Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100949/11/Fra/Ka

Linz, 23.02.1993

VwSen - 100949/11/Fra/Ka Linz, am 23.Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verswaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzender: Mag. Bissenberger) über die Berufung des Ch L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 10. November 1992, VerkR96/855/1992/Ba/Pr, betreffend Übertretung der StVO 1960, nach der am 27. Jänner 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird im angefochtenen Umfang (§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960) vollinhaltlich bestätigt. Die Vorschreibung von 1.454,40 S für die Blutalkoholuntersuchung hat sich auf § 5 Abs.9 StVO 1960 zu stützen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG im Zusammenhalt mit § 5 Abs.9 StVO 1960.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren 4.000 S (ds 20 % der ihm verhängten Geldstrafe) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 10. November 1992, VerkR96/855/1992/Ba/Pr, unter Punkt 1. über den Beschuldigten wegen der Verwaltungübertretung nach § 5 Abs.1 gemäß § 99 Abs. 1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Tage) verhängt, weil er am 1. Jänner 1992 um ca. 4.00 Uhr den PKW Mitsubishi Colt auf der P.straße B 138 bei Strkm. 37,150 im Gemeindegebiet M gelenkt hat, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Blutalkoholgehalt von 2,12 %o befand. Ferner wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe sowie zum Ersatz der Barauslagen für die Blutalkoholuntersuchung in Höhe von 1.454,40 S verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Ziffer 1 angeführte Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung hat die belangte Behörde nicht Gebrauch gemacht. Sie hat das Rechtsmittel samt Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hat, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer zu entscheiden. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 1993.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Beschuldigte behauptet in dem eingebrachten Rechtsmittel, daß er wisse, den PKW nicht selbst gelenkt zu haben, weil ihm erinnerlich sei, daß er aus dem PKW auf der rechten Seite nach hinten eingestiegen sei.

Der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat vernommene Rev.Insp. St führte aus, daß, als er zur Unfallstelle kam, sich im PKW keine Person befand. Über Befragen hat ihm der Beschuldigte geantwortet, daß angeblich ein gewisser Herr P den PKW gelenkt haben soll. Der Meldungsleger bestätigt auch seine Angaben, welche im Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 24. Juli 1992, VerkR96/855/1992/Ba/Br, dokumentiert sind. Danach wurde er zum Sachverhalt insoferne befragt, ob bei seinem Eintreffen an der Unfallstelle irgendwelche Umstände vorlagen, die den Schluß zugelassen hätten, daß außer dem Beschuldigten noch eine andere Person das Fahrzeug verlassen habe. Zu dieser Frage habe er angegeben, daß beim Unfallfahrzeug (ein sogenannter Dreitürer, d.h. Fahrer- und Beifahrertüre sowie Heckklappe) alle Türen geschlossen waren und sich weder die Fahrer- noch die Beifahrertüre aufgrund der Lage des Fahrzeuges und der Beschädigungen öffnen ließen. Es haben auch keine Spuren darauf hingewiesen, daß die Türen eventuell vorher gewaltsam geöffnet und dann wieder geschlossen worden wären.

Der Zeuge W gab an, er habe, als er zur Unfallstelle kam, gesehen, daß noch jemand im Auto liegt. Diese Person befand sich auf Höhe der hinteren Sitzbank auf dem Dach liegend. Es handelte sich um den Beschuldigten. Diesen habe er so dann mit einem Freund aus dem Fahrzeug, und zwar durch das linke hintere Seitenfenster, ins Freie gezogen. Der Beschuldigte hat nach dem Herausziehen gefragt, wo sich denn die Anderen befinden. Herr W fragte sodann, den Beschuldigten, ob sich denn noch weitere Personen im Fahrzeug befunden hätten. Darauf fiel seitens des Beschuldigten der Name "P". Der Zeuge W und sein Freund untersuchten daraufhin die Unfallstelle, sie konnten jedoch niemanden finden. Als die Gendarmerie das Fahrzeug ausleuchtete und nochmals untersuchte, fand sie ebenfalls keine weitere Person. Der Zeuge erwähnte auch, daß die Beifahrertür so verklemmt war, daß sie nicht geöffnet werden konnte.

Die Zeugen welche ihre Angaben der Wahrheitspflicht unterliegend gemacht haben, hinterließen vor dem unabhängigen Verwaltungssenat einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck. Es wird daher kein Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben gehegt. Darüber hinaus ist festzustellen, daß die Aussagen des Zeugen W im wesentlichen mit seinen bereits vor der Erstbehörde gemachten Angaben (siehe Niederschrift der BH Steyr-Land vom 9. April 1992, VerkR96/1296/1992) ident sind.

Aufgrund dieser Aussagen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, daß eine andere Person als der Beschuldigte den PKW gelenkt hat. Es findet sich auch keine logische Begründung dafür, daß andere Personen, welche noch im PKW gesessen haben sollen, den Unfallort verlassen und den Beschuldigten im Stich lassen, ganz abgesehen von der Frage, wie sie aus dem beschädigten PKW herausgelangen hätten sollen, wo doch die Türen verklemmt waren und nur das linke hintere Seitenfenster kaputt war. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, daß die Unfallstelle von den Zeugen untersucht wurde und diesbezüglich keine Spuren von allfälligen anderen Personen vorgefunden werden konnten. Die vom Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren namhaft gemachten Zeugen dafür, daß er den in Frage stehenden PKW nicht gelenkt hat, konnten den Beschuldigten nicht entlasten. So gab O H an, dem Beschuldigten eine Person, die ihn vom M-Pub in M nach Hause gefahren hat, nicht namhaft machen zu können. Ebenso gab H P an, in der Nacht vom 31. Dezember 1991 bis 1. Jänner 1992 keinerlei Kontakt zu Ch L gehabt zu haben und daher in dieser Sache keine zielführenden Angaben machen zu können. A St gab an, in der Nacht zum 1. Jänner 1992 mit L keinen Kontakt gehabt zu haben und daher im konkreten Fall keine Aussage darüber machen zu können, ob er selbst oder jemand anderer seinen PKW gelenkt hat. Das Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 23. April 1992 sagt zudem aus, daß eine Person, welche in einem auf dem Dach liegenden PKW im Bereich der Rücksitze aufgefunden wurde, sich vor dem Überschlag auf dem Vordersitz bzw. auf dem Lenkersitz befunden hat; dies unter der Voraussetzung, daß der Sicherheitsgurt nicht verwendet wurde. Dieses Gutachten blieb unbestritten. Im eingebrachten Rechtsmittel behauptet der Beschuldigte, nun wiederum lapidar "zu wissen, daß er den PKW nicht selbst gelenkt habe", ohne eine Person anzugeben, die angeblich diesen PKW gelenkt hat.

Zusammenfassend ist festzustellen, daß alle ermittelten Indizien keinen Anhaltspunkt erbrachten, daß eine andere Person als der Beschuldigte den gegenständlichen PKW gelenkt hat. Die Behauptung des Beschuldigten, zu wissen, daß nicht er, sondern eine andere Person das Fahrzeug gelenkt hat, ist zu vage, eine Ermittlungspflicht der Behörde gegenüber einem unbestimmten Personenkreis dahingehend auszulösen, wer allenfalls den PKW gelenkt haben könnte. Der Beschuldigte ist darauf hinzuweisen, daß er im Grunde des § 25 Abs.2 VStG trotz der Amstwegigkeit des Verfahrens nicht von der Verpflichtung befreit ist, zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen. Ein konkretes Vorbringen konnte er nicht erstatten, weshalb die Behörde nicht verpflichtet war, weitere Beweiserhebungen durchzuführen.

Der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand wird daher als erwiesen angenommen.

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, daß der Erstbehörde kein Fehler in der Handhabung des Ermessens unterlaufen ist. Es ist bekannt, daß die sogenannten Alkoholdelikte zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, da sie geeignet sind, die Interessen der Verkehrssichterheit in besonderem Maße zu schädigen. Der hohe Unrechtsgehalt der Übertretung spiegelt sich im Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S wider. Wenn man nun bedenkt, daß der Beschuldigte zwei einschlägige Vormerkungen aufweist, welche die Erstbehörde zu Recht als erschwerend gewertet hat, mildernde Umstände nicht zutage getreten sind, und weiters bedenkt, daß der Beschuldigte zahlreiche Übertretungen nach dem KFG 1967 und der StVO 1960 aufweist, so kann eine Geldstrafe, mit welcher nicht einmal die Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens ausgeschöpft wurde, noch als eher mild bezeichnet werden. Die nachteiligen Folgen liegen im gegenständlichen Fall auf der Hand und der Beschuldigte kann noch von Glück reden, daß ihm nicht mehr zugestoßen ist - er hatte auf die Tatzeit umgerechnet einen Blutakloholgehalt von 2,12 %o. Unter all diesen Aspekten erscheint die verhängte Strafe geradezu geboten, um ihn von weiteren Übertretungen gleicher Art abzuhalten, weshalb auch die verhängte Strafe zu bestätigen war.

Die Vorschreibung der Kosten für die Blutuntersuchung stützt sich auf § 5 Abs.9 StVO 1960 und ist gesetzlich gedeckt.

Zu II.: Der Kostenausspruch gründet sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner 6

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