Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100947/9/Fra/Ka

Linz, 27.04.1993

VwSen - 100947/9/Fra/Ka Linz, am 27.April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des R K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 23. September 1992, VerkR96/2688/1991/Ga, betreffend Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960, nach der am 27. April 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 300 S binnen zwei Wochen zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 23. September 1992, VerkR96/2688/1991/Ga, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil er am 18. Mai 1991 um 10.28 Uhr, den PKW in W auf der L 501 in Richtung A gelenkt und bei km 20,800 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten hat. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Ziffer I.1. angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und dadurch dessen Zuständigkeit ausgelöst. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, entscheidet dieser durch eines seiner Mitglieder.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt, durch Beischaffung der Originalradarfotos mit Ausschnittvergrößerung sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Februar 1993 bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Unstrittig ist, daß am 18. Mai 1991 um 10.28 Uhr auf der L 501 bei km 20,800 im Ortsgebiet W in Richtung A der PKW mit einer Geschwindigkeit von 91 km/h gelenkt wurde. Die höchstzulässige Geschwindigkeit beträgt - da es sich um ein Ortsgebiet handelt - 50 km/h. Unstrittig steht weiters fest, daß der Berufungswerber Halter des gegenständlichen PKW's ist.

I.3.2. Der Berufungswerber hat bezweifelt, daß er Lenker des gegenständlichen PKW's war. Trotz dieser vorgebrachten Zweifel geht der unabhängige Verwaltungssenat in Übereinstimmung mit der Erstbehörde davon aus, daß der Berufungswerber aus folgenden Gründen den in Rede stehenden PKW am angeführten Ort zur angeführten Zeit gelenkt hat: Der Berufungswerber wurde in der Ladung des unabhängigen Verwaltungssenates vom 26. Februar 1993 zur Berufungsverhandlung ersucht, allfällige Entlastungszeugen oder sonstige seiner Entlastung dienlichen Beweismittel entweder rechtzeitig dem unabhängigen Verwaltungssenat bekanntzugeben oder zur Verhandlung mitzubringen. Obwohl sich der Berufungswerber - wie er glaubhaft in der Berufungsverhandlung darlegte - in seinem bekannten Freundeskreis umgehorcht hat, wer allenfalls als Lenker in Betracht käme, konnte er keinen Hinweis darüber liefern, wer den PKW gelenkt haben könnte. Darüber hinaus liegen dem unabhängigen Verwaltungssenat die Ausschnittvergrößerungen der Originalradarfotos vor. Obwohl diese Fotos relativ unscharf sind, ist doch zu erkennen, daß es sich bei dem Lenker um eine brillentragende männliche Person handelt. Diese Fotos wurden dem Berufungswerber bei der Berufungsverhandlung auch gezeigt und er stellte nicht in Abrede, daß es sich um seine Person handeln könnte. Auch der Berufungswerber ist Brillenträger und der unabhängige Verwaltungssenat konnte sich persönlich überzeugen, daß die auf den Fotos abgebildete Person dem Lenker, was die Gesichtsform betrifft, nicht unähnlich ist.

Zusammenfassend geht der unabhängige Verwaltungssenat aufgrund der vorliegenden Fakten davon aus, daß der Berufungswerber der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges war. Der Berufungswerber wird auf die Bestimmung des § 25 Abs.2 VStG hingewiesen, die besagt, daß der im Verwaltungsstrafgesetz vorherrschende Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nicht von der Verpflichtung befreit, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Der Berufungswerber hat ein konkretes Vorbringen dahingehend, wer sonst außer er selbst der Lenker gewesen sein könnte, nicht vorgebracht.

I.3.3. Zur Strafbemessung wird ausgeführt: Im gegenständlichen Fall wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 80 % überschritten. Es ist zu konstatieren, daß eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung keinen geringen Unrechtsgehalt aufweist, zumal die Interessen der Verkehrssicherheit erheblich beeinträchtigt werden. Zweifellos ist bei einer derartigen Geschwindigkeit auch von keinem geringfügigen Verschulden auszugehen. Wenn die Erstbehörde die Strafe dahingehend bemessen hat, daß sie 15 % des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft hat, ist die Strafe durchaus tat- und schuldangemessen festgesetzt. Zu Recht hat die Erstbehörde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als mildernd anerkannt. Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurde Rücksicht genommen.

Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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