Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165883/11/Kei/Th

Linz, 31.10.2011

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des P L, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B S, Mag. H M und Mag. S S, M, S, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 4. März 2011, 21. S-47721/10-4, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. August 2011, zu Recht:

 

 

       I.      Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Hinblick auf die Schuld und im Hinblick auf die Geldstrafe keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Ersatzfreiheitsstrafe wird der Berufung insoferne teilweise Folge gegeben als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 83 Stunden herabgesetzt wird.

          Statt "Rechtsvorschriften" wird gesetzt "Rechtsvorschrift" und           statt "Verwaltungsübertretungen" wird gesetzt "Verwaltungs-        übertretung".

 

    II.      Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 25 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 21.8.2010 um 10:19 Uhr in Gde. Vorchdorf, FR Salzburg, A1 bei km 210.400 das Kfz X gelenkt, und dabei zu einem vor Ihnen am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,39 Sekunden festgestellt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 18Abs.1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist,       Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

250,--                                      5 Tage                                                § 99 Abs. 2c Zi 4 StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 25,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15-- angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 275,-".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. März 2011, Zl. S 47.721/10-4, Einsicht genommen und am 11. August 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde der Zeuge GI M S einvernommen und der technische Sachverständige Dipl.-HTL-Ing. R H äußerte sich gutachterlich. Der Berufungswerber (Bw) selbst ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. In dieser Verhandlung war die Rechtsanwältin Mag. S S als Vertreterin des Bw anwesend.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte das KFZ mit dem Kennzeichen X am 21. August 2010 um 10.19 Uhr in der Gemeinde Vorchdorf auf der A1 bei km 210.400 in Fahrtrichtung Salzburg. Dabei hielt er mit dem durch ihn gelenkten KFZ zu dem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden KFZ nur einen Abstand von 0,39 Sekunden ein. Bei diesem Abstand wäre ein rechtzeitiges Anhalten des durch den Bw gelenkten

KFZ möglich gewesen, wenn das erwähnte vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen aufgrund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI M S und aufgrund der durch den technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. R H in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen und aufgrund der in der Verhandlung angeschauten Videoaufzeichnung und erörterten Aktenunterlagen. Auch wurde berücksichtigt, dass der Bw zum Ausdruck gebracht hat, dass er selbst im gegenständlichen Zusammenhang der Lenker gewesen ist. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen GI M S wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG). Das in der Verhandlung gemachte Gutachten des technischen Sachverständigen Dipl.-HTL-Ing. R H ist schlüssig.

Die Aufnahme weiterer Beweise wurde durch den Verhandlungsleiter als nicht erforderlich erachtet und es wurde in der Verhandlung das Beweisverfahren geschlossen.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person den Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.000 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde durch die belangte Behörde zu hoch bemessen. Sie war durch den Oö. Verwaltungssenat neu festzusetzen. Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenskostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden äst eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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