Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522999/2/Sch/Eg

Linz, 01.12.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M. H., geb. x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 20. Oktober 2011, Zl. VerkR21-671-2011, im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Bescheid vom 20. Oktober 2011, Zl. VerkR21-671-2011, die Frau M. H., geb. x, von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 20.4.2010 unter Zl. 10/152088 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von neun Monaten, gerechnet ab 18.9.2011 bis einschließlich 18.6.1012, gemäß § 26 Abs. 2 Z. 1 iVm § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG 1997 entzogen.

Weiters wurde nach § 30 Abs. 1 FSG 1997 für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Außerdem wurde ihr für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen gemäß § 32 Abs. 1 Z. 1 iVm § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG 1997 ausdrücklich verboten.

 

Darüber hinaus wurde die Bw aufgefordert, sich gemäß § 24 Abs. 3 iVm §§ 11, 5 Abs. 3 und 2 Abs. 1 FSG 1997 vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung bzw. der Wiedererlangung der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen und gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer hiezu ermächtigten Stelle beizubringen.

Weiters hat die Berufungswerberin gemäß § 24 Abs. 3 FSG 1997 vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung bzw. Wiedererlangung der Berechtigung zum Lenken von führerscheinfreien Kfz ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde zudem die aufschiebende Wirkung nach § 64 Abs. 2 AVG aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung richtet, erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem im Hinblick auf die Dauer der Entziehung angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zugrunde, dass die Berufungswerberin am 18. September 2011 an in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeiten als Lenkerin eines Pkw Verkehrsunfälle mit Sachschäden verursacht hat. Sie war bei ihrer Fahrt mit dem Fahrzeug zum Teil von der Fahrbahn abgekommen und hatte Schäden in einem Maisfeld hinterlassen. In der Folge hat sie dann auch noch an einer weiter entfernten Stelle ein Verkehrszeichen umgefahren. Die Berufungswerberin begab sich in der Folge mit ihrem schwer beschädigten Fahrzeug nach Hause, wo sie aufgrund von Anzeigen von dritter Seite in der Folge von Polizeibeamten aufgesucht und befragt wurde. Hiebei wurden von den Beamten eindeutige Alkoholisierungssymptome festgestellt, welche einen Alkovortest und letztlich eine Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten zur Folge hatten. Gemessen wurde eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,96 mg/l.

 

Damit hat die Berufungswerberin ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 (Atemluftalkoholgehalt ab 0,8 mg/l, dies entspricht einem Blutalkoholgehalt ab 1,6 Promille) begangen.

 

Dieses schließt gemäß § 7 Abs. 3 Z. 1 FSG im Verein mit dessen Wertung gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. die Verkehrszuverlässigkeit beim betreffenden Inhaber einer Lenkberechtigung aus. Von der Behörde ist in der Folge die Entziehung der Lenkberechtigung anzuordnen. Im Hinblick auf die Dauer der Entziehung sieht § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG bei erstmaligen Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor.

 

4. Bei den in § 26 FSG umschriebenen Sonderfällen der Entziehung der Lenkberechtigung hat behördlicherseits die Wertung jener bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0227 ua).

 

In diesem Sinne war der Berufungswerberin die Lenkberechtigung jedenfalls für die Dauer von sechs Monaten (vgl. § 26 Abs. 2 Z. 1 FSG) zu entziehen. Für die darüber hinausgehende Entziehungszeit gelten die Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG. Maßgebend für die Wertung der gesetzten Tatsachen, hier eines Alkoholdeliktes, sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Bei der Berufungswerberin ist ein Atemluftalkoholgehalt von 0,96 mg/l festgestellt worden, welcher einem Blutalkoholgehalt von 1,92 Promille entspricht. Die Alkomatuntersuchung erfolgte um ca. 7.30 Uhr des Vorfallstages, der Lenkzeitpunkt mit den beiden Verkehrsunfällen lag laut Anzeigeninhalt etwa 30 Minuten davor. Geht man von dem üblicherweise anzunehmenden Alkoholabbauwert von 0,1 Promille pro Stunde aus, wäre der Berufungswerberin im Hinblick auf den Lenkzeitpunkt ein Wert von etwa 0,05 Promille noch hinzuzurechnen. Der oben angeführte relevante Wert des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 war also bereits um einiges überschritten worden. Bei einer solchen massiven Alkoholbeeinträchtigung ist eine Gefährdung der Verkehrssicherheit oder eben auch ein Verkehrsunfall fast programmiert. Zu letzterem ist es im vorliegenden Fall auch – zudem mehrfach – tatsächlich gekommen. Die Berufungswerberin hat also durch ihre Alkofahrt ganz konkrete gefährliche Verhältnisse geschaffen.

 

In Anbetracht dieser Erwägungen kann der von der Erstbehörde erstellten Zukunftsprognose, dass nämlich die Berufungswerberin erst nach einem Zeitraum von neun Monaten ihre Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde, nicht entgegen getreten werden. Die von der Berufungswerberin angesprochene Entziehungszeit von bloß sechs Monaten würde den gesetzlich vorgegebenen Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG nicht entsprechen.

 

In der Berufungsschrift wird ausführlich auf die Frage eingegangen, ob das Verhalten der Berufungswerberin nach dem Verkehrsunfall eine Übertretung der gesetzlichen Pflichten des § 4 StVO 1960 darstellen würde. Diese ist von der Verwaltungsstrafbehörde zu beurteilen, für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung letztlich aber von untergeordneter Bedeutung. Entscheidend hier ist die Tatsache, dass die Berufungswerberin stark alkoholisiert einen Pkw gelenkt, durch ihre Fahrt gefährliche Verhältnisse geschaffen hat und sich letztlich trotz des schwer beschädigten Fahrzeuges nicht davon abhalten ließ, ihre Fahrt bis zu sich nach Hause fortzusetzen. Die daraus abzuleitende bedenkliche Einstellung zum Rechtsgut Verkehrssicherheit erfordert die gegenständliche Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, auch wenn die Berufungswerberin erstmalig einschlägig in Erscheinung getreten ist.

 

Der Berufung konnte sohin kein Erfolg bescheiden sein und war der Bescheid im angefochtenen Umfang zu bestätigen.

 

5. Die übrigen von der Behörde verfügten Maßnahmen wurden nicht in Berufung gezogen und sind sohin in Rechtskraft erwachsen. Sie sind, abgesehen davon, gesetzliche Folgen einer Entziehung der Lenkberechtigung und stehen sohin nicht zur behördlichen Disposition.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

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