Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166315/5/Br/Th

Linz, 29.09.2011

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung des Herrn X, geb. X, X, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. X, Dr. X und Dr. X, X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, vom 01.09.2011, Zl.: VerkR96-8735-2011, zu Recht:

 

 

I.       Die Berufung wird mit der Maßgabe statt gegeben, dass die Geldstrafe auf 800 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 (neun) Tage ermäßigt wird.

 

II.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf 80 Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:       § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert            durch BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1, § 51e Abs.1              Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 –            VStG.

Zu II.:      § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 1.100 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Tagen verhängt, wobei wider ihn ein die Tatbestandsmerkmale nach § 44a Z1 VStG deutlich überschießender und  nur schwer nachvollziehbarer  Tatvorwurf erhoben wurde.

"Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs. 7 a KFG für Kraftwagen mit Anhängern beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben von 44.000 kg um 15550 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde Asten, Gemeindestraße Freiland, Zufahrt Pendlerparkplatz         Asten, Höhe L566 StrKm 1,860, Fahrtrichtung Enns;

Tatzeit: 24.06.2011, 04:35 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen X, LKW, Mercedes Benz 930.24, blau Kennzeichen X, Anhängerwagen, Schwarzmüller HF 3/E, grau."

 

 

1.2. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

 "Die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung ist durch die dienstliche Wahrnehmung eines Polizeibeamten, sowie durch die Verwiegung mittels geeichten Radlastmessern als erwiesen anzusehen.

Da Sie die Übertretung in der Stellungnahme vom 24.8.2011 im Grunde nicht bestritten haben, konnte auf eine weitere Begründung hinsichtlich des Tatvorwurfes verzichtet werden.

 

Bei erwiesenem Tatbestand der Ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung war sohin spruchgemäß zu entscheiden und die zu verhängende Geldstrafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG festzusetzen, wobei das Ausmaß des Verschuldens als erschwerend, Ihre Geständnisbereitschaft als strafmildernd zu werten war.

Ihre Einkommens-Vermögens- u. Familienverhältnisse wurde berücksichtigt, wobei von der amtlichen Schätzung ausgegangen wurde, weil sie diese trotz Aufforderung vom 11.8.2011 nicht bekannt gegeben haben.

 

Die verhängte Strafe erscheint aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 VStG und hinsichtlich des Strafrahmens von bis zu 5.000 Euro (§ 134 Abs. 1 KFG) entsprechend. Gegen eine niedere Straffestsetzung sprechen auch general- und spezialpräventive Erwägungen; Es soll nämlich die Strafe als spürbares Übel sowie den Täter als auch andere Personen von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Die Vorschreibung der Kosten zum Verfahren ist gesetzlich begründet."

 

 

2. Der Berufungswerber tritt dem mit seiner fristgerecht durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter auf das Strafausmaß eingeschränkte Berufung entgegen, indem er inhaltlich folgendes ausführt:

"Der Beschuldigte gibt bekannt, dass er mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Rechtsanwalts OG Dr. X, Dr. X, Dr. X, X beauftragt hat.

 

Innerhalb offener Frist wird gegen das dem Beschuldigten am 2.9.2011 zugestellte Straferkenntnis am 1.9.2011 erhoben nachstehende

 

BERUFUNG

 

Dem Beschuldigten wird als Lenker des LKW-Zuges mit dem Kennzeichen X bzw. X vorgeworfen, am 24.6.2011 überladen gefahren zu sein.

 

Der Beschuldigte hat die Überladung nicht bestritten und auftragsgemäß am 24.8.2011 zum Sachverhalt Stellung genommen.

 

Er hat hiebei darauf hingewiesen, dass aufgrund des verschiedenen spezifischen Gewichtes von Holz je nach Art desselben eine Schätzung schwierig ist und insbesondere Käferholz leichter ist als gesundes Blochholz.

 

Obzwar der dem Beschuldigten unterlaufene Schätzfehler nicht zu entschuldigen ist, handelt es sich beim Versehen des Beschuldigten um ein Verschulden geringen Ausmaßes, sodass hierauf bei der verhängten Geldstrafe mehr Rücksicht zu nehmen gewesen wäre, sodass gestellt wird der

ANTRAG

 

die über X verhängte Geldstrafe auf ein schuldangemessenes Maß zu reduzieren.

 

Liezen, am 16.9.2011                                                                                   X"

.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 

Dessen Zuständigkeit durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied ist damit begründet (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte hier mangels Antrag und der sich nur gegen das Strafausmaß richtenden Berufung verzichtet werden (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

 

4.  Sachverhalt:

Dieser Bestrafung liegt eine als exorbitant zu bezeichnende Überladung im Umfang von mehr als 15,5 Tonnen zu Grunde.

Wenn sich etwa im h. Berufungsverfahren (VwSen-166310) ein offenbar ebenfalls dem Familienkreis zugehöriger Fahrer wegen einer mit über zehn Tonnen schon als gravierend zu bezeichnenden Überladung bereits am 15.2.2011 (Strafbehörde Bezirkshauptmannschaft Rohrbach) auf seine Unerfahrenheit berufen zu können glaubte, war dem entgegen zu halten, dass er sich grundsätzlich die erforderlichen fachlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen habe.  Keineswegs mag der Berufungswerber damit auch hier zu überzeugen, dass fünfzehn Tonnen Rundholz nicht schon alleine mit freiem Auge für einen LKW-Fahrer nicht erkennbar und die spezifischen Gewichte von Holzsorten, die im Wald in aller Regel "grün" bzw. "waldfrisch" verladen werden. Vielmehr muss daher auch hier diese Darstellung als lapidarer Versuch einer Schutzbehauptung qualifiziert werden.

So kann sich etwa auf der Homepage "www.x", im Ergebnis jedermann in zumutbarer Weise über die spezifischen Gewichte von Holz überzeugen bzw. dieses in Erfahrung bringen. Für die Fichte wird dieses mit 750-850 kg/fm, für Buche mit 1080-1160 kg/fm und für Eiche mit 1180-1270 kg/fm ausgewiesen.

Die Behörde erster Instanz übersah jedoch hier den Milderungsgrund der bisherigen substanziellen Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Dieser Umstand ist bei der Strafzumessung sehr wohl zu berücksichtigen. Schließlich verhängte sie für die Überladung von über zehn Tonnen im oben zitierten Verfahren gegen den Lenker nur 700 Euro, obwohl dieser bereits mehrere einschlägige Vormerkungen aufwies.

In seiner Mitteilung vom 27.9.2011 auf das h. Parteiengehör vom 21.9.2011 wird als Bruttoeinkommen zwischen 1.440 bis 1.656 Euro monatlich, mit "ins Verdienen bringen" benannt. Er sei Miteigentümer eines Hauses und habe keine Sorgepflichten.

 

 

5. Zur Strafzumessung

Für die Strafzumessung ist mit Blick § 19 VStG die Grundlage stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Da es sich beim Berufungswerber offenbar um einen durchaus erfahrenen LKW-Fahrer handeln dürfte, vermag er die Überladung um 15.550 kg nicht mit einer bloßen Fehleinschätzung des spezifischen Gewichtes abtun. Damit müsste man auch in seinem Fall an der fachlichen Eignung zu dieser verantwortungsvolle Tätigkeit eines Lkw-Fahrers Zweifel hegen. Vielmehr scheint der Berufungswerber die Überladung billigend in Kauf genommen und schlichtweg gehofft zu haben nicht kontrolliert bzw. mit dieser krassen Überladung nicht betreten zu werden.

Mit der Überladung von Kraftfahrzeugen - insbesondere im hier vorliegenden Umfang - geht eine überproportionale Abnützung der Straße einher (Studie der Universität München in der Fachzeitschrift, Straße + Autobahn, 2/95, S 65 ff). Die Lebensdauer der Straße reduziert sich dadurch zeitlich um ein Mehrfaches. Somit hat dies eine unmittelbar nachteilige Auswirkung auf die Allgemeinheit - dies in Form der von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten des Straßennetzes - zur Folge. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist  daher mit Blick darauf  durchaus als schwerwiegend einzustufen.

Aus diesem Blickwinkel bedarf es sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um den Berufungswerber, welcher die Überladung von Fahrzeugen wohl billigend Kauf genommen zu haben scheint, vielleicht künftighin doch noch zu einer größere Sensibilität gegenüber diesem Rechts- und Allgemeingut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert generell hervorzuheben.

Mit dem nunmehrigen Ausspruch einer Geldstrafe von 800 Euro und damit einer Ausschöpfung des Strafrahmens im Umfang von 16% scheint für den Fall der erstmaligen Begehung einer so krassen Gewichtsüberschreitung ein dem Strafzweck gerecht werdendes Ausmaß erblickt werden. Dies unter Bedachtnahme auf das angegebene Monatseinkommen und die Berücksichtigung des Strafmilderungsgrundes der – mit Ausnahme eines Geschwindigkeitsdeliktes im Jahr 2008 – substanziellen Unbescholtenheit.

 

Das Rechtsmittel war daher als unbegründet abzuweisen.

 

II. Die Kostenentscheidung sind in der im Punkt II. zitierten Gesetzesstellen begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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