Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522948/12/Bi/Kr

Linz, 02.12.2011

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des X, vom 30. August 2011 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 23. August 2011, GZ. 268725-2011, wegen Anordnung einer Nachschulung, aufgrund des Ergebnisses der am 25. Oktober 2011 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsver­handlung sowie weiterer Erhebungen samt Parteiengehör, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 FSG aufgefordert, sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass sich mit Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere. Der Bw wurde aufgefordert, den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein – ausgestellt von der BH Linz-Land am 22.7.2011 zu GZ.11/268725 – unverzüglich bei der BH Linz-Land abzugeben und aufgrund der Eintragung der Probezeitverlängerung die Ausstellung eines Duplikatführer­scheins zu beantragen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte durch Hinterlegung am 25. August 2011.

 


2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Am 25. Oktober 2011 wurde eine öffentliche mündliche Berufungs­verhandlung in Anwesenheit des Bw sowie des Zeugen X (GI U), PI Traun, durchgeführt. Der Vertreter der Erstinstanz war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Anschuldigung entspreche nicht den Tatsachen, er habe das Moped weder gelenkt noch in Betrieb genommen; es liege ein Missverständnis der Polizei Haid/Ansfelden vor. Den Vorfall könnten
5 Personen bezeugen. Der Beschluss einer Nachschulung sei nicht korrekt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw gehört und die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Bescheides berücksichtigt wurden. Weiters wurde der Zeuge GI U unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäß § 289 StGB zeugenschaftlich einvernommen und anschließend das von ihm erwähnte mit dem Bw am 21. August 2011 aufgenommene Zeugenprotokoll eingeholt und Parteiengehör gewahrt. Der Bw blieb bei seiner Verantwortung.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der 1993 geborene Bw hat im Juli 2011 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erworben und besitzt einen Probeführerschein. Am 20. August 2011 traf er sich gegen 22.30 Uhr mit Freunden auf dem X in Haid, wobei er den auf seine Mutter zugelassenen Pkw X lenkte. Als sein Freund X kam, war dieser in Begleitung eines Freundes, den der Bw nicht kannte. Als die Rede darauf kam, dass der unbekannte Freund ein Moped beim "Möbel See" stehen habe, das geholt werden sollte, wobei aber Schwierigkeiten zu befürchten seien, erklärte sich der Bw bereit, mit dem Pkw dorthin zu fahren, damit der Freund sein Moped holen könne. Er wusste weder etwas von einem Einbruch noch, welcher Art die "Schwierigkeiten" sein könnten. Schließlich fuhren sie zu Fünft in die ca 300 m entfernte Garagenstraße, wo das Moped X stand, und der Bw hielt neben dem Moped an. X und sein Freund stiegen aus und nach der Schilderung des Bw kam plötzlich ein älterer unbekannter Mann, worauf die beiden sofort wieder ins Auto stiegen und der Bw zum X zurückfuhr. Dort konsumierte der Bw nach eigenen Aussagen Alkohol, nämlich eine Halbe Bier und ein 1/4 l Mixgetränk mit Wodka. Nach einiger Zeit kam wieder die Rede auf das Moped und der Bw erklärte sich schließlich bereit, es zu Fuß zu holen. Als er in die Garagenstraße kam und laut Niederschrift "schon auf dem Moped saß" war auf einmal der Mann da und fragte, ihn ob er sein Moped holen komme. Der Bw teilte ihm mit, er hole es für einen Freund, worauf der Mann ihm die Verständigung der Polizei androhte wegen eines Einbruchs. Der Bw gab in der Niederschrift weiters an, er habe zu dem Mann gesagt, von einem Einbruch wisse er nichts und er könne ihn nicht einfach festhalten. Dann "fuhr er zurück zum x", worauf sich der Freund bedankt habe und mit dem Moped weggefahren sei.  Einige Zeit später sei die Polizei gekommen.

 

GI U bestätigte in der Verhandlung, damals sei in Haid in eine Garage einge­brochen worden und der Verdächtige habe ein Mofa bei der Garage stehenlassen und es nachher nicht mehr gewagt, es von dort abzuholen, weshalb er offenbar den Bw geschickt habe. Der Bw habe zum "Dunstkreis der Verdächtigen gehört" und sei deshalb befragt worden. Mit dem Bw wurde ein Alkotest gemacht, wobei der Zeuge nichts zu dessen Grundlage sagen konnte, nämlich ob wegen des Einbruchs oder wegen des Lenkens. Der Bw hat um 1.17 Uhr und 1.18 Uhr des 21. August 2011 einen Alkotest mit dem Atemalkoholmessgerät Nr.ARLL-0062, Fa Dräger, absolviert, der einen günstigeren Atemalkoholwert von 0,23 mg/l ergeben hat. Der Zeuge hat auch bestätigt, ein Lenken des Bw habe niemand gesehen, das sei nur aus dem von ihm unterschriebenen Zeugenprotokoll erschließbar gewesen, in dem er erklärt habe, er sei nach dem Alkoholkonsum mit dem Moped "gefahren".

Der Bw hat sich in der Verhandlung und auch im Rahmen der telefonischen Äußerung weiterhin damit verantwortet, er habe das Moped die zwei Minuten zu Fuß zum X geschoben, zumal er nicht einmal einen Schlüssel dafür gehabt habe; den habe der unbekannte Freund des X gehabt. 

 

Beweiswürdigend ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates ein tatsächliches Lenken des Mopeds durch den Bw nicht als einwandfrei erwiesen anzusehen. Bei der Amtshandlung wurde das Hauptaugenmerk auf die Aufklärung des Einbruchs gelegt und auch GI U konnte nicht sagen, ob der Alkotest nur wegen des Einbruchs gemacht wurde oder im Hinblick auf eine Alkoholübertretung. Es sei durchaus üblich, nach Straftaten Verdächtige einem Alkotest zu unterziehen, und er habe das Gespräch zwischen dem Bw und dem damaligen Polizeibeamten nicht gehört. Er war bei der späteren Einvernahme des Bw dabei, hatte aber Genaueres nicht in Erinnerung.

Laut Protokoll ging es bei dieser Einvernahme – nachvollziehbar – um den Einbruch, mit dem der Bw nichts zu tun hatte. Inwiefern ihm zur Art und Weise des Zurück­bringens des Mofas konkrete Fragen gestellt wurden, bleibt unklar. Obwohl im Protokoll von einem "Schieben" des Mopeds konkret nicht die Rede ist, ist die Verantwortung des Bw, für die kurze Strecke habe er ca 2 Minuten gebraucht und er habe keinen Schlüssel gehabt, nicht gänzlich unglaubwürdig. Zu bedenken ist auch, dass dem Bw die genaue rechtlich relevante Diktion nach seiner Formulierung in der Verhandlung unbekannt war und nicht auszu­schließen ist, dass im Zuge der Einbruchs-Ermittlungen darauf nicht ausdrücklich geachtet wurde.

      

In rechtlicher Hinsicht war daher letztlich wegen Nichterweisbarkeit eines Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss, das einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs.7 FSG darstellen würde, von der Anordnung einer Nachschulung abzusehen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

 

Probeführerschein 0,23 mg/l AAG, Lenken eines Mofas nicht erwiesen -> Aufforderung einer Nachschulung aufgehoben

 

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