine sachliche Grundlage für eine Reduzierung des Strafausmaßes nicht erblickt werden.

Hätte die Behörde erster Instanz sämtliche Vormerkungen berücksichtigt wäre sie auch in diesem Fall zum Ausspruch einer noch höheren Geldstrafe gelangt.

Zum objektiven Unwert der Übertretungshandlung ist zu bemerken, dass mit Überladungen von Kraftfahrzeugen - insbesondere in einem Umfang von elf Tonnen - eine überproportionale Abnützung der Straße einher geht (s. Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Die Lebensdauer der Straße reduziert sich dadurch zeitlich um ein Vielfaches. Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit zur Folge. Dies in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes. Die Folgen derartiger Verstöße sind  daher als schwerwiegend einzustufen. Auch der Betriebs- u. Verkehrssicherheit gereichte eine derartige Überladung zum Nachteil.

Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um den Berufungswerber, welcher die Überladung von Fahrzeugen wohl billigend Kauf genommen zu haben scheint, vielleicht künftighin doch noch zu einer größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.

In der hier in Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 14% mit 700 Euro ausgesprochenen Geldstrafe kann daher selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Schuldeinsicht ein Ermessensfehler nicht erblickt werden (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980 [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A). Der straferschwerende Umstand der einschlägigen Vormerkungen überwiegt die Milderungsgründe jedoch.

Das Rechtsmittel war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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