Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420693/7/Br/Th

Linz, 17.08.2011

 

 

 

 

B e s c h l u s s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Beschwerde des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Sicherheitswachebeamte der Polizeiinspektion Traun, anlässlich einer Verkehrskontrolle am 10. Juni 2011 in Traun, Hammerweg 68, den Beschluss gefasst:

 

 

Das Beschwerdeverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer (X) anhängig beim Landesgericht Linz, Geschäftszahlen: 13 St 121/11h bzw. 22 Hv 83/11p,

ausgesetzt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 38 AVG 1991.

 

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit der mit der auf Art. 129 Abs.1 Z2 B-VG gestützten Beschwerde vom 22. Juli 2011, wegen Ausübung von verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,  brachte der Beschwerdeführer (Bf) im Ergebnis vor, dass er durch die anlässlich einer Lenkerkontrolle erfolgten Festnahme am 10.06.2011, 15:23 Uhr, und die nachfolgende Anhaltung bis 19:40 Uhr durch die Organe der Polizeiinspektion Traun, im verfassungsgesetzlich gewährleisten Recht auf persönliche Freiheit und dadurch, dass er bei der Anhaltung durch körperlichen Einsatz und Einsatz eines Pfeffersprays, im Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden, sowie durch den unberechtigten Vorwurf seiner türkischen Abstammung, in seinem Recht, nicht entgegen den Bestimmungen der §§ 35 und 36 VStG festgenommen und angehalten zu werden, verletzt worden sei.

2. Mit der in diesem Zusammenhang wegen versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gegen den Beschwerdeführer erstatteten Strafanzeige ist an 26.9.2011 beim Landesgericht Linz eine Strafverhandlung anberaumt.  Der Strafantrag ist auf § 15 Abs.1, § 269 Abs.1 3. Fall StGB gestützt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat nunmehr zum Verfahrensstand in Bezug auf die Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer im Wege der Staatsanwaltschaft Linz die dortigen Geschäftszahlen erhoben und sieht den gerichtlichen Verfahrensausgang auch für dieses Verfahren zumindest teilweise als präjudiziell an. Die Berufungsbehörde beabsichtigt an der gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen.

 

 

3. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer steht in unmittelbaren Sachzusammenhang der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung. Es betrifft so die Vorfrage im h. Beschwerdeverfahren, inwieweit von den Sicherheitswachebeamten bei ihrer Amtshandlung im obigen Zeitumfang einerseits überhaupt zu Recht angehalten und/oder die Anhaltung zeitlich unangemessen war und andererseits durch den Einsatz von Pfefferspray gegenüber den Beschwerdeführer unangemessene Gewalt ausgeübt und/oder ihn erniedrigend behandelt haben. Damit hängt letztlich  auch die Klärung der Frage der sachlichen Gebotenheit der Festnahme und der Anhaltedauer zusammen. Somit stellt der Ausgang des gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahrens eine Vorfrage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren dar.

 

Aus prozessökonomischen Gründen hat der Oö. Verwaltungssenat daher gemäß
§ 38 Satz 2 AVG 1991 im Hinblick auf das anhängige Strafverfahren vor dem Landesgericht Linz beschlossen, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur gerichtlichen Beurteilung der Vorfrage auszusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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