Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310463/4/Re/Hue

Linz, 02.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die auf das Strafausmaß eingeschränkte  Berufung von Herrn E O, W, K, vom 11. August 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Juli 2011, Zl. UR96-23/4-2011/Ka, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) zu Recht erkannt:

 

 

   I.        Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden herabgesetzt werden.  

 

II.        Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Verfahrenskosten der Erstbehörde verringert sich auf 100 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.  

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26. Juli 2011, Zl. UR96-23/4-2011/Ka, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z21  Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Februar 2011, Zl. UR01-15/8-2011/Ka, und dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 15. März 2011, Zl. UR-2011-27991/2-P/Rs, eine Geldstrafe von 2.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt.

Ferner wurde gem. § 64 VStG ein Kostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie sind dem rechtskräftig erteilten Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Februar 2011, Zl. UR01-15/8-2011/Ka, in Verbindung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. März 2011, Zl. UR-2011-27991/2-P/Rs, in welchem Ihnen aufgetragen worden ist binnen einer Woche ab Rechtskraft die in insgesamt drei Positionen gelisteten Gegenstände und Teile, die gefährlichen Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 idgF. darstellen und deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als gefährlicher Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, nachweislich einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen, bis 31. Mai 2011 nicht nachgekommen.

Tatzeit: 26. März 2011 bis 31. Mai 2011".

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Bw eingebrachte Berufung vom 11. August 2011, in der vorgebracht wird, dass er die betreffenden Fahrzeuge entsorgt und "das Fax dazu eingebracht" habe.

Einer der Berufung beiliegenden Stellungnahme des Bw ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass er die Entsorgungsfrist deshalb nicht eingehalten habe, da er nicht genau gewusst habe, wo er die Autos und das Öl entsorgen hätte können. Weiters habe er auch nicht über die dafür erforderlichen Geldmittel verfügt. Der Bw sei für sechs Kinder sorgepflichtig und komme mit seinem Einkommen "mehr als knapp durch".

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Schreiben vom 2. September 2011 den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Mit Schreiben vom 14. September 2011 teilte der Oö. Verwaltungssenat dem Bw u.a. mit, dass er die Berufungsausführungen als Rechtsmittel lediglich gegen die Strafhöhe werte und deshalb auch eine Berufungsverhandlung für nicht erforderlich halte. Falls der Bw anderer Ansicht sein sollte, möge er dies innerhalb Frist mitteilen.

 

Eine Antwort des Bw ist nicht erfolgt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte deshalb gem. § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden, da sich die Berufung lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet und die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet und der Schuldspruch damit in Rechtskraft erwachsen ist. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung der Erstbehörde ist daher erforderlich bzw. möglich.

 

Unbestritten ist, dass dem Bw mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. Februar 2011, Zl. UR01-15/8-2011/Ka, iVm dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 15. März 2011, Zl. UR-2011-27991/2-P/Rs, aufgetragen wurde, die bei nähere bezeichneter Adresse gelagerten gefährlichen Abfälle (mehrere Kfz) bis längstens 26. März 2011 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und diese Entsorgung bis spätestens zu diesem Zeitpunkt durch die Vorlage entsprechender Entsorgungsnachweise der Behörde schriftlich zu melden. Weiters ist unstrittig, dass der Bw zumindest im gegenständlichen Tatzeitraum (26. März – 31. Mai 2011) den Behandlungsauftrag nicht erfüllt hat.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist dem Bw objektiv und subjektiv vorwerfbar. Von der Erstbehörde wurden hinsichtlich der Strafbemessung weder strafmildernde noch –erschwerende Gründe gewertet. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde mangels Angaben durch den Bw von einem Nettoeinkommen von 1.500 Euro aus.

 

Mildernd ist die Unbescholtenheit des Bw zu werten. Weiters ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass der gegenständliche Abfall zwischenzeitlich offensichtlich entsorgt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der vom Bw vorgebrachten persönlichen Situation vertritt der Unabhängige Verwaltungssenat die Ansicht, dass mit der nunmehr herabgesetzten  Strafe, welche nach wie vor merkbar über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt, das Auslangen gefunden werden kann. Damit ist die erforderliche Sanktion gesetzt, die den Bw in Hinkunft nachhaltig von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten wird. 

 

Die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung (§ 20 VStG) war nicht in Betracht zu ziehen, da im gegenständlichen Fall von keinem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen gesprochen werden kann. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre, da dafür die erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (geringfügiges Verschulden; geringe Folgen der Tat) nicht vorliegen: Ein geringfügiges Verschulden des Bw liegt keinesfalls vor, da der Bw – trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit der Abfallablagerungen spätestens nach Erteilung des Behandlungsauftrages – keinerlei ausreichende Aktivitäten zur zeitgerechten Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes getroffen hat. Das Argument, er habe zu wenig Geld zur Verfügung gehabt, um die Entsorgung rechtzeitig durchführen zu lassen, entschuldigt den Bw nicht.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gem. § 65 VStG nicht zu leisten.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

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