Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165924/2/Zo/Jo VwSen-165925/2/Zo/Jo VwSen-165927/2/Zo/Jo

Linz, 18.04.2011

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Anträge des X, vom 30.03.2011 auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers für die Erhebung der Berufung und das Berufungsverfahren betreffend die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.03.2011, Zl. VerkR96-4749-2011 sowie VerkR96-4750-2011, jeweils wegen Übertretungen des FSG sowie der StVO, folgenden Beschluss gefasst:

 

 

Den Anträgen wird stattgegeben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 51a Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Berufungswerber im Straferkenntnis zu Zl. VerkR96-4749-2011 zusammengefasst vorgeworfen, dass er am 18.01.2011 um 10.34 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Redlham auf dem X gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B war. Weiters habe er bei der gegenständlichen Fahrt auf der B1 mehrere Übertretungen der Straßenverkehrsordnung begangen. In weiterer Folge sei er um ca. 12.00 Uhr nach Abschluss der polizeilichen Amtshandlung wieder mit seinem PKW vom Anhalteort in Attnang-Puchheim, B1, weggefahren. Wegen dieser zweiten Fahrt wurde über ihn zu Zl. VerkR96-4750-2011, ebenfalls ein Straferkenntnis erlassen. Bezüglich der beiden "Schwarzfahrten" verhängte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck jeweils Geldstrafen in Höhe von 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 504 Stunden) sowie jeweils eine Woche Primärarrest. Bezüglich der übrigen verkehrsrechtlichen Übertretungen wurden relativ geringe Geldstrafen zwischen 58 und 90 Euro verhängt.

 

2. Zu diesen Verfahren hat der Berufungswerber rechtzeitig die Beigabe eines Verteidigers für die Berufung beantragt. Dies begründete er damit, dass er mittellos sei und seine Pension 740 Euro betrage. Deshalb könne er sich keinen Verteidiger leisten.

 

3. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn dieser außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist.

 

3.2. Die Genehmigung der Verfahrenshilfe ist daher an zwei Voraussetzungen geknüpft, einerseits daran, dass der Beschuldigte die Kosten eines Verteidigers nicht tragen kann und andererseits daran, dass die Vertretung durch einen Verteidiger im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nur in jenen Ausnahmefällen zu bewilligen, in welchen dies wegen der besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage bzw. wegen der besonderen persönlichen Umstände des Beschuldigten oder der besonderen Tragweite des Rechtsfalles notwendig ist.

 

Im gegenständlichen Fall erscheint der wesentliche Sachverhalt aus den Anzeigen geklärt und wird vom Berufungswerber  auch nicht bestritten. Auch in rechtlicher Hinsicht sind die zu beurteilenden Fragen voraussichtlich nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Die von der Erstinstanz verhängten Strafen sind jedoch beträchtlich, insbesondere wurde auch zweimal eine Primärarreststrafe von je einer Woche verhängt, weiters Ersatzfreiheitsstrafen von 2 mal 21 Tagen. Dem Berufungswerber drohen daher – sofern die Straferkenntnisse bestätigt werden – für den Fall der (durchaus wahrscheinlichen) Uneinbringlichkeit der Geldstrafen (unter Berücksichtigung auch der weiteren Delikte) mehr als acht Wochen (Ersatz)arrest. Diese Strafen sind unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 29.4.2010, Zl. 2009/09/0300) so schwerwiegend, dass  trotz der relativ einfachen Sach- und Rechtslage die Verteidigung des Berufungswerbers durch einen rechtskundigen Vertreter erforderlich erscheint.  Aus den Anträgen ergibt sich auch glaubwürdig, dass der Berufungswerber mittellos ist und nur über eine geringe Pension verfügt. Es ist daher nachvollziehbar, dass er die Kosten einer anwaltlichen Vertretung nicht bezahlen kann.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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