Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100956/14/Bi/Fb VwSen 100955/14/Bi/Fb

Linz, 23.02.1993

VwSen - 100956/14/Bi/Fb VwSen - 100955/14/Bi/Fb Linz, am 23.Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 3. Kammer unter dem Vorsitz Dris. Fragner, sowie durch Mag. Gallnbrunner als Beisitzer und Mag. Bissenberger als Berichterin über die Berufung des J D, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. M G, vom 24. November 1992 gegen die Straferkenntnisse der Bundespolizeidirektion Wels vom 4. November 1992, III-St-3635/91/G und III-St-2565/91/G, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse werden vollinhaltlich behoben und die beiden Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 32 Abs.2 und 45 Abs.1 Z3 VStG, § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 4. November 1992, III-St-3635/91/G, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 22.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen verhängt, weil er am 21. September 1991 um 20.50 Uhr in W, auf der G Straße in Höhe des Hauses Nr. 92 das Motorfahrrad in Richtung Norden in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich um 20.52 Uhr im Wachzimmer G geweigert hat, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand befunden hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 2.200 S auferlegt.

Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit Straferkenntnis vom 4. November 1992, III-St-2565/91/G, dem Beschuldigten ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 22.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen auferlegt, weil er am 14. Juli 1991 um 20.40 Uhr auf der G Straße vor dem Haus Nr. 70 Fahrtrichtung Norden das Motorfahrrad gelenkt und sich um 20.45 Uhr im Wachzimmer G geweigert hat, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand befunden hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 2.200 S auferlegt.

2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in beiden angefochtenen Straferkenntnissen je eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte deshalb unterbleiben, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß beide Straferkenntnisse aufzuheben waren (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er habe zu seiner Entlastung verschiedene Zeugen angeboten und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, jedoch seien die angebotenen Beweise nicht aufgenommen worden. Der Alkoholgeruch sei durch die Konsumation eines Bieres während des Abendessens unmittelbar vor Fahrtantritt bzw. durch die Konsumation einer Halben Bier vor Antritt der Fahrt bei der Shell-Tankstelle in St zu erklären, rechtfertige aber in beiden Fällen nicht die Vermutung eines alkoholbeeinträchtigten Zustandes. Auch bei der Strafbemessung sei nicht berücksichtigt worden, ob und welche Milderungsgründe gegeben seien, zumal lediglich Erschwerungsgründe ins Treffen geführt worden seien. In beiden Fällen seien die verhängten Geldstrafen weitaus überhöht. Selbst wenn die Schätzung des Einkommens auf 12.000 S korrekt wäre, müsse bedacht werden, daß er für Frau und Kind zumindest teilweise sorgepflichtig sei. Er beantrage daher in beiden Fällen die Einstellung des Verfahrens, in eventu Zurückverweisung an die Erstinstanz, in eventu Strafmilderung oder Nachsicht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Einsicht genommen in die Verfahrensakten der Erstinstanz, wobei sich sowohl aus der Anzeige des Meldungslegers Rev. Insp. F S vom 14. Juli 1991 als auch aus der Anzeige des Meldungslegers Rev. Insp. G B vom 21. September 1991 ergibt, daß in beiden Fällen der Rechtsmittelwerber als Lenker eines Motorfahrrades auf der Grieskirchner Straße in Wels angehalten und aufgrund von Alkoholisierungssymptomen aufgefordert wurde, sich einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen, die in beiden Fällen am Ort der Anhaltung verweigert wurde. Auch aus den Zeugenaussagen der Meldungsleger sowie der bei den Amtshandlungen jeweils anwesenden Beamten Rev. Insp. W und Rev. Insp. S geht eindeutig und zweifelsfrei hervor, daß sowohl die Aufforderung zum Alkotest als auch die Verweigerung jeweils am Ort der Anhaltung in der G Straße (am 14. Juli 1991 vor dem Haus Nr. 70 und am 21. September 1991 vor dem Haus Nr. 92) stattfand.

Die Tatvorwürfe der Erstinstanz beziehen sich in beiden Fällen auf eine Verweigerung des Alkotests im Wachzimmer G, obwohl sich im gesamten Akteninhalt kein Anhaltspunkt für eine derartige Annahme findet.

Auf die konkreten Vorfälle bezogene Verfolgungshandlungen im Hinblick auf den Ort der jeweiligen Verweigerung der Atemluftuntersuchung wurden von der Erstinstanz nicht gesetzt und sind aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr nachholbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Entfall der Verfahrenskosten stützt sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

 

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