Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100951/2/Bi/Fb

Linz, 11.01.1993

VwSen - 100951/2/Bi/Fb Linz, am 11 Jänner 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des K A, vom 18. November 1992 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. November 1992, CSt. 13.977/92/Hu, zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 19 VStG, § 24 Abs.1 lit.a i.V.m. § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 9. November 1992, Cst. 13.977/92-Hu, den Einspruch des Beschuldigten vom 29. Oktober 1992 gegen die Strafverfügung vom 20. Oktober 1992 gemäß § 49 Abs.2 VStG abgewiesen und die mit der Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung eingebracht, die sich im wesentlichen gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet. Das Rechtsmittel wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und somit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte entfallen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die Höhe der Strafe stehe nicht in Relation zum Delikt, zumal höchstens eine Anonymverfügung angemessen gewesen wäre. Er habe Organmandats- bzw. Verständigungszettel auf anderen Fahrzeugen kontrolliert und festgestellt, daß für schwerere Übertretungen als die seine Strafhöhen von 100 S festgesetzt wurden, sodaß er das Vorgehen der Behörde als willkürliche Vorgangsweise erachte. Er wisse von einem konkreten Fall, bei dem ein PKW auf einem Behindertenparkplatz von 8.05 Uhr bis 10.30 Uhr abgestellt war und trotzdem nur ein Organmandat von 100 S verhängt wurde. Auch die lange Abstelldauer sei für ihn kein Grund für eine derart hohe Bestrafung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aus der Anzeige des Meldungslegers Rev. Insp. J vom 10. August 1992 geht hervor, daß der PKW an diesem Tag von 9.20 Uhr bis 11.13 Uhr in L, V.straße, im Bereich des deutlich sichtbar angebrachten Verbotszeichens "Halten verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit; Werktags Mo - Fr 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr" abgestellt war. Es sei keine bzw. keine durchgehende Ladetätigkeit vorgenommen worden und die Ventilstellung der Räder sei unverändert geblieben. Der Anzeige angeschlossen ist die Durchschrift einer Lenkerbenachrichtigung, wobei laut Anzeige vom vorgesehenen Organmandat aufgrund der langen Abstelldauer Abstand genommen wurde. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, daß die Ladezone nahezu zwei Stunden für Berechtigte nicht zur Verfügung stand und daher auch die Unbescholtenheit eine Strafminderung nicht zu bewirken vermöge.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß kein Rechtsanspruch darauf besteht, daß eine Verwaltungsübertretung lediglich mit einer Organstrafverfügung geahndet wird (vgl. VwGH vom 9. Juli 1986, 86/03/0065); es handelt sich um einen Akt des freien Ermessens des einschreitenden Straßenaufsichtsorganes. Da im gegenständlichen Fall der PKW fast zwei Stunden im Halteverbotsbereich abgestellt war, ist auch nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden und unbedeutenden Folgen auszugehen, sodaß ein Rechtsanspruch auf ein Absehen von der Verhängung einer Organstrafverfügung oder der Anzeigeerstattung nicht bestand. Wenn daher der Meldungsleger die Auffassung vertrat, ein Organmandat sei aufgrund der langen Abstelldauer nicht mehr angemessen, und Anzeige erstattete, so war diese Vorgangsweise nicht nur rechtmäßig, sondern auch nachvollziehbar. Die im Rechtsmittel angestellten Vergleiche gehen schon deshalb ins Leere, weil sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen kann.

Die Verhängung einer Anonymverfügung war schon deshalb nicht möglich, weil der Rechtsmittelwerber nicht Zulassungsbesitzer des genannten PKW ist - die Zulassungsbesitzerin Brigitte Aichelburg hat den Rechtsmittelwerber im Zuge der Lenkerauskunft als Lenker bezeichnet -, sodaß in der Einleitung des ordentlichen Verfahrens (Erlassung einer Strafverfügung gegen den Rechtsmittelwerber) keine Rechtswidrigkeit zu erblicken ist.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Umstand, daß der Rechtsmittelwerber den PKW nahezu zwei Stunden im deutlich wahrnehmbar beschilderten Halteverbot abgestellt hat, ohne eine Ladetätigkeit durchzuführen - diesbezüglich wurde der Tatvorwurf nie bestritten -, läßt vermuten, daß er solchen das Abstellen von Fahrzeugen regelnden Bestimmungen eher gleichgültig gegenübersteht bzw. diese in seinem Sinne auslegt, zumal er auch im Rechtsmittel in keiner Weise den Vorgang zu erklären versucht, oder sonst irgendein Hinweis auf ein Unrechtsbewußtsein zu erblicken ist. Schon aus diesem Grund ist die Strafe im festgesetzten Ausmaß gerechtfertigt, um den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genaueren Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften anzuhalten. Die verhängte Strafe entspricht überdies dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und ist auch den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Rechtsmittelwerbers angemessen (15.000 S netto monatlich, sorgepflichtig für die Gattin und zwei Kinder, Grundstück). Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend die auf Gleichgültigkeit schließen lassende Abstelldauer des PKW.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S vor).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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