Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730277/3/BP/Wu

Linz, 24.10.2011

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Bosnien, vertreten durch X, X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 25. Mai 2010, GZ.: Sich40-43865, betreffend die Verhängung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen den Berufungswerber nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 25. Mai 2010, GZ.: Sich40-43865, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis des § 60 Abs. 1 und 2 Z. 9 iVm. §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich verhängt.

 

Begründend führt die belangte Behörde nach Anführung der relevanten Rechtsgrundlagen zunächst zum Sachverhalt aus, dass der Bw, ein Staatsangehöriger von Bosnien, am 19. September 2007 beim Magistrat Linz einen Erstantrag "Familienangehöriger" gestellt und sich dabei auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen berufen habe. Am 22. November 2007 sei ihm eine Erstbewilligung, gültig bis 21. November 2008, ausgestellt worden. Diese Niederlassungsbewilligung sei bis 22. November 2009 verlängert worden.

 

Am X 2009 sei die Ehe geschieden und dem Bw daraufhin ein Aufenthaltstitel unbeschränkt erteilt worden.

 

Während einer Einvernahme bei der BPD Linz, Fremdenpolizei, am 18. Februar 2010 habe die Exfrau des Bw zugegeben, dass es sich bei der Heirat um eine Scheinehe gehandelt habe. Den Bw kenne sie schon seit der Kindheit, da er früher in Bosnien ihr Nachbar gewesen sei. Die Ex-Gattin sei im Jahr 2007 in Bosnien auf Urlaub gewesen und habe den Bw dort getroffen. Bei einem Gespräch habe dieser ihr erzählt, dass er in Slowenien das Visum und die Arbeit verloren hätte. In diesem Gespräch habe er sie gefragt, ob sie ihn heiraten würde, damit der Bw nach Österreich kommen und ein Visum erhalten könne.

 

Im X 2007 habe am Standesamt X die Eheschließung stattgefunden. In der Folge habe der Bw bei der österreichischen Botschaft den – im November 2007 bewilligten – Erstantrag "Familienangehöriger gestellt", sei nach Linz gekommen und habe 3 Monate bei seiner Ex-Gattin gelebt und sei dann zu einem Freund in die X in Linz gezogen. Die Ex-Gattin habe weiters angegeben für die Eheschließung kein Geld und auch keine Geschenke erhalten zu haben, jedoch sei vereinbart worden, dass der Bw ab dem Zeitpunkt des bestehenden gemeinsamen Haushalts der Ex-Gattin monatlich 300 Euro bezahlen würde. Nachdem der Bw von der Ex-Gattin ausgezogen sei, sei er von der Adresse abgemeldet worden. Die im X 2009 geschiedene Ehe sei nie vollzogen worden.

 

In einer Niederschrift vom 22. Jänner 2010 habe der nunmehrige Lebensgefährte der Ex-Gattin vor der belangten Behörde ua. angegeben, dass er mit dieser seit November 2008 liiert sei. Er habe zusammen mit ihr in der Wohnung gelebt, wie auch der Bw, wobei allerdings zwischen dem Bw und seiner Ex-Gattin getrennte Schlafzimmer bestanden hätten. Seit September 2009 würde der Lebensgefährte mit seiner Freundin in einer eigenen Wohnung leben. Bei einem Besuch des Bw habe er beobachtet, dass dieser seiner Ex-Gattin 300 Euro übergeben habe, wofür wisse er allerdings nicht. Bei Anrufen des Bw fange die Ex-Gattin zu zittern an. Der Lebensgefährte könne nicht angeben, ob die Ehe vollzogen worden sei oder nicht. Seit dem Zeitpunkt der Liaison habe aber nur er bei der Ex-Gattin geschlafen und der Bw über ein eigenes Zimmer verfügt.

 

Die belangte Behörde kommt aufgrund der oa. Aussagen zu dem Schluss, dass eine Scheinehe vorgelegen habe.

 

In einer Stellungnahme vom 6. April 2010 habe der Bw den Vorwurf der Scheinehe bestritten und dargelegt, dass er die Ex-Gattin im Jahr 2003 kennengelernt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er in Slowenien gearbeitet und mit der in Österreich wohnhaften Ex-Gattin die Wochenenden verbracht. Im Jahr 2004 seien die beiden in das Haus der Schwiegereltern gezogen. Der Bw habe nicht nach Österreich übersiedeln wollen, jedoch schließlich dem Drängen der Ex-Gattin nachgegeben. Die Hochzeit habe am X 2007 stattgefunden. Am 22. November 2007 sei er nach Linz übersiedelt und habe bis März 2009 ein intaktes Familienleben geführt. Die Ex-Gattin habe zu diesem Zeitpunkt schon einen Liebhaber gehabt. Danach sei die Scheidung beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht und der Bw aus der gemeinsamen Wohnung geworfen worden.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde ua. aus, dass sie das Vorliegen der Scheinehe als erwiesen annehme, was die Annahme im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG rechtfertige, dass durch den Aufenthalt des Bw die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet bzw. andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Schutzgütern zuwiderlaufe. Die hier triftigen Gründe für diese Annahme erfüllten zwar nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 FPG, seien wohl aber in ihrer Gesamtheit betrachtet dazu geeignet § 60 Abs. 1 FPG zu bejahen. Es liege darüber hinaus keine Verletzung des § 66 FPG vor und könne damit gerechnet werden, dass das derzeit noch zu bejahende Gefährdungspotential nach Ablauf von 10 Jahren wegfallen werde.   

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem am 31. Mai 2010 zugestellt wurde, erhob der Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 10. Juni 2010.

 

In der Berufung tritt der Bw insbesondere der Beweismittelfeststellung und
–Würdigung entgegen.

 

Die Behauptung, der Bw habe zum Zeitpunkt des Zusammentreffens mit der Ex-Gattin das Visum und die Arbeitserlaubnis in Slowenien verloren gehabt, stimme nicht, da er ein Visum – gültig bis 18. Mai 2008 für Slowenien besessen habe, was er durch ein entsprechendes Dokument nachweisen könne (Beilage). In Slowenien sei er sowohl beruflich als auch sozial völlig integriert gewesen, habe eine eigene kostengünstige Mietwohnung besessen und monatlich 1.360 Euro verdient. Er hätte also keinen Grund – außer die Liebe – gehabt, Slowenien zu verlassen.

 

Weiters habe der gemeinsame Haushalt nicht 3 Monate sondern von 22. November 2007 bis 30. März 2009 bestanden. Der Freund der Ex-Gattin habe nie in der gemeinsamen Wohnung gelebt, was aufgrund der Gegebenheiten gar nicht möglich gewesen wäre. Der Bw habe überdies als "gleichberechtigter Vater" des Kindes der Ex-Gattin sich um dieses gekümmert und es auch nachweislich vom Kindergarten abgeholt. Es habe auch ein gemeinsames Familienkonto bestanden (vgl. die beiliegende Vergleichsausfertigung Abs. 3).  Die Scheidung habe einzig und allein aus der Untreue der Ehegattin resultiert.

 

Zur Zahlung der im angefochtenen Bescheid erwähnten 300 Euro sei der Bw aufgrund des Scheidungsvergleichs als Ausgleichszahlung verpflichtet gewesen (vgl. Abs. 4 der Vergleichsausfertigung).

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung in Verbindung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ergibt sich, dass der unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der Bw von 22. November 2007 bis 30. März  2009 in der X, wie auch seine Ex-Gattin – polizeilich gemeldet war.

 

Gegen den Bw liegt keine strafrechtliche Verurteilung und hinsichtlich Verwaltungsübertretungen lediglich eine verkehrsrechtliche aus dem Jahr 2009 vor.

 

2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.2. und 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

2.4.1. Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist zunächst auszuführen, dass die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Aussage der Ehegattin, der Bw habe vor der Eheschließung im Jahr 2007 in Slowenien über kein Visum und keine Arbeitserlaubnis verfügt, aufgrund des beigebrachten Titels, der den Aufenthalt bis 18. Mai 2008 nachweist, als falsch zu werten ist. Den übrigen Aussagen des Bw zu seinem Aufenthalt in Slowenien kommt folglich durchaus Glaubwürdigkeit zu.

 

2.4.2. Auch die Aussage, der gemeinsame Haushalt habe nur für 3 Monate bestanden, ist – nicht zuletzt aufgrund der Aussage des nunmehrigen Lebensgefährten der Ex-Frau – nicht glaubwürdig, da dieser ja angab, die Liaison im November 2008 (also über 1 Jahr nach der Eheschließung) aufgenommen zu haben, wobei der Bw zu diesem Zeitpunkt in der besagten Wohnung gelebt habe. Gleich, ob zu diesem Zeitpunkt das Eheleben intakt war oder nicht – wie anzunehmen ist – ist festzuhalten, dass bis dorthin jedenfalls ein gemeinsamer Haushalt bestand. Gemessen an diesem doch langen Zeitraum ist auch die Aussage der Ex-Gattin nicht glaubwürdig, dass die ehe nie vollzogen worden sei. Für ein Familienleben spricht auch die glaubwürdige Darstellung der Einbindung des Bw in die Kindeserziehung.

 

2.4.3. Die Aussage des Lebensgefährten der Ex-Gattin, der die Übergabe der 300 Euro beobachtete, stellt keinen Widerspruch zu den Darstellungen des Bw dar; ganz im Gegenteil: Diese Übergabe fand erst nach erfolgter Scheidung statt, weshalb der Geldbetrag, der tatsächlich laut Vergleichsausfertigung einer Rate der vereinbarten Ausgleichszahlung von insgesamt 3.000 Euro entspricht, nicht als Entgelt für die bestehende Scheinehe angesehen werden kann. Darüber hinaus ergibt sich, dass der Bw mit seiner Ex-Gattin ein gemeinsames Konto geführt hat, was bei tatsächlichem Vorliegen einer Scheinehe wohl nicht der Fall gewesen wäre.

 

2.4.4. Insgesamt war also der Darstellung der Ex-Gattin nicht zu folgen, was sich weitgehend aus den vom Bw beigebrachten Unterlagen und den vom Oö: Verwaltungssenat erhobenen Beweisen ergab.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 38/2011, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.1.2. im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass der Bw im relevanten Zeitraum über einen Aufenthaltstitel verfügte, weshalb grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen sind.

 

Hinsichtlich des Vorliegens einer bestimmten Tatsache, die die Rechtsgüter des § 63 Abs. 1 FPG zu gefährden geeignet sind, verweist Abs. 2 dieser Bestimmung auf die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

3.2.1. Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für Fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.      wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm. § 26 Abs. 3      des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs.    1, 1a, 1b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs.     1 Z. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein          bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm. 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des   Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungs-         gesetzes oder des          Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft          worden ist;

2.      wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens         1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3.      wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs-        und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich         dabei           nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4.      wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich     begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften      rechtskräftig bestraft worden ist;

5.      wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution          geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6.      den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es           sei denn er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten       Erwerbstätigkeit nachgegangen;

7.      bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht         ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach      den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für den selben          Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die     Beschäftigung bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine           Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig       gewesen;

8.      eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat         und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen          Aufenthaltsrechts           für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft,          zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung          aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene          Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen          Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht   geführt hat oder

9.      an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Aufrechterhaltung eines Aufenthaltstitels für den          Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das    Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

 

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei    Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt    worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat,   terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

7.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche         Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt        oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale        Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.2.2. Im vorliegenden Fall war die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Bw den Tatbestand der Scheinehe verwirklicht habe, was im Grunde des § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG anzusehen wäre. Nachdem sich aber aus dem Sachverhalt zweifelsfrei ergibt, dass die vormalige Ehe des Bw nicht als Scheinehe zu qualifizieren ist und vom Bw weiters keine relevanten Sachverhalte gesetzt wurden, die die Anordnung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen würden, war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Nachdem der Bw offenkundig der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte gemäß § 67 Abs. 5 iVm. § 59 Abs. 1 FPG auf die Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 33,80 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

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