Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166121/11/Sch/Eg

Linz, 28.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A. H., geb. x, vertreten durch x, vom 7. Juni 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23. Mai 2011, Zl. VerkR96-3958-2011, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2011, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 250 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.        

II.               Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich demnach auf 25 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 AVG iVm 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Straferkenntnis vom 23. Mai 2011, Zl. VerkR96-3958-2011, über Herrn A. H. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 320 Euro, 64 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 134 Abs. 1 KFG 1967 verhängt, weil er es am 24.2.2011 um 08.45 Uhr in Kematen am Innbach, Innkreisautobahn A 8, auf Höhe km 24.900, als Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen x und des Sattelanhängers mit dem Kennzeichen x unterlassen habe dafür Sorge zu tragen, dass der Zustand des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, indem das Fahrzeug zum genannten Zeitpunkt am angeführten Ort von Herrn X gelenkt und dabei festgestellt worden sei, dass die höchstzulässige Summe der Gesamtgewichte von 40.000 kg durch die Beladung um 6.050 kg – nach Abzug der Messtoleranz – überschritten worden sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 32 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Vorzuschicken ist, dass wegen der festgestellten Überladung des auf den Berufungswerber zugelassenen Sattelkraftfahrzeuges beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Berufungsverfahren betreffend den Lenker des Fahrzeuges abgeführt worden ist. Der Lenker war durch den selben Rechtsfreund vertreten wie nunmehr der Berufungswerber.

 

Am 28. Juli 2011 hat in der Angelegenheit des Lenkers zu GZ. VwSen-166094 eine Berufungsverhandlung stattgefunden, im Rahmen welcher der entscheidungsrelevante Sachverhalt erörtert wurde. An der Verhandlung teilgenommen haben der Rechtsvertreter des Berufungswerbers, ein Vertreter der Erstbehörde und der Meldungsleger als Zeuge.

 

Gestützt auf das Ergebnis dieser Verhandlung und den übrigen Akteninhalt wurde die Berufung in der Folge mit Erkenntnis vom 8. August 2011, VwSen-166094/6/Fra/Gr, als unbegründet abgewiesen.

 

Aufgrund des völlig gleichgelagerten Sachverhaltes war es gegenständlich demnach nicht mehr erforderlich, im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 18. Oktober 2011 dieses Beweisverfahren zu wiederholen.

 

4. Im angefochtenen Straferkenntnis setzt sich die Behörde ausführlich mit der Frage auseinander, aus welchen Gründen dem Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des überladenen Fahrzeuges diese Übertretung zugerechnet werden muss. Im einzelnen geht es hiebei um den Einwand des Berufungswerbers, dass Tatort laut Berufungswerber der Sitz des Unternehmens sei. Hier verweist die Erstbehörde zutreffend auf eine entsprechende einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der Gegenteiliges ausgesprochen hat. Demnach kommt es bei Überladungen nicht auf den Standort des Fahrzeuges an.

 

Ein weiterer Einwand betrifft den Umfang Kontrollpflichten des Berufungswerbers als Zulassungsbesitzer im Hinblick auf die Vorschriftsmäßigkeit des Zustandes seines Fahrzeuges samt Beladung. Auch hier existiert eine von der Erstbehörde zitierte, umfangreiche höchtsgerichtliche Judikatur. Weder Belehrungen noch Dienstanweisungen oder stichartige Kontrollen vermögen den Verantwortlichen zu exkulpieren. Nur ein wirksames begleitendes Kontrollsystem befreit den Zulassungsbesitzer von seiner Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige Beladung seiner Fahrzeuge (hier wurde zitiert das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.1992, 91/03/0332).

 

Anlässlich der oben angeführten Berufungsverhandlung wurde vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers noch ergänzend vorgebracht, dass er auch telefonisch nach Beladung mit dem Fahrer Rücksprache gehalten und die Information bekommen habe, dass keine Überladung vorliege. Deshalb sei für ihn die Gewichtsüberschreitung nicht erkennbar gewesen.

 

Von solchen telefonischen Rücksprachen seitens des Berufungswerbers war im gesamten erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren nicht die Rede. Bekanntermaßen kommen im Regelfall Einwendungen, die in kurzem zeitlichen Abstand zum Vorfall gemacht werden, nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Wahrheit näher als später vorgetragene. Ganz abgesehen davon kommt es darauf aber ohnehin nicht an, da durch solche Anrufe Überladungen keinesfalls verhindert werden können. Hier ist der Zulassungsbesitzer nämlich völlig auf die Auskunft des Lenkers angewiesen, die dieser – wahrheitsgemäß oder auch nicht – erteilt. Jedenfalls kann dadurch nicht effizient überprüft werden, ob eine Überladung vorliegt oder nicht.

 

Zusammenfassend ergibt sich sohin für die Berufungsbehörde, dass es dem Rechtsmittelwerber nicht gelungen ist, seiner Berufung dem Grunde nach zum Erfolg zu verhelfen.

 

5. Zur Strafbemessung:

Bereits in der ursprünglich ergangenen Strafverfügung vom 11. März 2011 hat die Erstbehörde einen Strafbetrag in der Höhe von 320 Euro, also denselben wie im angefochtenen Straferkenntnis, festgesetzt. Bekanntermaßen sind bei der Strafbemessung in einem Straferkenntnis aber auch jene Umstände zu berücksichtigen, die § 19 Abs. 2 VStG zum Inhalt hat. Demnach war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu würdigen, der im angefochtenen Straferkenntnis zwar erwähnt, aber nicht weiter erörtert wurde. Zurecht verweist der Berufungswerber darauf, dass hier ein wesentlicher Milderungsgrund vorliegt, der aus dem Blickwinkel der Spezialprävention die Annahme rechtfertigt, dass auch mit einer geringeren Verwaltungsstrafe gegenständlich noch das Auslangen gefunden werden kann. In einem gewissen Umfang soll auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber ein – wenngleich ineffizientes - Kontrollsystem installiert haben dürfte.

 

Einer weitergehenden Strafreduktion standen aber die Erwägungen entgegen, die schon von der Erstbehörde im Straferkenntnis völlig zutreffend angestellt wurden. Überladene Fahrzeuge, noch dazu wie im hier gegeben gewesenen Ausmaß, stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern auch schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Indirekt wird dies zudem dadurch bewirkt, dass die Verkehrsflächen über Gebühr beansprucht und damit schadhaft, somit letztlich gefährlich für den übrigen Verkehr, werden.

 

Die im angefochtenen Straferkenntnis angeführten persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers blieben im Berufungsverfahren unwidersprochen, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Das angenommene monatliche Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro wird dem Berufungswerber die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ohne weiteres ermöglichen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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