Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531205/5/Re/Sta

Linz, 07.12.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von F und B G, F,  H, vom 15. Oktober 2011, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz Land  vom 14. September 2011, Ge20-14569-20-2011, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagen­genehmigung gemäß § 77 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. September 2011, Ge20-14569-20-2011, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)

§§ 359a, 356 Abs.1 und 77 Gewerbeordnung 1994  (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14. September 2011, Ge20-14569-20-2011, über Antrag des Herrn F F, H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G L, S, W, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Getränkelagerhalle und einer Lagerhalle für palettierte und verpackte Waren im Standort H, R, KG N, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies nach Durchführung eines den Bestimmungen der Gewerbeordnung entsprechenden Ermittlungsverfahrens und Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen am 26. Mai 2011 und am 25. August 2011, jeweils unter Beiziehung von Nachbarn und Anwesenheit der nunmehrigen Berufungswerber. Die Genehmigung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden. Sorgen von Anrainern wegen Aufhellungen zur Nachtzeit sei durch einen entsprechenden Auflagepunkt Rechnung getragen worden, insbesondere durch Abschalten der Beleuchtung zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr. Zur befürchteten Lärmbelästigung wird auf die schlüssige gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen verwiesen, dies insbesondere im Rahmen der Beurteilung des dem Verfahren zugrunde gelegten schalltechnischen Projektes, dieses wiederum aufbauend auf die zuvor festgestellte Ist-Situation. Demnach sei eine unzumutbare Lärmbelästigung nicht abzuleiten. Bezüglich befürchteter Schallreflexionen werden Lärmpegelanhebungen durch Ausstattung mit Akustikputz vermieden. Bei Einhaltung der Auflagen ist mit einer Anhebung der Ist-Situation bei den nächsten Wohngebäuden nicht zu rechnen. Schließlich werden laut Projekt Kühlaggregate und Lüftungsanlagen nicht errichtet.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer F und B G, H, mit gemeinsamen Schriftsatz vom 15. Oktober 2011, der Post zur Beförderung übergeben am 17. Oktober 2011 und somit innerhalb offener Frist eingebracht, Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Halle befinde sich 8 m neben Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie Terrasse. Trotz Gutachten seien sie einer erhöhten Lärmbelästigung durch laufende Lkw und Staplerverkehr sowie Betriebslärm ausgesetzt. Dies bedeute eine Verschlechterung der Wohn- und Lebensqualität und werden Gesundheitsschädigungen befürchtet, dies unter Hinweis auf die Erwägungen der Behörde auf Seiten 7 und 8 des bekämpften Bescheides, Punkt 2. Bereits jetzt würden Lärmbelästigungen durch die Firma S, F und R (100-200 m vom Wohngebäude entfernt) durch fahrende und laufende Lkw, Stapler und Bordwände zu enormen Belästigungen führen. Mit Umgebungslärm von 52,4 dBA sei man knapp an der Obergrenze und man solle als Behörde bemüht sein, durch Maßnahmen in den umliegenden Betrieben diesen zu senken. Die umliegenden Betriebe und die Bahn seien nach Errichtung des Hauses der Berufungswerber erbaut worden. Gefordert werde für die verfahrensgegenständliche Halle eine Betriebszeit von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr, die genehmigte Betriebszeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr sei unzumutbar. 11 Stunden Betriebszeit für max. 5 Lkw seien ausreichend.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-14569-20-2011. Eine Gegenäußerung des Antragstellers zu den Berufungsausführungen wurde innerhalb offener Frist  abgegeben und durch seinen Rechtsvertreter unter Hinweis auf die vorliegenden schlüssigen Gutachten die Bestätigung des Bescheides beantragt.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-14569-20-2011 ist zu entnehmen, dass dem gegenständlichen Verfahren der Antrag des F F vom 11. April 2011 betreffend Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb  einer gewerblichen Betriebsanlage am Standort Nr.  der KG. N zu Grunde liegt. Gleichzeitig mit dem Antrag wurden Projektsunterlagen vorgelegt. Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen und deren Ergänzung wurde mit Kundmachung vom 28. April 2011 eine erste mündliche Verhandlung für den 26. Mai 2011 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.  Im Rahmen dieser Verhandlung stellte sich heraus, dass die Projektsunterlagen noch zusätzlich zu ergänzen sind und erfolgte keine endgültige gutachtliche Beurteilung durch die beigezogenen Sachverständigen. Die Berufungswerber gaben jedoch bereits bei dieser Verhandlung eine Stellungnahme ab und brachten ihre Sorge betreffend unzumutbarer Lärmbelästigung durch das beantragte Vorhaben zum Ausdruck, dies nicht nur vom Betriebsgelände und vom Inneren der Hallen, sondern auch durch Schallreflexionen am neuen Gebäude, wobei die ursprüngliche Lärmquelle in der vorbeiführenden Bahnanlage sowie in der benachbarten Firma S zu finden sei. Lärm werde weiters durch Kühlaggregate und Lüftungsanlagen befürchtet und werden max. Betriebszeiten von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr gefordert. Weiteres einwendendes Vorbringen betraf die befürchtete Aufhellung durch Beleuchtungen zur Nachtzeit.

 

Als Ergebnis dieser Verhandlung wurden in der Folge vom Antragsteller ergänzende Projektsunterlagen und auch ein schalltechnisches Projekt, verfasst vom Büro T U L e.U., unterfertigt von DI Dr. M L, datiert mit 1. Juli 2011, GZ. 11119-L, vorgelegt. Dieses schalltechnische Projekt betrifft die Errichtung eines Getränkelagers mit einer Nutzfläche von 780 m2 und einer Lagerhalle für palettierte und verpackte Waren, wie Vogelfutter und Katzestreu im Ausmaß von insgesamt 1.544 m2, weiters Manipulation bzw. Antransport von Getränken in Flaschen in Kisten auf Paletten der Lkw, Entladung mittels Dieselstapler, Transport in die Halle und dortige Lagerung, weiters die Abholung der Getränke mittels Klein-Lkw, die zur Beladung in die Halle fahren. Palettierte und verpackte Waren werden mittels Lkw angeliefert und abtransportiert. Für eine worst-case-Betrachtung wird davon ausgegangen, dass Be- und Entladung der palettierten Waren außerhalb der Halle stattfindet. Der lärmtechnischen Beurteilung wurden im schalltechnischen Projekt Betriebszeiten von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr zu Grunde gelegt und enthalten auch sämtliche max. angeführten Fahrbewegungen durch Lieferwagen bzw. Lkw sowie Pkw der Mitarbeiter. Zur messtechnischen Ist-Bestandsaufnahme der Lärmsituation wurde eine Langzeitmessung an einem ausgewählten Messpunkt am 14. und 15. Juni 2011 durchgeführt. Zusammenfassend wurde in Bezug auf Lärmimmissionen festgestellt, dass unter Zugrundelegung der nach einschlägigen Normen und Richtlinien durchgeführten Berechnungen durch die geplante Getränkelagerhalle bzw. die Lagerhalle für diverse Waren keine Anhebung der Immissions-Ist-Situation zu erwarten ist.

 

Unter Zugrundelegung sämtlicher ergänzender Unterlagen wurde von der belangten Behörde in der Folge mit Kundmachung vom 26. August 2011 eine weitere mündliche Verhandlung bzw. eine Fortsetzung der Verhandlung vom 26. Mai 2011 für den 8. September 2011 anberaumt und durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung haben die Berufungswerber ausschließlich auf ihre Stellungnahme vom 26. Mai 2011 verwiesen und keine weiteren Einwendungen erhoben. Im Rahmen dieser Augenscheinsverhandlung wurde das beigebrachte schalltechnische Projekt vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen überprüft und für richtig, schlüssig und nachvollziehbar befunden. Insbesondere in Bezug auf die wesentliche Aussage, dass eine Anhebung der Ist-Situation für die nächsten Wohngebäude auszuschließen ist.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsbehörde schließt sich den im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens letztlich unwidersprochen gebliebenen gutachtlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen an bzw. hegt keine Zweifel, diese der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen, blieben sie doch letztlich auf gleicher fachlicher Ebene unbekämpft.

Wenn die Berufungswerber in ihrer Berufung vorbringen, dass sie sicher seien, dass sie trotz Gutachten einer erhöhten Lärmbelästigung durch laufende Lkw und Staplerverkehr sowie durch Betriebslärm ausgesetzt seien, so kann diese Behauptung ohne jegliche Begründung das vorliegende auf einer schalltechnischen Berechnung und Messung basierende Gutachten des Amtssachverständigen nicht mit Erfolg bekämpfen.

Wenn die Berufungswerber darüber hinaus – möglicherweise als eigentlicher Grund ihrer Einwendungen – auf bereits bestehende Lärmemissionen durch bestehende Firmen verweisen, so ist hiezu festzustellen, dass diese Lärmimmissionen grundsätzlich in der Beurteilung des Ist-Zustandes ihren Niederschlag gefunden haben und sicherlich mitverantwortlich dafür sind, dass die vom verfahrensgegenständlichen Projekt verursachten Lärmimmissionen eine weitere Verschlechterung der Lärmgesamtsituation nicht bewirken können. Eine Änderung an bestehenden Betrieben kann jedoch nur dann herbeigeführt werden, wenn diese Betriebsanlagen eine die Gesundheit gefährdende Immissionsbelastung begründen. Dies ist jedoch auch im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, und kann, unabhängig davon, in diesem Verfahren nicht verfahrensentscheidend wirken. Dies bezieht sich gleichsam auch auf das Berufungsvorbringen der Anrainer, dass die umliegenden Betriebe später als das Haus der Berufungswerber errichtet worden seien.

 

Der Forderung nach Einschränkungen von Betriebszeiten konnten auf Grund der festgestellten Lärmsituation bzw. Lärmprognose dahingehend, als sich die Ist-Situation nicht zum Nachteil der angrenzenden Wohnliegenschaften verändert, nicht nachgekommen werden.

 

Ob letztlich 11 Stunden Betriebszeit für 5 Lkw ausreichend sind oder nicht, obliegt nicht der Beurteilung der Behörde, da es sich beim gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung des § 353 GewO 1994 um ein projektbezogenes Verwaltungsverfahren handelt und es der Behörde nicht zusteht, Projektsänderungen vorzunehmen, somit eine andere Sache zu genehmigen, als die dem Antrag zu Grunde liegende und in den vorgelegten Projektsunterlagen im Detail beschriebene.

 

Insgesamt konnte somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage der Berufung keine Folge gegeben werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Reichenberger

 

 

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