Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166357/2/Kei/Th

Linz, 28.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. September 2011, Zl. VerkR96-8228-2009, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 54b VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Das gegenständliche Schreiben (E-Mail) des Berufungswerbers (Bw) vom
15. September 2011 lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Betreff: Verwaltungsstrafverfahren VerkR96-8228-2009

Ich beantrage die Zahlung der Geldstrafe in 3 monatlichen Raten zu je € 16,67."

 

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 22. September 2011, Zl. VerkR96-8228-2009, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie sind verpflichtet, gemäß Straferkenntnis (-verfügung) vom 14.07.2010 Zahl VerkR96-8228-2009 insgesamt 55,00 Euro zu zahlen.

Mit E-Mail vom 15.09.2011 haben Sie bei uns einen Antrag auf Ratenzahlung eingebracht.

Auf Grund Ihres Ansuchens wird die Entrichtung des Betrages in folgenden Teilen bewilligt:

Teilbetrag von                zahlbar am

16,66 Euro                     01.10.2011

Teilbetrag von                zahlbar am

16,67 Euro                     01.11.2011

Teilbetrag von                zahlbar am

16,67 Euro                     01.12.2011

Rechtsgrundlagen: §§ 54b des Verwaltungsstrafgesetzes".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 30. September 2011, Zl. VerkR96-8228-2009, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird ausdrücklich auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des gegenständlichen Bescheides hingewiesen.

Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Zusammenhang rechtmäßig vorgegangen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Es wird bemerkt:

Es wurden in den letzten Jahren mehrere die Person des X als Berufungswerber betreffende Verhandlungen durch das laut Geschäftsverteilung des Oö. Verwaltungssenates zuständiges Mitglied Dr. Michael Keinberger als Verhandlungsleiter vorschriftsgemäß durchgeführt. X ist bis dato zu keiner dieser Verhandlungen erschienen – nicht einmal zu den Verhandlungen, deren Durchführung er selbst beantragt hat. Auch ein Vertreter des X ist jeweils nicht erschienen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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