Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100944/15/Sch/Rd

Linz, 21.06.1993

VwSen - 100944/15/Sch/Rd Linz, am 21.Juni 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des P Sch vom 17. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. November 1992, VerkR3/2051/1991/Be, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Tatzeitpunkt im Spruch wie folgt berichtigt wird:

"... am 10. Mai 1991 ..." II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: §§ 66 Abs.4 iVm 61 Abs.4 AVG im Zusammenhalt mit §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Straferkenntnis vom 2. November 1992, VerkR3/2051/1991/Be, über Herrn P Sch, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er am 10. Mai 1992 (richtig: 1991) gegen 10.00 Uhr den PKW auf der A1 Westautobahn von Kilometer 188,000 bis Kilometer 205,500 in Fahrtrichtung S in den Gemeindegebieten von Si, Sa und E mit einer Geschwindigkeit von 190 km/h gelenkt und somit die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 60 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 4. Mai 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Als wesentliches Beweismittel liegt im konkreten Fall eine glaubwürdige und schlüssige Aussage des Zeugen BI G vor, der die Nachfahrt mit dem Dienstkraftwagen hinter dem Fahrzeug des Berufungswerbers in überzeugender Form schilderte. Es sind weder Hinweise dahingehend zutagegetreten, daß irgendwelche Aversionen gegen den Berufungswerber bzw. "Porsche-Fahrer" im allgemeinen beim Zeugen gegeben sind, noch, daß die Genauigkeit des Tachometers des Gendarmeriefahrzeuges in Zweifel zu ziehen wäre. Dieser wird nämlich regelmäßig radarüberprüft. Zudem erfolgte eine Nachfahrt in relativ gleichbleibendem Abstand über eine beträchtliche Strecke, sodaß auch aus diesem Grunde an der Schlüssigkeit der Zeugenaussage nicht gezweifelt werden kann.

Zur Zeugenaussage der Frau M Sch ist folgendes zu bemerken:

Es besteht kein Grund zur Annahme, dieser eine Gefälligkeitsaussage zu unterstellen. Andererseits muß diese Zeugenaussage aber deshalb in den Hintergrund treten, da die Zeugin nicht dezidiert eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Berufungswerbers ausschließen konnte. Dies ergibt sich daraus, daß die Zeugin naturgemäß den Tacho des Fahrzeuges nicht ununterbrochen im Auge behalten hat, sondern nur gelegentlich darauf blickte (ohne erklären zu können, warum sie als Beifahrerin überhaupt auf den Tacho blickte, wo doch der Berufungswerber von den gesundheitlichen Problemen der Zeugin bei schnellen Autofahrten wußte).

Abgesehen davon ist keinesfalls auszuschließen, daß der Berufungswerber bei dieser Fahrt die erlaubten Höchstgeschwindigkeiten - vom Tatortbereich abgesehen eingehalten hat.

Die genauen Umstände der Anhaltung bzw. der anschließenden Amtshandlung sind weder für die Beurteilung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes von Bedeutung noch vermögen allfällige Widersprüche zwischen den Angaben des Berufungswerbers und der Zeugin M Sch einerseits und des Zeugen BI G andererseits die Glaubwürdigkeit des letzteren zu erschüttern.

Die Berichtigung des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enthaltenen offensichtlichen Schreibfehlers hinsichtlich der Tatzeit stützt sich auf § 61 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesonders, wenn diese ein beträchtliches Ausmaß erreichen, immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Es stellen solche Geschwindigkeitsüberschreitungen sohin eine zumindest abstrakte Gefährdung des übrigen Verkehrs dar, insbesonders auf einer relativ stark befahrenen Autobahn zu einer Tageszeit, wo üblicherweise ein beträchtliches Verkehrsaufkommen gegeben ist, wie im vorliegenden Fall.

Bei der Strafzumessung muß naturgemäß insbesonders auf das Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung Bedacht genommen werden. Diese betrug hier immerhin 60 km/h, kann also keinesfalls als geringfügig angesehen werden. Weitergehende Erschwerungsgründe lagen nicht vor, dem Berufungswerber konnten aber auch keine Milderungsgründe, insbesonders nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, zugutekommen.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers (Einkommen monatlich 15.000 S, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) muß dem Berufungswerber die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung zugemutet werden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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