Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166310/4/Br/Th

Linz, 28.09.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung des Herrn X, geb. X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X und Dr. X, X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, vom 31.08.2011, Zl.: VerkR96-370-2011, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 200 Euro  (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert            durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1, § 51e Abs.1              Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 –            VStG.

Zu II.:      § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. §4 Abs. 7a KFG, gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 200 Stunden verhängt, wobei ihm sinngemäß zur Last gelegt wurde,  er habe sich am 15.02.2011, 08:15 Uhr, in St. Martin im Mühlkreis, 127 bei km 25.000, als Lenker, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt gehabt, dass der von ihm verwendete Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen, X und dem Anhänger mit dem Kennzeichen, X, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt worden sei, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg, um 10720 kg überschritten worden sei.

 

 

1.2. Das Strafausmaß wurde von der Behörde erster Instanz mit Bezug auf § 19 Abs 1 VStG begründet, dem zur Folge die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diente, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, sei.

Nach Abs.2 dieser Gesetzesstelle seien im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Mit Blick auf den bis zu € 5.000,- reichenden Strafrahmen, fehlender Milderungsgründe, sowie des Umstandes, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach über ihn bereits elf und bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eine einschlägige Verwaltungsvorstrafen aufscheinen, wurde diese  Strafe als angemessen.

Das Verschulden wurde auf der Stufe der Fahrlässigkeit qualifiziert.

Bei einer Überschreitung des geladenen Holzes von fast ¼ (gemeint der höchsten zulässigen Gesamtmasse) könne sich der Berufungswerber nicht auf mangelnde Erfahrung ausreden.

Seine persönlichen Verhältnisse und laut Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28.2.2011  mit 1.000 Euro geschätzten Einkommensverhältnisse wurden der Strafbemessung zugrunde gelegt. Die Strafe wäre aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen geboten, um weitere Übertretungen durch Sie wirksam hintan zu halten.

 

 

1.3. In diesen Ausführungen war der Behörde erster Instanz im Ergebnis zu folgen.

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung entgegen, indem er im Ergebnis auf eine bereits zur Anzeige der Polizeiinspektion Rohrbach nach diesbezüglicher Aufforderung eine Stellungnahme erstattet hätte. Eine solche findet sich jedoch nicht im Akt.

Ausdrücklich außer Streit gestellt wird die angelastete Verwaltungsübertretung.

 

Die wider ihn verhängte Geldstrafe von  1.000 Euro zuzüglich Kosten des Straf­verfahrens von Euro würden ihm im vorliegenden Fall nicht angemessen erscheinen, worauf er bereits in seiner Stellungnahme hingewiesen habe, wonach ein Schätzfehler hinsichtlich des Gewichtes der Ladung offensichtlich darauf zu­rückzuführen wäre, dass aufgrund des unterschiedlichen spezifischen Gewichtes von Holz je nachdem welche Art von Holz es sich handelt, die Gewichtsbestimmung schwierig sei.

Der doch größere Schätzfehler des Beschuldigten entlaste ihn wohl keinesfalls hinsichtlich seiner Verantwortung, allerdings hätte mit einer schuldangemessenen - niedrigeren - Bestrafung das Auslangen gefunden werden können.

Unter Abwägung der aufgezeigten Umstände stellt er den Antrag  die verhängte Geldstrafe im "angemessenen Maß" zu reduzieren.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 

Dessen Zuständigkeit durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied ist damit begründet (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier mangels Antrag  iVm dem Parteiengehör und der sich nur gegen das Strafausmaß richtenden Berufung verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

3.1. Die Berufungsbehörde hat dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20.9.2011 (E-Mail) die vorläufige Beurteilung des Rechtsmittels als bloße Strafberufung bekannt gegeben. Auf die Möglichkeit allenfalls einen Antrag auf die Durchführung einer Berufungsverhandlung zu stellen wurde ebenfalls hingewiesen. Die Vorlage eines Einkommensbeleges zur Beurteilung des Strafausmaßes wurde eingefordert.

Auch wurde ein Auszug aus dem Führerscheinregister eingeholt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einbeziehung sämtlicher Akteninhalte. Eingesehen wurde auch der Auszug des Vormerkregisters eines gleichzeitig wegen einer inhaltsgleichen Übertretung zur Vorlage gelangenden Berufungsaktes von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (VwSen-166307/Br).

Im Wege des Parteiengehörs vom 19.9.2011 wurde der Berufungswerber auf einschlägige Vormerkungen aus dem Jahr 2009 bei der Behörde erster Instanz hingewiesen und zur Präzisierung seiner Vermögens- u. Einkommensverhältnisse aufgefordert.

Der wurde mit der Nachricht des Rechtsvertreters vom 22.9.2011 mit der Rückmeldung vom 22.9.2011 entsprochen. Es wurde das Monatseinkommen mit Brutto ca. 1.500 Euro (ohne Überstunden) bekannt gegeben. Ebenfalls wurde auf die Schwangerschaft der Lebensgefährtin im 5. Monat und die Wohnungssuche verwiesen. Abgesehen von einem acht Jahre alten Pkw wurde ein Vermögensbesitz verneint.

Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ausdrücklich verzichtet.

 

 

5. Zur Strafzumessung

Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Eingangs ist auf die insgesamt vierzehn und davon drei einschlägige Vormerkungen wegen Übertretungen des KFG seit dem Jahr 2009 hinzuweisen.

Die Berufungsbehörde geht in der Beurteilung der subjektiven Tatseite davon aus, dass es sich beim Berufungswerber offenkundig um keinen Fahranfänger mehr handelt. Vor diesem Hintergrund mutet es geradezu absurd an, eine Überladung im Ausmaß von nahezu elf Tonnen gleichsam als gutgläubig darstellen und auf eine bloße Fehleinschätzung des spezifischen Gewichtes zurückführen zu wollen. Damit müsste wohl auch an der fachlichen Eignung zu dieser verantwortungsvolle Tätigkeit eines Lkw-Fahrers ernsthaft gezweifelt werden. Vielmehr scheint der Berufungswerber die Überladung billigend in Kauf genommen und schlichtweg gehofft zu haben nicht kontrolliert bzw. mit dieser krassen Überladung nicht betreten zu werden. Seine einschlägigen Vormerkungen müssten an sich bereits erwarten lassen sich mit den Höchstgewichten entsprechend zu befassen und zumindest im Zweifel nicht einmal an die Grenze der zulässigen Gesamtmasse zu gehen, anstatt diese in diesem Umfang zu überschreiten.

 

Da es sich ferner beim Berufungswerber offenbar um keinen mit Rundholztransporten betrauten LKW-Fahranfänger mehr handelt, er ist seit mehr als 1 ½ Jahre im Besitz der Lenkberechtigung C+E, belegen auch die von ihm zwischenzeitig bereits angehäuften einschlägigen Regelverstöße. Bedenkt man, dass nur ein Bruchteil der täglichen Fahrten einer polizeilichen Kontrolle unterfällt, lässt auf die mangelhafte Wertverbundenheit des Berufungswerbers zu diesem Rechtsgut schließen. Es erscheint daher unglaubwürdig bei einer Überladung von nahezu elf Tonnen sich auf eine bloße Fehleinschätzung des spezifischen Gewichtes von Holz ausreden zu wollen. Dies kann nur als völlig untauglicher Versuch einer Schutzbehauptung qualifiziert werden.  Vielmehr scheint der Berufungswerber die Überladung billigend in Kauf genommen und schlichtweg gehofft zu haben nicht kontrolliert bzw. mit dieser krassen Überladung nicht betreten zu werden.

Wenn daher die Behörde erster Instanz in der weitwendigen Spruchformulierung von bloßer Fahrlässigkeit ausgeht ist dies schlichtweg realitätsfern.

Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen - insbesondere in einem Umfang von elf Tonnen - geht eine überproportionale Abnützung der Straße einher (Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Die Lebensdauer der Straße reduziert sich dadurch zeitlich um ein Mehrfaches. Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit - dies in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes - zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist  daher mit Blick darauf  durchaus als schwerwiegend einzustufen.

Mit seinem Rechtfertigungsversuch ist der Berufungswerber  auf die ständige hg. Rechtsprechung (zB das Erkenntnis vom 12. Juli 1995, Zl. 95/03/0049) zu Beladungen zu verweisen, welche großen Gewichtsschwankungen (sowohl der Menge als auch dem spezifischen Gewicht nach, wie etwa Holz und insbesondere Rundholz unterliegen. Danach hat sich ein mit derartigen Transporten befasster Kraftfahrer mit Rücksicht darauf, dass sein Ladegut großen Gewichtsschwankungen unterliegt und auf Grund der modernen Ausrüstung der Fahrzeuge oft das Erkennen einer Überladung optisch nur schwer möglich sein mag, die für eine zuverlässige Feststellung einer allfälligen Überladung des Kraftfahrzeuges erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, im Zweifel nur eine solche Menge an Ladegut zu laden hat, dass auch unter Annahme des höchsten Gewichtes das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Verpflichtung des Lenkers hat übrigens  der Zulassungsbesitzer durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen (vgl. unter vielen, VwGH 30.10.2006, 2006/02/0253);

Im übrigen lässt sich das spezifische Gewicht von sämtlichen Holzsorten, die im Wald in aller Regel "grün" bzw. "waldfrisch" verladen werden, etwa auf der Homepage "http://www.holzhandel.de/rohdichte.html", im Ergebnis für jeder-mann in zumutbarer Weise – so etwa für die Fichte mit 750-850 kg/fm, für Buche mit 1080-1160 kg/fm und für Eiche mit 1180-1270 kg/fm - in Erfahrung bringen.

 

Im Falle einer Überladung schon von knappen elf Tonnen vertrat etwa - entgegen der Ansicht eines Beschwerdeführers  - der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, wonach der Umstand, dass die "Gewichtsabschätzung" im Wald, nur unter erschwerten Bedingungen stattfinden könne, dennoch keinen Strafmilderungsgrund darstelle, da doch im Zweifel nur eine solche Menge an Holz zu laden sei, das auch unter Annahme des höchsten Gewichtes pro Festmeter das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten werde (VwGH 29.11.1995, 95/03/0187 mit Hinweis auf VwGH v. 19.10.1994, Zl. 94/03/0222).

Die Berufungsbehörde übersieht keineswegs, dass diese Erfordernisse in der Praxis störend empfunden werden und vor allem den Unternehmer- und im Detail auch den Fahrerinteressen entgegen wirken mögen.

Angesichts der nachteiligen Auswirkungen nicht nur auf den Straßenzustand, sondern auch abstrakt die Verkehrssicherheit, bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um den Berufungswerber, welcher die Überladung des LKW-Zuges zumindest billigend, wenn nicht überhaupt wissentlich in Kauf genommen zu haben scheint, vielleicht künftighin doch noch zu einer größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.

In der hier in Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 20% ausgesprochenen  Geldstrafe kann daher ein Ermessensfehler selbst beim Milderungsgrund der Geständigkeit nicht erblickt werden (vgl. dazu unter vielen VwGH v. 25. März 1980, [verst. Senat] Slg. Nr. 10.077/A). Die Milderungsgründe werden im übrigen vom Erschwerungsgrund der wiederholten Tatbegehung überwogen.

Die Berufungsbehörde legt ihrer Entscheidung ein durchschnittliches Monatseinkommen in der Höhe von 1.500 Euro netto zu Grunde, wobei jedoch die Angaben darüber unbelegt blieben und  betreffend allfälligen Überstundenentlohnungen seitens des Berufungswerbers keine Angaben gemacht wurden.

 

Das auf den Strafausspruch bezogene Rechtsmittel war daher als unbegründet abzuweisen.

 

II. Die Kostenentscheidung sind in der im Punkt II. zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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