Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600103/4/Kei/Th

Linz, 25.10.2011

 

 

 

Herrn

X

X

X

 

 

B e s c h e i d

(Mutwillensstrafe)

 

 

 

Sie haben am 15.102011, 04:49 Uhr per E-Mail an den Unabhängigen Verwaltungssenat einen Devolutionsantrag, betreffend die Wiederaufnahme des bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis unter der GZ: VerkR96-3166-2009 geführten Verfahrens, gestellt. Dadurch haben Sie (abermals) die Tätigkeit der Behörde mutwillig in Anspruch genommen. Aus diesem Grund wird gegen Sie durch die 2. Kammer des Unabhängigen Verwaltungssenat (Vorsitz: Dr. Bleier, Berichter: Dr. Keinberger u. Beisitzer: Dr. Schön) eine  Mutwillensstrafe in der Höhe von

 

400 Euro

ausgesprochen.

 

Diese sind binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen (beihängender Zahlschein)

 

Rechtsgrundlage:

§ 35 iVm § 68 u. § 36  AVG

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit dem nachstehenden E-Mail begehren Sie abermals eine Entscheidung gegen ein längst rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren. Die Nachricht lautet:

Von:    X [X] Gesendet: Samstag, 15. Oktober 2011             04:59 An:

An:      Post, UVS

 

Betreff:    Devolutionsantrag

Betreffend den unten ersichtlichen Antrag stelle ich hinsichtlich des Straferkenntnisses der BH Ried i.I. mit der Zahl VerkR96-3166-2009 hiermit einen Devolutionsantrag. Der UVS wolle über den Antrag entscheiden. Die BH Ried i.I. hat bislang nicht über den Antrag entschieden, obwohl die Entscheidungsfrist bereits verstrichen ist. Auch beim UVS wurde in dieser Angelegenheit bislang noch kein Abänderungsantrag eingebracht. Es entspricht der Rsp des UVS, dass über solche Abänderungsanträge meritoriseh zu entscheiden ist (VwSen-110931). Meiner im gegenständlichen Antrag dargelegten Rechtsauffassung steht, wie dem Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich - wie sich aus einem aus "verfahrensökonomischen Gründen" in einer Entscheidung vom 27.9.2011 vom UVS getätigten Hinweis ergibt - (angeblich) vorschwebt, keineswegs die Rsp des EGMR zum Rechtsinstitut der Lenkerauskunft entgegen. Meine dargelegte Rechtsauffassung mag in der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung finden. Die von mir ins Treffen geführte neuere Rsp des UVS orientiert sich allerdings an aktuellen Erkenntnissen des EGMR, sodass der Hinweis auf einen Widerspruch dieser Argumentation zur Rsp des EGMR völlig verfehlt ist. X

 

Weitergeleitete Message —

Von: X <X>

An: bh-ri.post@ooe.gv.at

Gesendet: 13:06 Mittwoch, 6.April 2011

Betreff: Antrag auf amtswegige Behebung der Straferkenntnisse VerkR96-1765-2009, VerkR96-3166-2009

Ich beantrage die amtswegige Behebung der oa. Straferkenntnisse und die Einstellung der Verwaltungsstrafverfahren. Es handelt sich bei den gegenständlichen Delikten um Bagatelldelikte und es wurden meine Lenkerauskünfte zu Unrecht als Beweis verwertet. Dies ergibt sich nunmehr auch aus der Entscheidung VwSen-130751 des UVS vom 28.3.2011. Ein ähnlicher Antrag wurde von X mit der Begründung abgewiesen, dass diese Rechtsprechung des UVS sich nur auf Angelegenheiten des Oö. Parkgebührengesetzes beziehen würde. Aus dem nunmehrigen Erkenntnis des UVS vom 28.3.2011 ergibt sich eindeutig, dass dem nicht so ist; es bezieht sich ausdrücklich auch auf die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG und es ist darin auch von Geschwindigkeitsüberschreitungen die Rede. X."

 

 

1.1. Das antragsbezogene Verfahren wurde mit dem h. Erkenntnis vom 30.12.2010, VwSen-164802/30/Kei/Eg rechtskräftig abgeschlossen. Ein diesbezüglicher Antrag an die Behörde erster Instanz ist daher an sich unzulässig und dem zur Folge auch ein darauf gestützter Devolutionsantrag.

Strafbarer Mutwille ist anzunehmen, wenn die Antragstellung im Bewusstsein dessen Grundlosigkeit erfolgt (vgl. VwGH 8.11.2000, 97/21/0023 mwN).

 

 

1.2. Sie betreiben bereits zum wiederholtem mal durch Devolutionsanträge die Wiederaufnahme bereits rechtskräftig abgeschlossener Verfahren und monieren eine vermeintliche Säumigkeit der Behörde erster Instanz. Sie nehmen damit Einrichtungen des Rechtstaates offenbar gezielt mutwillig in Anspruch und binden damit unnötig deren Kapazität mit offenbar eben dieser Motivation.

 

 

1.3. Bereits mit h. Erkenntnis 13. September 2011, VwSen-600101/2/Kei wurde ein im Ergebnis inhaltsgleicher Antrag vom Unabhängigen Verwaltungssenat durch dessen 2. Kammer zurückweisend beschiedenen. Darin wurde bereits auf die Problematik der Mutwilligkeit derartiger Anträge betreffend längst rechtskräftig abgeschlossener Verfahren dargelegt.

Sie scheinen offenbar selbst ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nach Jahren noch nicht  zur Kenntnis zu nehmen und machen immer wieder Eingaben, sodass nunmehr mit der Verhängung von Mutwillensstrafe begegnet werden muss.

Nicht zuletzt versandten  Sie am 19. Oktober 2011 um 04:20 Uhr ein E-Mail an den Kammervorsitzenden in der zuletzt genannten Sache, worin Sie sinngemäß vermeinen, "von Überflutung von Eingaben könne keine Rede sein und es wäre besser anstelle solcher haltloser Vorwürfe sich in der genannten Sache um Einhaltung des Gesetzes zu bemühen." Dabei lässt es der Genannte noch auf sich bewenden inwieweit selbst dieser indirekte Vorwurf des Rechtsbruches nicht im Sinne des § 34 Abs.3 AVG den strafwürdigen Tatbestand einer beleidigenden Eingabe indiziert.

Auf Grund der Ihnen mit dem oben genannten  h. Erkenntnis eröffneten Rechtsauffassung des Unabhängigen Verwaltungssenates, ist es evident, dass die abermalige und im Ergebnis inhaltsgleiche Antrag wider besseres Wissen erfolgte und  die Inanspruchnahme der Behörde in Kenntnis der Aussichtslosigkeit Ihres Begehrens erfolgt (vgl VwGH vom 18. Mai 1954, Slg. 3410/A und vom 25.3.1997, 95/19/1711).

Mit dem Hinweis auf eine von der h. Mehrheitsmeinung abweichenden Judikatur vermag jedenfalls eine Wiederaufnahme längst erledigter Verfahren nicht erzwungen werden.

 

 

2. Eine wohl kaum vollständige Zusammenfassung Ihrer Anträge und Eingaben an den Unabhängigen Verwaltungssenat:

Auf die zuletzt genannte h. Entscheidung übermittelten Sie dem Kammervorsitzenden einerseits zwei Nachrichten worin sie diesen im Ergebnis vorwerfen "dieser bemühte sich nicht um die Einhaltung der Gesetze" und zuletzt stellen Sie mit E-Mail vom 15.10.2011, 04:59 Uhr abermals den unter der Geschäftszahl, VwSen- 600103, protokollierten Antrag.

Am 20.9.2010 stellten Sie einen Devolutionsantrag betreffend ein angeblich von der Bezirkshauptmannschaft Ried nicht erledigtes Ratenzahlungsgesuch über ein abgewiesenes Ratenzahlungsbegehren über 5 Euro monatlich. Dem lag ein mit h. Erk. vom 19.8.2009, VwSen-163516/15/Kei/Ps, rechtkräftig über ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried vom 4.7.2008, Zl.: VerkR96-2297-2008, beschiedenen Sache zu Grunde.

Tatsächlich wurde Ihr Antrag vom 31.3.2011 von der Bezirkshauptmannschaft am 23.9.2010 abweisend entschieden.

Von hier musste daher der Devolutionsantrag ebenfalls zurückgewiesen werden.

 

2.1. Mit einem E-Mail vom 25.12.2010, 20:36 Uhr ersuchten Sie beim Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenat unter Hinweis auf anderen Entscheidungen und Darlegung Ihrer subjektiven Rechtsüberzeugung um Behebung und Verfahrenseinstellung im h. Verfahren VwSen-164317/10/Kei/Gu. v. 31.3.2010. Diese Eingabe wurde hier unter VwSen-610199/2/Fi protokolliert. Es wurde vom zuständigen Mitglied an den Präsidenten eine Stellungnahme am 13.1.2011 erstattet.

Am 15.1.2011 um 10:26 Uhr sandten Sie ein weiteres E-Mail an den h. Präsidenten mit dem Ersuchen um Behebung eines näher bezeichneten Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels. Auch diesem Schreiben fügten Sie weitwendige Ausführungen ihrer subjektiven Rechtsüberzeugung an, mit welcher Sie offenbar eine wider Sie rechtskräftig verhängte Geldstrafe abzuwenden suchten.  Abermals wurde vom h. Mitglied eine Stellungnahme an den Präsidenten erstattet.

Wiederum am 22.1.2011 wandten Sie sich mit einem E-Mail  an den Präsidenten  des UVS betreffend das h. anhängige Verfahren VwSen-130931 betreffend das Oö. Parkgebührengesetz.

Mit einem weiteren E-Mail an den h. Präsidenten vom 31.1.2011 um 07:16 Uhr begehren Sie eine Information wann mit der Erledigung der vorhin bezeichneten Angelegenheiten zu rechnen sein werde, zumal es sich bei diesen Angelegenheiten um Fehlentscheidungen handeln würde.

Am 19.5.2011 um 21.49 Uhr richteten Sie abermals ein E-Mail an den Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates, worin Sie in umfassender Darlegung Ihrer Rechtsansicht – die offenbar vom zuständigen Mitglied nicht geteilt zu werden schien - eine vermeintlich zu Unrecht erfolgte Bestrafung wegen eines Bagatelldeliktes  rügten.

Den Inhalt des vorher bezeichnete E-Mail berichtigen Sie mit einem weiteren Mail an den Präsidenten um 22:23 Uhr um abschließend darauf hinzuweisen, nach Ablauf der Entscheidungsfrist von sechs Monaten sich an die Öffentlichkeit zu wenden.

Mit einer weiteren E-Mail vom 4.9.2011 an den Präsidenten des Unabhängigen Verwaltungssenates vermeinen Sie "wieder skandalöse Dinge" über ein namentlich genanntes Mitglied berichten zu müssen. Dies derart, weil einer Berufung wegen einer Ihnen angelasteten Geschwindigkeitsüberschreitung (ohne das dem Akt ein Radarfoto beigeschlossen gewesen wäre) nicht Folge gegeben worden sei. Sie zitierten darin abschließend elf Aktenzahlen, deren Verfahren ohne Ihre Initiative vermeintlich nicht durchgeführt  worden wären.

Sie vermeinten abschließend "diese Tätigkeit (was immer damit gemeint sein könnte) und skandalösen Machenschaften" (gemeint wohl, dass Ihrer Rechtsüberzeugung nicht gefolgt wurde) per Inserat in lokalen Medien zu veröffentlichen.

Am 10.9.2011 wandten Sie sich abermals per E-Mail an den Präsidenten mit einem Ablehnungsantrag betreffend das in Ihren Angelegenheiten nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates. Dies betreffend die beantragte Wiederaufnahme des mit der h. Berufungsentscheidung  vom 19.8.2009, VwSen-163516/15/Kei/Ps rechtskräftig erledigten Sache.

Der darauf gestützte Devolutionsantrag war letztlich bereits mit dem h. Erkenntnis der 2. Kammer vom 29.11.2010, VwSen-600090/4/Kei/Eg zurückgewiesen worden.

In dieser Nachricht räumen sogar Sie  selbst ein,  gegen die h. Entscheidungen keine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erheben zu können, weil ihnen der Verwaltungsgerichtshof den Verfahrenshilfeantrag mit der Begründung nicht bewilligt habe, dass "die Rechtsverfolgung mit Blick auf die geringe Höhe (55 Euro) als mutwillig erscheinen würde".

Offenbar vertritt selbst das Höchstgericht bereits in frühren Angelegenheiten die Auffassung der Mutwilligkeit Ihrer Eingaben.

Diese Einschätzung der Mutwilligkeit wird demnach einmal  mehr durch eine neuerliche hier unter der GZ: VwSen-166357/1/Kei, protokollierten Berufung vom 26.9.2011, gegen die Ihnen von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis bewilligten Teilzahlung einer Geldstrafe in drei Raten von je 16,66 Euro. Sie vermeinen darin lapidar diese Bewilligung würde nicht Ihrem Antrag entsprechen, sodass Sie die Behebung des Teilzahlungsbescheides begehre.

 

  

 

2.2. Zur Illustration werden ferner nachfolgende Verfahren angeführt, die  von Ihnen beim Unabhängigen Verwaltungssenat seit dem Jahre 2002 anhängig gemacht wurden:

VwSen-108672/ v. 25.11.2002, VwSen-109457/ v. 03.06.2004, VwSen-130375/ v. 12.01.2010, VwSen-130629/ v. 13.04.2010, VwSen-130659/ v. 13.04.2010, VwSen-130660/ v. 13.04.2010, VwSen-130661/ v. 13.04.2010, VwSen-130662/ v. 13.04.2010, VwSen-130663/ v. 13.04.2010, VwSen-130664/ v. 13.04.2010, VwSen-160071/ v. 04.11.2004, VwSen-160072/ v. 04.11.2004, VwSen-160439/ v. 31.03.2005, VwSen-160788/ v. 30.08.2005, VwSen-160789/ v. 30.08.2005, VwSen-160847/ v. 29.09.2005,  VwSen-160865/ v. 10.10.2005, VwSen-160875/ v. 13.10.2005, VwSen-160876/ v. 13.10.2005, VwSen-160889/ v. 20.10.2005, VwSen-160929/ v. 07.11.2005, VwSen-161157/ v. 23.02.2006, VwSen-163418/ v. 05.08.2008,  VwSen-163516/ v. 18.09.2008,  VwSen-164317/ v. 29.07.2009, VwSen-164719/ v. 20.01.2010,  VwSen-164802/ v. 17.02.2010, VwSen-164978/ v. 06.04.2010,  VwSen-165121/ v. 27.05.2010, VwSen-165122/ v. 27.05.2010, VwSen-165315/ v. 20.08.2010, VwSen-165316/ v. 20.08.2010, VwSen-290160/ v. 14.08.2008, VwSen-310361/ v. 05.08.2008, VwSen-420629/ v. 24.03.2010 und VwSen-510088/ v. 4.1.2007.

 

 

2.3. Ohne die in 2.2. aufgezählten Fälle darin einzubeziehen ist wohl evident in welch intensiver Weise Sie die Tätigkeit einer Rechtschutzeinrichtung – hier im Speziellen den Unabhängigen Verwaltungssenat – in Anspruch nehmen.

Offenbar besteht eine aus nicht näher nachvollziehbaren Gründen die Neigung, sich im Vorfeld offenbar nicht mit der herrschenden Rechtsordnung verbunden zu sehen und nachfolgend die entsprechenden Entscheidungen nicht akzeptieren zu können und selbst Jahre nach deren Rechtskraft dazu immer wieder an den Unabhängigen Verwaltungssenat immer wieder Eingaben zu machen und die Wiederaufnahme zu betreiben sowie Devolutionsanträge zu stellen und dabei auch an Willkür neigende Vorwürfen  zu erheben.

 

 

3. Nach § 35 AVG kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

Der 6. Abschnitt des AVG enthält über Ordnungs- und Mutwillensstrafen keine besondere Regelung über die Behördenzuständigkeit. Daher ist für die Verhängung einer derartigen Strafe diejenige Behörde zuständig, bei der die Ordnungswidrigkeit gesetzt oder deren Tätigkeit mutwillig in Anspruch genommen worden ist (vgl. UVS Steiermark 2002/06/25 40.1-1/2002, sowie VwGH v. 27.5.2010, 2009/03/0004).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  B l e i e r

                                                                                                                       

 

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