Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531178/5/Bm/Sta

Linz, 02.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der P-R B- und H-GmbH, M T, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.6.2011, Ge20-54-2010, betreffend die Zurückweisung eines Ansuchen um Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 13 Abs.3 AVG, zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid der           Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 24.6.2011, Ge20-54-     2010, behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 13 Abs.3,  66 Abs.4,  67a Abs.1 und 67d  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 idgF (AVG),

§ 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem Bescheid vom 24.6.2011 den Antrag der P-R B- und H-GmbH, W, um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Umbau der öffentlichen Tankstelle auf Gst. Nr. , KG. H, im Grunde des § 13 Abs.3 AVG zurückgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der P-R B- und H GmbH nach Einreichung ihres Genehmigungsantrages samt Projektsunterlagen auch unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG mehrfach aufgefordert worden sei, die geforderten Projektsergänzungen vorzunehmen.

Diesem Auftrag sei die P-R B- und H GmbH nicht nachgekommen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die P-R B- und H GmbH (in der Folge: Bw) innerhalb offener Frist Berufung erhoben und darin vorgebracht, die gegenständliche Tankstelle sei mit Bescheid vom 28.4.1979, Ge-4346/30-1979, genehmigt und infolge betrieben worden.

Die Firma P-R B- und H GmbH habe mit Sanierungs- und Verbesserungsmaßnahmen im Jahre 2003 begonnen. Ein Schließungsantrag sei seitens der Firma P-R B und H GmbH nie gestellt worden, weshalb davon ausgegangen werde, dass die Tankstelle in einem genehmigten Zustand bestehe. Seitens der Firma P-R B- und H GmbH sei lediglich der Austausch von Zapfsäulen sowie ein Produkttausch in einem Behälter beantragt worden. Leider seien die vorgegebenen Fristen übersehen worden, dies werde ersucht zu entschuldigen.

Weiters werde die Meinung vertreten, dass im Ansuchen vom 16.4.2010 lediglich die notwendigen Verbesserungen gegenständlicher Tankstelle gewerbebehördlich zu genehmigen wären und nicht die Neuerrichtung einer Tankstelle.

Aus diesem Grund sei auch das Schreiben vom 28.1.2011 nicht termingerecht beantwortet worden. Außerdem sei bereits am 16.4.2010 der Antrag zur Genehmigung der Neuerungen der Tankstelle bei der Bezirkshauptmannschaft eingereicht worden. Im Schreiben vom 5.7.2010 sei von der Behörde mitgeteilt worden, dass noch verschiedene Ergänzungen zu dem eingereichten Projekt nötig wären. Diese Unterlagen seien so rasch wie möglich vom Planungsbüro L erstellt worden und unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingereicht worden. Nachdem ca. 4 Monate auf die nötige Augenscheinsverhandlung gewartet worden sei, sei es überraschend gewesen, als im Februar 2011 ein neuerliches Schreiben der Behörde mit der Forderung der Vorlage weiterer Projektsunterlagen, wie die Saug- und Füllleitungen der gegenständlichen Tankstelle doppelwandig auszuführen, eingetroffen sei. Dass hieße, beide neu errichteten Betankungsspuren aufzustemmen, die neu errichtete Fahrbahn von der Zapfinsel bis zu den Lagertanks auf einer Breite von ca. 1,5 m und einer Tiefe von ca. 1,2 m auszugraben, um sämtliche Rohrleitungen in doppelwandiger Ausführung herstellen zu können.

Weiters wäre der bestehende Fernfüllschacht zu demontieren und ein neuer oberirdischer Füllschacht an einer anderen Stelle zu errichten.

Das bereits 300.000 Euro in die Verbesserung der Tankstelle investiert worden seien, würde diese neuerliche Forderung den Ruin des Unternehmens bedeuten. Weiters werde darauf hingewiesen, dass seinerzeit im Zuge der neu eingebauten Tanks sämtliche Saug- und Füllleitungen zu den Lagerbehältern mit Gefälle zu den Lagertanks verlegt worden seien. Auch sei bei der letzten Kesselrevision und Innenbegehung die Tankanlage auf hängendes System umgestellt worden. Diese Maßnahme sei aus Sicherheitsgründen notwendig gewesen und auch durch die verstärkte Saugleistung der neuen Zapfsäulen erst möglich geworden. Es sei sohin unmöglich, dass Treibstoff aus der jeweiligen Saugleitung ins Erdreich gelangen könne.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrenstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und Einholung einer Stellungnahme des Bw.

In dieser Stellungnahme wurde vom Bw angeführt, dass die Tankstelle zwischen 2003 und 2010 – zwar nur eingeschränkt – aber doch in Betrieb war.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 353 Abs.1 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)      eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)      die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu  erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen  Unterlagen  .......

 

 

 

 

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei den einem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage anzuschließenden Beilagen um Belege gemäß § 13 Abs.3 AVG (VwGH 21.9.1993, Zl. 91/04/0196); derartige unvollständige Ansuchen sind daher im Wege eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs.3 AVG ergänzen zu lassen.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass der Bw mit Eingabe vom 25.3.2010 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen Antrag um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden öffentliche Tankstelle im Standort Z,  K, Gst. Nr. , KG. H, eingereicht hat. Diesem Ansuchen war ein gewerberechtliches Projekt, P 100301, 2010/03/15 Planungsgemeinschaft L sowie ein Einreichplan EP 03, 2010/03/15, H Firma L angeschlossen. Im Zuge der Vorbegutachtung wurde vom technischen Amtssachverständigen vorgebracht, dass diese Unterlagen für eine fachliche Beurteilung nicht ausreichend sind und noch weitere (vom Amtssachverständigen näher beschriebene) Unterlagen nachzureichen sind.

Vom Bw wurden diese geforderten Unterlagen übermittelt und wurden diese in weiterer Folge einer ergänzenden Beurteilung unterzogen.

Im Rahmen dieser Prüfung wurde vom technischen Amtssachverständigen mit Schreiben vom 26.11.2010 mitgeteilt, dass im Falle einer Bewertung der Umbaumaßnahmen als Neuerrichtung der Tankstelle die Projektsunterlagen auf Basis der "Technischen Grundlage zur Beurteilung von Tankstellen" neu überarbeitet werden müssen. Im Falle einer Bewertung der Umbaumaßnahmen als Änderung des genehmigten Bestandes wurde es vom technischen Amtssachverständigen für erforderlich erachtet, den Ex-Zonen-Plan in den Bereichen Domschacht Dieselbehälter, Ex-Zonen-Ausdehnung Entlüftungsleitungen und dem Grundriss in der Zone der VK-Zapfsäule dargestellten Dieselzapfsäule richtig zu stellen. Gleichzeitig wurde vom Amtssachverständigen aber auch mitgeteilt, dass die Vorlage des geänderten Ex-Zonen-Planes spätestens am Verhandlungstag ausreichend ist.

 

Im Zuge des im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass der bestehende Konsens für den Betrieb der Tankstelle nicht erloschen ist, da die Tankstelle, wenn auch eingeschränkt, zwischen 2003 und 2010 betrieben wurde. Es ist sohin von einer Änderung der bestehenden Tankstelle auszugehen.

Im Grunde des Schreibens des technischen Amtssachverständigen vom 26.11.2010 bedeutet dies, dass die im Zuge des Ansuchens vorgelegten und später ergänzten Unterlagen den Erfordernissen des § 353 GewO 1994 entsprochen haben und somit die Zurückweisung des Ansuchen zu Unrecht erfolgt ist. Nochmals wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage des geänderten Ex-Zonen-Planes am Verhandlungstag vom technischen Amtssachverständigen ausdrücklich für ausreichend befunden wurde.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

In weiterer Folge wird die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land das Verfahren über das Ansuchen vom 25.3.2010 um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Tankstelle unter Beachtung der Vorbegutachtung des technischen Amtssachverständigen vom 26.11.2010 fortzuführen haben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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