Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100945/4/Sch/Rd

Linz, 09.08.1993

VwSen - 100945/4/Sch/Rd Linz, am 9.August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W SCH vom 12. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17. September 1992, St.4.896/91-L, zu Recht:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S (20% der verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 17. September 1992, St.4.896/91-L, über Herrn W Sch, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 64 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er am 2. Mai 1991 von 12.05 Uhr bis 12.10 Uhr in L, auf der D/Kreuzung G.straße von der Innenstadt kommend auf der D stadtauswärts fahrend über die H.straße nach links abbiegend auf der Autobahnauffahrt der A 7 in Richtung Süd bis Strkm 9,0 das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne eine von der Behörde erteilte Lenkerberechtigung gelenkt habe.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Aufgrund des in Kopie vorlegten Reisepasses ist lediglich eine Ein- und Ausreise nach bzw. aus Mexiko nachgewiesen. Der Berufungswerber hat sich demzufolge nur drei Tage in Mexiko aufgehalten, wobei gerade in diesem Zeitraum der mexikanische und auch der internationale Führerschein ausgestellt wurden. Es liegt daher der Schluß nahe, daß der Aufenthalt in Mexiko nur dem Erwerb einer Lenkerberechtigung, nicht aber der Begründung eines Wohnsitzes, dienen sollte.

Im übrigen wird, abgesehen davon, daß die Gültigkeit des mexikanischen Führerscheines zum Zeitpunkt des nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorfalles noch nicht abgelaufen war (was aber bei der Bewertung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nichts ändert), auf die Ausführungen im Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 2. März 1993, VwSen-100983/5/Sch/Rd, betreffend die Berufung des W Sch vom 27. November 1992 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12. November 1992, St.-743/91-Hu, verwiesen.

Zur Strafzumessung ist folgendes zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Erfordernis, zum Lenken von Kraftfahrzeugen über die entsprechende Lenkerberechtigung zu verfügen, dient zweifellos dem Schutzzweck der Verkehrssicherheit. Es sollen nur solche Personen als Lenker von Kraftfahrzeugen, für die eine Lenkerberechtigung erforderlich ist, am Straßenverkehr teilnehmen, die hiezu geeignet und berechtigt sind.

Der Berufungswerber mußte bereits mehrmals wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft werden, wobei ihn die verhängten Geldstrafen offensichtlich nicht davon abhalten konnten, neuerlich ein gleichartiges Delikt zu begehen. In Anbetracht der fünf einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen erscheint die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S unter Bedachtnahme auf den spezialpräventiven Aspekt einer Strafe nicht überhöht. Überdies lagen keine Milderungsgründe vor. Die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers lassen erwarten, daß dieser zur Bezahlung der verhängten Geldstrafe, allenfalls im Ratenwege, ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage ist.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n 6

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