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des Landes Oberösterreich
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VwSen-100946/12/Fra/Ka

Linz, 27.07.1993

VwSen - 100946/12/Fra/Ka Linz, am 27.Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der I K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M Sch, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 13. August 1992, AZ.St.11.581/91-Hu, betreffend Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Das Faktum 1 (Übertretung nach § 52 lit.a Z10a StVO 1960) wird behoben.

Der auf das Strafausmaß eingeschränkten Berufung gegen die Fakten 2 (§ 36 lit.a KFG 1967) und 3 (§ 36 lit.d KFG 1967) wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen auf je 500 S und im Nichteinbringungsfall die Ersatzfreiheitsstrafen auf je 12 Stunden herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 49 Abs.2, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 und Abs.2 VStG.

II. Hinsichtlich des Verfahrens bezüglich des Faktums 1 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) entfällt jeglicher Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.

Hinsichtlich des Verfahrens betreffend die Fakten 2 (§ 36 lit.a KFG 1967) und 3 (§ 36 lit.d KFG 1967) reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf je 50 S. Hinsichtlich dieser Verfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

Rechtsgrundlage: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 13. August 1992, AZ.St.11.581/91-HU, über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.200 S (im NEF 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), nach 2.) § 36 lit.a KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (im NEF 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und nach 3.) § 36 lit.d KFG 1967 ebenfalls eine Geldstrafe von 1.000 S (im NEF 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil sie als Fahrzeuglenkerin des KFZ, am 17. September 1991 um 12.14 Uhr in L, A 7, bei km 8,6 Überfahrt F.straße, Richtungsfahrbahn Nord, 1.) die durch das Verbotszeichen gemäß § 52 Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit 106 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Meßgerät festgestellt wurde; 2.) und dabei ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet hat; und 3.) dabei das KFZ auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl die vorgeschriebene KFZ Haftpflichtversicherung nicht bestand.

Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG zur Zahlung eines Beitrages zu den Verfahrenskosten erster Instanz in Höhe von jeweils 10% der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Ziffer I.1. angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Sie legte das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor und löste dadurch dessen Zuständigkeit im Grunde des § 51 Abs.1 VStG aus. Dieser entscheidet, da jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden, durch eines seiner Mitglieder. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war hinsichtlich des Faktums 1 gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, daß der Bescheid bezüglich dieses Faktums zu beheben war. Bezüglich der Fakten nach dem KFG 1967 wurde die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt. Da in der Berufung die Anberaumung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, erwies sich auch hinsichtlich dieser beiden Fakten nach § 51e Abs.2 VStG eine Verhandlung als nicht erforderlich.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Faktum 1 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960):.

Mit Einspruch vom 16. März 1992 hat die Berufungswerberin gegen die im gegenständlichen Verfahren vorausgegangene Strafverfügung der Erstbehörde vom 4. März 1992, St.11.581/1991-HU, Einspruch erhoben. Der Einspruch richtete sich nur gegen die Fakten 2 und 3 (§ 36 lit.a und § 36 lit.d KFG 1967). Die Einspruchswerberin hat ua. ausgeführt: "Es ist zwar richtig, daß der mir unter Punkt 1 (§ 52 StVO 1960) angelastete Tatbestand erfüllt ist, jedoch erhebe ich gegen die mir unter Punkt 2 und 3 angelasteten Tatbestände Einspruch mit der Begründung, ....................". Das Faktum 1 der beeinspruchten Strafverfügung ist daher in Rechtskraft erwachsen. Erwächst jedoch eine Strafverfügung in Rechtskraft, so darf in derselben Sache kein Straferkenntnis ergehen (vgl. VwGH 11.4.1986, 85/18/0364).

Da jedoch im gegenständlichen Fall bezüglich des in Rede stehenden Faktums ein Straferkenntnis ergangen ist, war es aufgrund der oben dargestellten Sach- und Rechtslage zu beheben.

Zu den Fakten 2 und 3 (§ 36 lit.a und § 36 lit.d KFG 1967):

Es kann auf sich beruhen, ob der Erstbehörde die von der Berufungswerberin im Berufungsschriftsatz aufgezeigten Mängel im Ermittlungsverfahren sowie die Rechtswidrigkeit bezüglich des Inhaltes tatsächlich unterlaufen sind, da - wie oben erwähnt - die Berufungswerberin bezüglich dieser beiden Fakten die Berufung auf das Strafausmaß eingeschränkt hat. Die Berufungswerberin hat zur Strafbemessung ausgeführt, daß es die Behörde unterlassen habe, die Einkommensverhältnisse aufzuklären und sie sei tatsächlich niemals aufgefordert worden, ihre Einkommens- und Vermögensverhältniss bekanntzugeben. Sie sei derzeit arbeitslos, sodaß sie nicht in der Lage sei, eine derart hohe Strafe zu bezahlen. Richtig sei zwar, daß sie früher im Ausland kurzfristig berufstätig gewesen sei, doch befinde sie sich derzeit wieder in Österreich und gehe keiner Beschäftigung nach, sodaß eine maximale Strafhöhe für jedes einzelne Delikt von 200 S angemessen sei. Mit Schreiben vom 30. September 1992 teilte der von der Berufungswerberin bevollmächtigte Rechtsanwalt der Bundespolizeidirektion Linz mit, daß die Beschuldigte derzeit selbständige Kosmetikerin sei und sich lediglich zuvor beruflich in der Schweiz aufgehalten habe, nachdem sie dort ihre Kosmetikausbildung teilweise genossen hatte. Seine Mandantin sei derzeit selbständig und versuche in Österreich einen eigenen Kosmetikbetrieb zu eröffnen, sodaß sie auch über kein Einkommen verfüge. Weiters wurde eine Kopie der Ambulanzkarte der Unfallklinik für Chirurgie in Graz, resultierend aus einem Verkehrsunfall vom 11. Juli 1992, an dem die Beschuldigte als Fußgängerin beteiligt war und bei welchem sie von einer Straßenbahn angefahren worden ist, übermittelt. Es wird darauf hingewiesen, daß dieser Ambulanzkarte entnommen werden könne, daß keine Kostenträger (Sozialversicherung bzw. Arbeitgeber) angegeben sind.

Hiezu ist auszuführen: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Erstbehörde hat zur Strafbemessung zu den gegenständlichen Fakten im wesentlichen ausgeführt, daß diese zu den schwersten Übertretungen nach dem Kraftfahrgsetz zählen. Erschwerende oder mildernde Umstände habe sie nicht in Betracht gezogen. Das Einkommen sein mangels Bekanntgabe auf mindestens 12.000 S (wahrscheinlich monatlich) geschätzt worden. Weiters sei angenommen worden, daß die Beschuldigte kein Vermögen und keine für die Strafbemessung relevante Sorgepflichten hat.

Der unabhängige Verwaltungssenat hielt nun eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehr festgesetzte Maß aus folgenden Gründen für vertretbar bzw. für erforderlich: Die Berufungswerberin behauptet, daß sie tatsächlich niemals aufgefordert worden sei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntzugeben. Dazu ist festzustellen, daß nach dem Rechtshilfeersuchen der BPD Linz vom 6. April 1992 an die BPD Graz tatsächlich ein derartiges Ersuchen nicht aufscheint. Die Berufungswerberin hat nun eine ungünstigere Einkommenssituation dargelegt, als dies die Erstbehörde angenommen hat. Diese Angaben sind glaubhaft.

Darüber ist dem Akt nicht zu entnehmen, daß die Berufungswerberin Verwaltungsvorstrafen aufweist. Es ist daher von der absoluten Unbescholtenheit auszugehen, was zusätzlich als mildernder Umstand anerkannt wird.

Unter Bedachtnahme auf die vorgebrachten Einkommensverhältnisse der Beschuldigten sowie unter Berücksichtigung ihrer Unbescholtenheit waren daher die verhängten Strafen zu reduzieren. Eine weitere Herabsetzung auf das von der Berufungswerberin beantragte Ausmaß erschien hingegen nicht vertretbar. Diesbezüglich ist der Feststellung der Erstbehörde beizupflichten, daß es sich gegenständlich um schwere Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz handelt. Sollte die Berufungswerberin - wie behauptet - nicht in der Lage sein, die Strafen sofort zu bezahlen, so wird sie auf die Möglichkeit hingewiesen, bei der Erstbehörde einen entsprechenden Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung der Strafe einzubringen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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