Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600103/17/Kei/Th

Linz, 13.12.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 2. Kammer (Vorsitzender Dr. Bleier, Berichter Dr. Keinberger, Beisitzer Dr. Schön) über die Anträge des Herrn X, vom 3. November 2011 und vom 14. November 2011, auf Gewährung einer Ratenzahlung betreffend die mit h. Bescheid ausgesprochene Mutwillensstrafe, zu Recht:

 

 

Die Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Bei einer Mutwillensstrafe iSd § 35 AVG handelt es sich um kein Verwaltungsstrafverfahren sondern um ein Administrativverfahren. Das Gesetz sieht diesbezüglich keine Ratenzahlungsmöglichkeit vor.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.12.2010, 2010/06/0173) fällt im Lichte der Judikatur des EGMR die Mutwillensstrafe zu angeordneten Missbrauchsgebühren für Parteien oder Anwälte bei mutwilliger Prozessführung nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. die Urteile des EGMR vom 22. Februar 1996 im Fall Putz gegen Österreich betreffend Ordnungsstrafe gemäß § 235 StPO und vom 23. März 1994 im Fall Ravnsborg gegen Schweden betreffend Ordnungsstrafe vor Gericht wegen Störung der Verhandlung. (abgedruckt in ÖJZ 1994, 706 f; weiters Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar2, S. 181 und S. 193 FN 233 und 234).

 

Die Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 28,60 Euro angefallen.

 

 

                                                                          

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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