Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730514/6/SR/MZ/Jo

Linz, 01.12.2011

                                                                                                                                                        

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, alias X, geboren am X, Staatsangehöriger des Kosovo, unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 5. Juni 2009, GZ Sich40-2493-2008, betreffend die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

 

"Gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 100 in der Fassung BGBl I 2011/38, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung und unter einem ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum erlassen".

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1a, 52, 53 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011).

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 5. Juni 2009, GZ Sich40-2493-2008, dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) persönlich zugestellt am 2. September 2009, wurde gegen den Bw ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich auf Grundlage der §§ 60 Abs. 1 Z 1und 2 und Abs. 2 Z 1, 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (im Folgenden: FPG) erlassen.

 

Im angefochtenen Bescheid wird von der belangten Behörde ausgeführt:

 

"Sie wurden am 16.08.2008 vor dem BAA, EAST Ost, vorstellig und brachten unter den von Ihnen angeführten Personalien: `X, geb. X in X, StA. von Kosovo´ einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Im Rahmen der Einbringung Ihres Asylantrages waren Sie nicht im Stande ein Nationalreisedokument oder ein anderweitiges Identitätsdokument in Vorlage zu bringen.

 

Im Zuge der weiteren geführten Erhebungen wurde festgestellt, dass gegen Sie ein aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengener Staaten, erlassen von der BRD, vorliegt.

 

Im Rahmen eines Konsultationsverfahrens mit der BRD konnte in Erfahrung gebracht werden, dass Sie erstmals am 09.09.1993 melderechtlich in Deutschland registriert worden sind und Ihr Asylantrag am 20.10.1993 abgelehnt wurde. Die Grundlage für dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengener Staaten bildet weiters der Umstand, dass Sie wegen Diebstahls und Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden sind und letztlich im Zeitraum vom 21.12.2005 bis 30.11.2006 in der BRD eine Haftstrafe verbüßt haben. Am 30.11.2006 wurden Sie schließlich von Deutschland in Ihr Herkunftsland Kosovo abgeschoben. Weiters wurden Sie 12 Mal in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt (Diebstahl, besonders schwerer Diebstahl aus Pkw, Betäubungsmittel, Ausländergesetz).

 

Darüber hinaus konnte mittels eines internationalen Auskunftsersuchen in Erfahrung gebracht werden, dass Sie durch Strafgerichte in der BRD mehrfach rk verurteilt worden sind, und zwar:

 

1) Verurteilung des Amtsgerichtes Deggendorf, Az CS 7JS 7299/93, vom 04.11.1993, rk seit 25.11.1993, wegen Diebstahls, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 25 Tagessätzen zu je DM 10,-;

 

2) Verurteilung des Amtsgerichts Pirna, Az CS 141 JS 52256/94-851/95, vom 10.08.1995, rk seit 06.06.1996, wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je DM 10,- sowie 3 Monate Fahrverbot;

 

3) Verurteilung des Amtsgerichtes Pirna, Az 1 CS 141 JS 33725/94, vom 01.09.1995, rk seit 22.09.1995, wegen gemeinschaftlichen Diebstahl, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu je DM 15,-;

 

4) Verurteilung des Amtsgerichtes Pirna, Az 2 CS 141 JS 34314/95-1453/95, vom 27.12.1995, rk seit 23.01.1996, wegen Kennzeichenmissbrauch in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtsicherungsgesetz, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je DM 15,-;

 

5) Verurteilung des Amtsgerichtes Dresden, Az 212 DS 201 JS 11196/96, vom 19.04.1996, rk seit 27.04.1996, wegen Diebstahl in 2 Fällen, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, Bewährungszeit 2 Jahre;

 

6) Verurteilung des Amtsgerichtes Neustadt, Az CS 141 JS 70287/96, vom 21.03.1997, rk seit 01.01.1998, wegen Beleidigung, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen zu je DM 5,-;

 

Die in den zitierten Urteilen 2), 3), 4) beinhalteten Strafen wurden mit Beschluss des Amtsgerichtes PIRNA, Az 2 CS 141 JS 34314/95, vom 22.08.1997, rk seit 20.09.1997, zu einer Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je DM 15,- gebildet.

 

7) Verurteilung des Amtsgerichtes Berlin-Tiergarten, Az 12 VRS 321 CS 423/01, vom 16.07.2001, rk seit 23.04.2003, wegen vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen zu je DM 15,-;

 

8) Verurteilung des Amtsgerichtes Görlitz, Az 9 Cs 915 JS 19044/02, vom 16.07.2003, rk seit 27.11.2003, wegen Computerbetrug in zwei Fällen, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je € 10,-;

 

9) Verurteilung des Amtsgerichtes Laufen, Az CS 250 JS 2639/04, vom 24.02.2004, rk seit 13.03.2004, wegen versuchter Strafvereitelung, zu einer Geldstrafe in der Höhe von 70 Tagessätzen zu je € 30,-;

 

10) Verurteilung des Amtsgerichtes Dresden, Az 204 LS 425 JS 52134/02, vom 06.05.2004, rk seit 17.09.2004, wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen, unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in 2 Fällen, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren, Bewährungszeit 3 Jahre;

Mit Wirkung vom 23.04.2007 wurden Sie von der Staatsanwaltschaft Dresden, Az 508 VRs 425 Js 52134/02, national in der BRD zur Festnahme aufgrund vollstreckbarem Haftbefehl ausgeschrieben.

 

Im Zuge Ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu Ihrem in Österreich eingebrachten Asylantrag am 16.08.2008 vor Beamten der PI Traiskirchen bzw. im Zuge Ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.08.2008 gegenüber Beamten des BAA, EAST West, führten Sie an, dass Sie Ihren Herkunftsstaat Kosovo am 13.08.2008 als Insasse eines Pkws mit ungarischem Kennzeichen und in Begleitung eines Schleppers verlassen haben und via Belgrad bis nach X an die serbisch/ungarische Grenze gefahren sind. Am darauffolgenden Tag seien Sie – so Ihre Ausführungen – von Serbien kommend zu Fuß illegal nach Ungarn eingereist, ehe Sie kurz nach der Grenze wieder in das Schlepperfahrzeug zugestiegen sind und Ihre Reisebewegung via den ungarischen Städten X, X und X fortsetzten. In weiterer Folge seien Sie als Insasse dieses Schlepperfahrzeuges von Ungarn kommend illegal in die Slowakei eingereist, ehe Sie Ihre Reisebewegung via der slowakischen Stadt X fortsetzten und schließlich in den frühen Morgenstunden des 15.08.2008 illegal von der Slowakei kommend ins Bundesgebiet der Republik Österreich einreisten. In der Stadt X hätten Sie schließlich das Schlepperfahrzeug verlassen. Den Kontakt zu Ihrem Schlepper hätten Sie – so Ihre Angaben – in einem Lokal in X hergestellt. Mit dem Schlepper hätten Sie darüber hinaus bereits im Vorfeld eine Schleusung nach Österreich vereinbart, für diese Sie schließlich einen Geldbetrag in der Höhe von € 2.200,- bezahlten. Befragt zum Verbleib Ihres Reisepasses brachten Sie ins Treffen, dass Sie zwei Pässe haben und zwar einen serbisch-montenegrischen sowie einen Pass von der UNMIK. Beide Reisepässe hätten Sie jedoch – so Ihre Ausführungen – in Ihrem Herkunftsland zurückgelassen. Befragt zu Ihren familiären Verhältnissen führten Sie an, dass Sie geschieden und Vater eines Sohnes seien. Ihr Sohn lebe bei Ihrer Ex-Ehegattin, eine deutsche Staatsangehörige, in der BRD. Zu Ihren familiären Bezugspunkten zu Österreich führten Sie an, dass Ihre Freundin (bzw. Lebensgefährtin) im Bundesgebiet wohnhaft sei.

 

Folgt man Ihren im Rahmen des Asylverfahrens getätigten niederschriftlichen Ausführungen so haben Sie mehrfache illegale Grenzübertritte innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU (Reiseweg: Serbien via Ungarn und der Slowakei bis nach Österreich) – welche sich objektiv betrachtet jedenfalls nicht mit der Gefahr einer Verfolgung rechtfertigen lassen – ganz bewusst bereits im Vorfeld in Kauf genommen.

 

Die – aus Ihrer Sicht – Wichtigkeit Ihres Handelns wird im Besonderen dadurch untermauert, dass Sie bereits in Ihrem Herkunftsland Kosovo Österreich als Ihr `Zielland´ der Schleppung mit Ihrem Schlepper vereinbart haben und dazu selbst die finanzielle Hürde eines entsprechend hohen Schlepperlohnes – Gesamthöhe: € 2.200,- für zusätzliche illegale Grenzübertritte innerhalb der EU (und zwar von Ungarn via der Slowakei nach Österreich) auf sich nahmen.

 

Durch Ihr einschlägiges Verhalten dokumentieren Sie, dass Sie an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung in Ihrem Gastland Österreich sowie in den Gastländern der EU – sowohl im Bezug auf die bestehenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen als auch in Bezug auf bestehendes Strafrecht welches von den Gerichten geahndet wird – nicht das geringste Interesse haben.

Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, und im Besonderen infolge Ihrer einschlägigen – großteils gewinnbringenden – Delikte mit Suchtgift, für diese Sie von einem Strafgericht der BRD zu einer Freiheitsstrafe rk verurteilt worden sind, ist die Annahme gerechtfertigt, dass Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt. Im Besonderen wird dabei festgehalten, dass gerade der Handel mit Suchtgift eine eminente und dauerhafte Gefährdung für die Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen darstellt.

 

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 62 Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Zi. 1 FPG 2005 zur Erlassung eines Rückkehrverbotes in Österreich gegen Sie liegen vor. Die Behörde beabsichtigt deshalb ein unbefristetes Rückkehrverbot, gültig für das Bundesgebiet der Republik Österreich sowie in weiterer Folge gültig innerhalb des Gebietes der Schengener Staaten, gegen Sie zu erlassen. Mit Schreiben der BH Vöcklabruck vom 03.10.2008 wurde Ihnen mitgeteilt, dass aufgrund des geschilderten Sachverhalts gegen Sie die Erlassung eines auf unbefristete Dauer gültigen Rückkehrverbotes geplant ist. Gleichgehend wurde Ihnen das Recht auf Parteiengehör gewährt.

 

Mit Schriftsatz vom 22.10.2008 – rechtsfreundlich vertreten durch Frau Rechtsanwältin X, X – nahmen Sie zu der gegen Sie beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahme wie folgt Stellung:

 

Zu den Verurteilungen verschiedener Amtsgerichte in der BRD ist festzustellen, dass deren überwiegende Zahl, nämlich 1) bis 4), 6) und 7) an sich bereits tilgungsfähig sind, sehr lange zurückliegen und Bagatelldelikte zugrunde liegen.

Richtig ist, dass ich am 30.11.2006 von Deutschland in den Kosovo abgeschoben wurde und derzeit aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot im Gebiet der Schengener Staaten erlassen von der BRD vorliegt. Dieses Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bis 30.11.2009 befristet, was nicht festgestellt wurde.

 

Zu keinem Zeitpunkt habe ich angegeben, dass mein Sohn bei meiner Exgattin, einer deutschen Staatsangehörigen, in der BRD lebe. Dabei handelt es sich offenkundig um ein Missverständnis und habe ich lediglich auf die Frage, wo sich derzeit die Mutter meines Sohnes befinde, geantwortet, dass sie in Deutschland sei und sie deutsche Staatsbürgerin ist. Vielmehr habe ich zum Verhältnis mit meinem Sohn angegeben – was aber nicht protokolliert ist – dass mein Sohn deutscher Staatsbürger ist und ich für ihn sorge, seit er 2 Jahre alt ist, demnach seit neun Jahren. Seit 2002 lebt mein Sohn im Kosovo bei meinen Eltern, sowohl ich als auch mein Sohn sind der deutschen Sprache sehr gut mächtig, zumal auch mein Sohn fünf Jahre lang in Deutschland gelebt hat.

 

Entgegen dem festgestellten Sachverhalt bin ich auch niemals mit Suchtgift bzw. Betäubungsmittel in Berührung gekommen. Ich habe einzig und allein den Fehler gemacht, mich nicht um die Anklage entsprechend zu kümmern und habe ich die Wirkung derselben vollkommen unterschätzt.

 

Unberücksichtigt gelassen wird auch, dass ich von Beruf Bauschlosser bin und ich eine abgeschlossene Berufsausbildung aufweisen kann. Ich habe auch in Deutschland immer gearbeitet und einen Handelbetrieb mit Kfz geführt.

 

Zu den Verurteilungen und meiner angeblichen negativen Einstellung zu der Rechts- und Werteordnung in meinem Gastland Deutschland ist ferner auszuführen, dass es sich dabei auch um Verwaltungsdelikte gehandelt hat, die in Österreich allenfalls von einer Verwaltungsbehörde geahndet werden würde, nicht jedoch eine gerichtliche Vorstrafe nach sich ziehen würden. Es handelt sich dabei um die Verurteilungen zu 2), 4) und 7).

 

Wenn nun insbesondere die Verurteilung zu Punkt 10) (Verurteilung des Amtsgerichtes Dresden vom 06.05.2004, rk seit 17.09.2004 wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, unerlaubter Erwerb von Betäubungsmittel in zwei Fällen, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, Bewährungszeit drei Jahre) für die Annahme ins Treffen geführt wird, dass mein Aufenthalt im Bundesgebiet Österreich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, so ist darauf zu verweisen, dass eine maßgebliche Verurteilung im Sinne des § 60 Abs. 3 FPG nicht vorliegt. Eine solche Verurteilung würde vorliegen, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht. Letzteres ist jedoch nicht der Fall, zumal nicht feststeht, mit welchen Betäubungsmitteln ich gehandelt haben soll bzw. welches Betäubungsmittel ich unerlaubt erworben haben soll. Nach den Bestimmungen des österreichischen SMG gibt es auch Substanzen, die nicht von der Strafbarkeit erfasst sind, sodass die Voraussetzungen des § 73 StGB nicht vorliegen bzw. nicht mit der für das gegenständliche Verfahren erforderlichen Sicherheit einfach angenommen werden darf, es handle sich um ein Betäubungsmittel nach den österreichischen Bestimmungen.

 

Um eine weitere Annahme handelt es sich auch bei der Schlussfolgerung, ich hätte großteils gewinnbringende Delikte mit Suchtgift zu verantworten. Dafür ergibt sich kein Hinweis und ist gerade der Umstand, dass ich einen Handel mit Suchtgift betrieben hätte, aufgrund der reinen Strafregisterauskunft nicht feststellbar.

 

Ebenso wenig ist daher eine eminente und dauerhafte Gefährdung der Gesellschaft und die Gesundheit der Menschen anzunehmen und liegen insgesamt die Voraussetzungen für ein unbefristetes Rückkehrverbot gültig für das Bundesgebiet der Republik Österreich sowie in weiterer Folge innerhalb des Gebietes der Schengener Staaten nicht vor. Die geplante fremdenpolizeiliche Maßnahme ist vielmehr völlig überschießend, zumal ich auf Grund von Gewalt und Repressalien in meinem Heimatland nach Österreich gekommen bin und mir hier in Österreich nichts zu Schulden kommen habe lassen. Mein Sohn X, geb. X, ist deutscher Staatsbürger und bin ich für ihn alleine sorgepflichtig. Zum Nachweis dafür werde ich die entsprechende Urkunde über die Scheidung bzw. Obsorge hinsichtlich des mj. X vorlegen.

 

Mein Sohn kann als deutscher Staatsbürger und EU-Bürger jederzeit nach Österreich einreisen und wurde aus mir nicht erklärlichen Gründen dieser Umstand in meiner Einvernahme vor der Asylbehörde nicht aufgenommen.

Insbesondere unter der Voraussetzung, dass eine Verurteilung eines inländischen Gerichtes iSd § 60 Abs. 2 Zi. 1 FPG nicht vorliegt und die Voraussetzungen des § 73 StGB ebenso wenig erfüllt sind, ist es nicht gerechtfertigt, meinen Aufenthalt im Bundesgebiet als erhebliche Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darzustellen.

 

Zu meinen familiären Bindungen sei noch einmal dargetan, dass ich seit zwei Jahren eine Freundin im Bundesgebiet Österreichs habe und mit ihr auch ständig in Kontakt bin. Soweit gegenständlich auch auf die Angaben aus dem Asylverfahren zurückgegriffen wird, möchte ich betonen, dass es sich bei dieser Freundschaft, die seit dem Jahr 2005 besteht, nicht um eine Zweckgemeinschaft handelt, die nur der Verzögerung des Asylverfahrens bzw. zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen dienen soll. Hätte ich dies gewollt, so wäre eine Heirat wohl das zweckdienlichste Mittel gewesen. Gerade dies habe ich nicht getan, sondern möchte ich betonen, dass ich aus Angst vor Verfolgung und Gewalt in meinem Land nach Österreich gekommen bin, um hier einen legalen Aufenthalt zu begründen. Diese Angst vor Gewalt und Verfolgung in meinem Heimatland war begründet und wird zur Abkürzung auf die Beschwerde gegen den Bescheid des BAA an den AGH verwiesen, deren Inhalt auch zum Vorbringen der gegenständlichen Stellungnahme erhoben wird.

 

Abschließend wird gestellt der Antrag, die erkennende Behörde möge mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von einem unbefristeten Rückkehrverbot gültig für das Bundesgebiet der Republik Österreich sowie in weiterer Folge gültig innerhalb des Gebietes der Schengener Staaten absehen und das gegenständliche Ermittlungsverfahren bis zur Beendigung des Asylverfahrens aussetzen.

Gleichzeitig wird gestellt der Antrag, mir zur Vorlage jener Urkunde, aus welcher sich das alleinige Sorgerecht meinerseits für meinen mj. Sohn X, geb. X ergibt, eine weitere Frist von 14 Tagen einzuräumen, zumal sich dise Urkunde derzeit in Händen meiner Mutter befindet und der Postweg abzuwarten ist. Unverzüglich nach Einlangen dieser Urkunde wird diese nachgereicht werden.

 

Mit Schriftsatz vom 07.11.2008 – rechtsfreundlich vertreten durch Frau Rechtsanwältin X, X – brachten Sie der bescheiderlassenden Behörde in Ergänzung zur Stellungnahme vom 22.10.2008 nachstehende Urkunden in Vorlage:

 

+ Kopie des Reisepasses der BRD des mj. Sohnes X, welcher in Pristina ausgestellt wurde

+ Kopie des Scheidungsantrages vom 27.07.2004

+ Abschlussdiplom über die Ausbildung als Bauschlosser vom 05.10.1990

+ Zeugnis der Unbescholtenheit, ausgestellt von der UNMIK in Pristina am

   18.06.2007

 

Dazu stellt die BH Vöcklabruck fest:

 

Im Hinblick auf Ihren Einwand, dass die Ihnen zur Last gelegte Verurteilung des Amtsgerichtes Dresden vom 06.05.2004, rk seit 17.09.2004, wegen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen keine maßgebliche Verurteilung iSd § 60 Abs. 3 FPG sei, Sie keinen gewinnbringenden Handel mit Suchtgift betrieben hätten und es sich nicht um Betäubungsmittel nach den österr. Bestimmungen gehandelt habe wird nachstehend die Begründung des Amtsgerichtes Dresden aus dem oa. Urteil wörtlich zitiert:

 

`1. Am 26.03.2002 sagte der Angeklagte im Innenstadtbereich von Dresden einem nicht näher identifizierten kosovarischen Landsmann mit Namen ``X´´ die Lieferung von drei Gramm Kokain durchschnittlicher Qualität zum Preis von € 25,- pro Gramm zu. Noch am selben Tage verkaufte und übergab der Angeklagte dem ``X´´ ein Gramm Kokain zum Preis von € 75,- an einem nicht genauer bekannt gewordenen Ort im Dresdner Innenstadtbereich.

Das Rauschgift hatte der Angeklagte zuvor von einem ``X´´ zum Preis von € 65,- gekauft.

2. Am 17.05.2002 verkaufte und übergab der Angeklagte wiederum im Bereich der Dresdner Innenstadt ein Gramm Kokain durchschnittlicher Qualität zum Preis von € 75,- an eine unbekannt gebliebene Person mit Namen ``X´´. Auch dieses Rauschgift hatte der Angeklagte unmittelbar zuvor von dem bereits genannten ``X´´ zum Preis von € 65,- gekauft.

3. Am 20.05.2002 verkaufte und übergab der Angeklagte wieder im Dresdner Innenstadtbereich an den bereits genannten ``X´´ ein weiteres Gramm Kokain durchschnittlicher Qualität, wiederum zum Verkaufspreis von € 75,-. Auch dieses Rauschgift hatte der Angeklagte zuvor von dem Unbekannten namens ``X´´ zum Preis von € 65,- käuflich erworben.

Den drei vorgenannten Verkaufshandlungen waren jeweils drei gesonderte Kaufhandlungen vorangegangen.

4. Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 20.05.2002 beauftragte der Angeklagte seinen unbekannt gebliebenen kosovarischen Landsmann mit Namen ``X´´ für ihn (den Angeklagten) insgesamt 100 Gramm Kokain durchschnittlicher Qualität zu kaufen. Zur Vorfinanzierung dieses Geschäfts übergab der Angeklagte seinem Landsmann am Dresdner Hauptbahnhof € 4.500,-, wobei er sich dieses Geld von dem unbekannt gebliebenen ``X´´ geliehen hatte. Zwischen dem Angeklagten und dem genannten ``X´´ war die Lieferung des Kokains als Gegenleistung für die übergebenen € 4.500,- ernstlich abgesprochen. Eine Lieferung des Rauschgifts an den Angeklagten erfolgte jedoch nicht. Er bekam in der Folgezeit auch seinen Kaufpreis von € 4.500,- nicht zurück.

5. Am 02.11.2002 gegen 01:18 Uhr kaufte und übernahm der Angeklagte in X von dem hierwegen bereits anderweitig verfolgt gewesenen ``X´´ insgesamt sechs Gramm Kokain durchschnittlicher Qualität zum Grammpreis von € 65,- bis € 70,-. Der Angeklagte hatte die Absicht, dieses Kokain nicht weiter zu veräußern, sondern selbst zu konsumieren.

6. Am 18.11.2002 kaufte und übernahm der Angeklagte wieder in X von dem hierwegen anderweitig verfolgt gewesenen ``X´´ zwei Gramm Kokain durchschnittlicher Qualität zum Grammpreis von € 65,- bis 70,-, wobei auch dieses Rauschgift ausschließlich zum Eigenkonsum des Angeklagten bestimmt war.

Der Angeklagte war, wie er wusste, nicht im Besitz einer für den Umgang mit Betäubungsmitteln erforderlichen Erlaubnis des seinerzeitigen Bundesgesundheitsamtes.´

 

Infolge dieser detaillierten Schilderung Ihrer strafbaren Handlungen nach dem Suchtgiftgesetz ist es erwiesen, dass Sie gewinnbringenden Handel mit nach den österr. Suchtmittelgesetz verbotenen Betäubungs- bzw. Suchtmitteln betrieben haben und demzufolge die durch ein ausländisches Gericht erfolgte Verurteilung den Voraussetzungen des § 73 StGB sehr wohl entspricht.

Ihre diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen Ihrer Stellungnahme gehen demzufolge vollkommen ins Leere und sind als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

 

Ihr am 16.08.2008 in Österreich eingebrachter Asylantrag wurde mit Bescheid des BAA, EAST West, Az 08 07.274, vom 06.10.2008, gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen und gleichzeitig wurde gem. § 8 AsylG festgestellt, dass Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Kosovo nicht zuerkannt wird. Mit gleichen Bescheid wurden Sie gem. § 10 Abs. 1 Zi. 2 AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gem. § 38 Abs. 1 Zi. 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die von Ihnen gegen diesen zitierten Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AGH, Az B11 402.294-1/2008/2E, vom 10.11.2008 – rk seit 13.11.2008 – in allen Spruchpunkten abgewiesen.

 

Seitens der bescheiderlassenden Behörde wird festgehalten, dass Sie seit dem Zeitpunkt der rk negativen Finalisierung Ihres Asylverfahrens durch das BAA, EAST West, kein Asylwerber mehr im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes 2005, idgF, sind.

 

Mit Schriftsatz vom 13.11.2008 wurde der bescheiderlassenden Behörde von Ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin, Frau Rechtsanwältin X, in X, mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis zu Ihnen aufgelöst wurde.

 

In Vollstreckung der gegen Sie erlassenen rechtskräftigen Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich wurden Sie am 14.11.2008 seitens der BH Vöcklabruck am Luftweg in Ihr Herkunftsland, die Republik Kosovo, Zielflughaften X, abgeschoben.

 

Während Ihres Gastaufenthaltes in der BRD im Zeitraum vom 09.09.1993 bis zu Ihrer Abschiebung von Deutschland in den Kosovo am 30.11.2006 gerieten Sie mehrfach und wegen verschiedenster Delikte – darunter besonders schwerwiegende nach dem Betäubungsmittel- bzw. Suchtmittelgesetz – mit dem Strafgesetz in Konflikt. Sie wurden – wie eingangs in diesem Bescheid im Detail angeführt – zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe sowie zu zahlreichen Geldstrafen und einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, von Strafgerichten in der BRD, rk verurteilt. Nachdem Sie von der BRD behördlich in Ihr Herkunftsland Kosovo abgeschoben worden sind, wurden Sie, infolge dessen dass ein Teil der von Ihnen zu verbüßenden Freiheitsstrafe nach wie vor offen ist, im Vollstreckungsbefehl national zur Festnahme ausgeschrieben.

 

Sie haben durch Ihr gezeigtes kriminelles Verhalten während Ihres Aufenthaltes in der BRD gezeigt, dass Sie in keiner Weise gewillt sind, die Rechts- und Werteordnung Ihres Gastlandes bzw. Ihrer Gastländer innerhalb der EU zu respektieren. Darüber hinaus dokumentierten Sie durch Ihre illegale Einreise ins Bundesgebiet der Republik Österreich – wohlgemerkt am Landweg via einem weiteren EU-Staat, nämlich UNGARN, kommend!!! – dass Sie auch keinen Respekt vor den bestehenden Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bereich der Mitgliedstaaten der EU haben.

Ganz im Gegenteil. Sie überschreiten völlig nach Ihrem Belieben illegal Staatsgrenzen.

 

Durch die vorliegenden – und eingangs dieses Bescheides im Detail zitierten – rk Verurteilungen in der BRD sind jedenfalls die Tatbestandsmerkmale des § 60 Abs. 2 Zi. 1 FPG erfüllt.

 

Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft und hier wiederum vor allem bei Jugendlichen, führt. Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen. Nicht zuletzt deshalb bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als `Geißel der Menschheit´.

 

Schon im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und hier vor allem wiederum der Jugendlichen, die diesen Gefahren aufgrund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ist eine derartige, in Ihr Privat- und Familienleben eingreifende Maßnahme dringend erforderlich. Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.09.1994, Zl 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.

 

Aufgrund der Gesamtheit der geschilderten Tatsachen und deren Wertung ist jedenfalls die Annahme gerechtfertigt, dass ein Aufenthalt von Ihnen im Bundesgebiet der Republik Österreich die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit massiv und nachhaltig gefährdet und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Sofern durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, ist es gem. § 66 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gem. § 66 Abs. 2 FPG darf ein Aufenthaltsverbot jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

2. die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen.

 

Zu Ihren persönlichen Verhältnissen ist anzuführen:

 

Sie sind - gem. Ihren eigenen Ausführungen zur Folge – geschieden. Einen Scheidungsbeschluss bzw. einen gerichtlichen Obsorgebeschluss betreffend Ihrer beiden aus Ihrer Ehe mit einer deutschen Staatsbürgerin stammenden Söhne namens X, geb. am X und X, geb. am X, brachten Sie – trotz der von Ihnen im gegenständlichen Verfahren getätigten Zusicherung – der bescheiderlassenden Behörde nicht in Vorlage. Gem. der in Vorlage gebrachten Scheidungsklage bzw. gem. Ihrer eigenen Ausführungen lebt Ihr Sohn X bei der Kindesmutter in der BRD und Ihr Sohn X bei Ihnen in der Republik Kosovo. Ihre weiteren nahen Familienangehörigen, dass sind Ihre Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester von Ihnen, leben ebenfalls in Ihrem Herkunftsland Kosovo.

 

Im Rahmen Ihrer Stellungnahme brachten Sie zu Ihren familiären Bindungen in Österreich ins Treffen, dass Sie seit zwei Jahren eine Freundin im Bundesgebiet haben und mit ihr auch ständig in Kontakt sind.

 

Hinsichtlich Ihrer persönlichen und familiären Verhältnisse ist zusammenfassend auszuführen, dass Sie zwar mit einer im Bundesgebiet aufhältigen österreichischen Staatsangehörigen eine Freundschaft (Lebensgemeinschaft) haben, darüber hinaus jedoch keine berücksichtigungswürdigenden Umstände vorliegen. Insbesondere sind Sie aufgrund der sehr kurzen Dauer Ihres zurückliegenden Aufenthaltes in Österreich auch noch nicht als integriert anzusehen.

 

Auch Ihr berufliches Fortkommen wird durch das Aufenthaltsverbot nicht beeinträchtigt, da Sie mangels arbeitsrechtlicher Bewilligung nicht (!) berechtigt sind, in Österreich – legal – einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

 

Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ergeben sich auch sonst keine Hinweise, dass ein Rückkehrverbot einen unzulässigen Eingriff in das sonstige Privatleben gem. § 8 Abs. 2 EMRK darstellen könnte.

 

Der geschilderte Tatsachensachverhalt wiegt jedenfalls so schwer, dass die Erlassung des Rückkehrverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele – nach eingehender Einzelfall-Prüfung und Abwägung Ihrer persönlichen und familiären Interessen mit den Interessen des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip – dringend geboten ist.

 

Da – unter Abwägung aller oa. Tatsachen – im Hinblick auf die für Ihren weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes wesentlichen schwerer zu wiegen scheinen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf Ihre persönliche bzw. familiäre Lebenssituation (Freundschaft/Lebensgemeinschaft mit einer österr. Staatsangehörigen), ist das Aufenthaltsverbot auch zulässig im Sinne des § 66 Abs. 2 FPG.

 

Aus oa. Gründen war auch von der Ermessensbestimmung des § 60 Abs. 1 FPG Gebrauch zu machen, insbesondere da dass Ihnen vorwerfbare (Fehl-)Verhalten (gravierende Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz) eine Tatbestandsverwirklichung nach § 60 Abs. 2 Zi. 1 FPG darstellt und weder aus der Akte noch aus Ihrer Stellungnahme zur geplanten Maßnahme besondere Umstände ersehen werden können, die eine Ermessensübung zu Ihren Gunsten begründen würde.

 

Bei der Abwägung wurde die Dauer Ihres Aufenthaltes, das Ausmaß der Integration und die Intensität der familiären und sonstigen Bindungen berücksichtigt."

 

2.1. Gegen den am 2. September 2009 dem Bw persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser mit Telefax vom 3. September 2009 das Rechtsmittel der Berufung.

 

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der von der belangten Behörde zuvor vorgenommene Zustellversuch durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 des Zustellgesetzes (in Folge: ZustellG) – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – keine rechtmäßige Zustellung bewirken konnte. Der Bw, der im fremdenpolizeilichen Verfahren bereits Stellungnahmen abgegeben und daher unzweifelhaft vom Verfahren Kenntnis hatte, änderte entgegen § 8 Abs. 1 ZustellG in Folge seine Abgabestelle, ohne dies der Behörde mitzuteilen. In diesem Fall sieht § 8 Abs. 2 (in Verbindung mit § 23) ZustellG vor, dass ohne vorherigen Zustellversuch im Akt zu hinterlegen gewesen wäre. Mit dieser gesetzlichen Anordnung korrespondiert auch der Wortlaut des § 25 Abs. 1 leg cit, wonach eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen werden kann, "wenn […] nicht gemäß § 8 vorzugehen ist". Es war daher ein Zustellmangel gegeben.

 

Dieser Zustellmangel heilte im Sinne des § 7 Abs. 1 ZustellG jedoch am 2. September 2009 durch tatsächliches Zukommen der Bescheidausfertigung. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung vom 3. September 2009 als rechtzeitig anzusehen.

 

2.2. In der Berufungsschrift führt der Bw – sinngemäß – aus, kein Krimineller zu sein. Er gebe zu, Fehler gemacht und auch gelegentlich Kokain konsumiert zu haben. Gehandelt hätte er jedoch nicht damit. Ein Aufenthaltsverbot würde auch die Beziehung des Bw zu seinen Kindern belasten.

 

3.1. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vorgelegt.

 

Die in Folge vom Sicherheitsdirektor des Bundeslandes Oberösterreich und der Bundesministerin für Inneres erlassenen Bescheide können im weiteren Verfahren schon deshalb außer Betracht bleiben, weil in beiden Fällen – wie schon von der Erstbehörde – eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung versucht wurde, jedoch – wie unter Punkt 2 dargelegt – durch Hinterlegung im Akt zuzustellen gewesen wäre. Im Gegensatz zum angefochtenen Bescheid ist der den Bescheiden der Instanzen anhaftende Zustellmangel jedoch – soweit aus dem vorliegenden Akt ersichtlich – nie geheilt. Die Bescheide sind daher als nicht existent geworden anzusehen.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG 2005 in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wurde der gegenständliche Akt daher nunmehr dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem und das Zentrale Melderegister.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG).

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1 dargestellten, im Wesentlichen unstrittigen Sachverhalt aus.

 

3.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 60 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011, konnte gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hat die belangte Behörde für die Verhängung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes daher grundsätzlich zu Recht die zitierte Bestimmung herangezogen.

 

Da – sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist – im Berufungsverfahren von der angerufenen Behörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt deren Entscheidung heranzuziehen ist, sind die durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, vorgenommenen Änderungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in diesem Verfahren zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.      die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.      anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen    zuwiderläuft.

 

Aufgrund der klaren gesetzlichen Anordnung darf nunmehr ein Aufenthaltsverbot nur mehr dann erlassen werden, wenn sich der Drittstaatsangehörige auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Im gegenständlichen Fall – der Bw war weder im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides noch ist er derzeit rechtmäßig in Österreich aufhältig – kann daher § 63 FPG nicht angewendet und daher ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden.

 

4.2. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige werden nunmehr durch § 52 f FPG geregelt. Die Bestimmungen lauten auszugsweise:

 

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

 

(2) […]

 

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

 

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

 

1. […]

 

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. […]

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

(6) […]

 

4.3. Dass der Bw Drittstaatsangehöriger und im Sinne des § 52 FPG nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist (bzw war), bedarf aufgrund der Feststellungen der belangten Behörde keiner weiteren Begründung. Es ist daher grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen und diese mit einem Einreiseverbot zu verbinden.

 

4.3.1. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots stellt unzweifelhaft einen Eingriff in das Privatleben des Bw dar. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen gilt es daher zunächst, die Zulässigkeit dieses Eingriffs dem Grunde nach zu prüfen. Dabei ist auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG 2005 Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Im Sinne der zitierten Norme gilt es im gegenständlichen Verfahren eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

4.3.3. Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und die Verbringung einer Person außer Landes grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

4.3.4. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG 2005 nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privatleben des Bw führt.

 

4.3.4.1. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass dieser – seinen eigenen Angaben im Asylverfahren zufolge – am 15. August 2008 illegal von der Slowakei kommend ins Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist ist. Der am 16. August 2008 in Österreich eingebrachte Asylantrag des Bw wurde mit Bescheid des BAA, EAST West vom 6. Oktober 2008, Az 08 07.274, abgewiesen. Mit gleichem Bescheid wurden der Bw gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die vom Bw gegen den zitierten Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10. November 2008, Az B11 402.294-1/2008/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen. Das Urteil wurde am 13. November 2008 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

 

Am 8. August 2009 wurde der Bw in den Kosovo abgeschoben. Wo er sich derzeit aufhält, ist unbekannt. Da der Bw schon mehrfach in seine Heimat abgeschoben wurde, dennoch aber immer wieder im Inland aufgetaucht ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Bw zur Zeit im Bundesgebiet befindet.

 

Legt man die gesicherten Fakten für die Beurteilung der Dauer des Aufenthalts des Bw im Inland zugrunde, ergibt sich eine Gesamtaufenthaltsdauer von nicht einmal 12 Monaten. Seit Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Asylgerichtshofes war der Bw unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

 

4.3.4.2. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Ein tatsächliches Familienleben des Bw im Bundesgebiet kann den vorliegenden Akten daher nicht entnommen werden. Dieser gibt lediglich an, eine österreichische Freundin zu haben, spezifiziert diese Angabe aber nicht näher.

 

4.3.4.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG 2005 (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG 2005 (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa 10 Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG 2005 – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall war der Bw wie gezeigt jedoch nur knapp 12 Monate in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt daher weit unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa 10 Jahren.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem 9 Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert. Da vom Bw – soweit ersichtlich – eine berufliche Tätigkeit in Österreich nicht ausgeübt wurde, wird auch dieses wesentliche Merkmal für eine alleinige positive Gesamtbeurteilung nicht erfüllt.

 

4.3.4.4. Aus dem Sachverhalt gehen zudem keine besonderen Merkmale sozialer Integration hervor.

 

4.3.4.5. Festzustellen ist weiters, dass nach Angaben des Bw sein Sohn seit 2002 bei seinen Eltern im Kosovo lebt. Es sind daher beachtliche Bindungen an den Heimatstaat vorhanden.

 

4.3.4.6. Bezüglich der strafrechtlichen Verurteilungen des Bw wird auf die – unter Punkt 1 angeführte – detaillierte Auflistung der belangten Behörde verwiesen.

 

4.3.4.7. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam, abgesehen von seinem – von der dafür zuständigen Behörde nicht weiter verfolgten – unrechtmäßigen Aufenthalt, im Verfahren nicht hervor.

 

4.3.4.8. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren, erübrigen sich vor dem Hintergrund der Punkte 4.3.4.1. und 4.3.4.3. weitere Ausführungen.

 

4.3.4.9. Letztlich ist nicht ersichtlich, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet wäre. Es ist im Gegenteil festzuhalten, dass das gesamte Asylverfahren in nicht einmal 3 Monaten rechtskräftig abgeschlossen wurde, weshalb von einer Verzögerung nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann.

 

4.3.4.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 4.3.4.1. bis 4.3.4.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Wenn dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer von nicht einmal 12 Monaten und dem mutmaßlichen Bestehen einer Beziehung zu einer Österreicherin ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet überhaupt zuzubilligen sein sollte, ist die vorhandene minimale Integration schon dadurch zu relativieren, als diese während eines anhängigen Asylverfahrens und damit während unsicheren Aufenthalts erworben wurde, zumal dem Bw durch den erstinstanzlichen negativen Asylbescheid schon frühzeitig der drohende Umstand des zukünftigen unrechtmäßigen Aufenthalts bewusst sein musste. Auch ist eine Reintegration im Heimatland des Bw, in welchem er einen guten Teil seines Lebens verbracht hat und in welchem seine Eltern und sein Sohn nach wie vor leben, nicht unzumutbar. Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist jedoch, dass er durch die zahlreichen Verurteilungen in Deutschland zu erkennen gegeben hat, sich an die Rechtsordnung jenes Staates, in dem er aufhältig ist, nicht gebunden zu fühlen, weshalb er unzweifelhaft eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auch in der Republik Österreich darstellt.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

4.4. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer, für welche der Bw nicht in das Gebiet der Mitgliedstaaten einreisen darf, zu prüfen.

 

4.4.1. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

 

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

2. […]

 

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

 

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

 

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

 

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

4.4.2. § 53 Abs. 5 FPG zufolge liegt eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

 

§ 73 des Strafgesetzbuches lautet:

 

"Ausländische Verurteilungen

 

§ 73. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist, und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind."

 

Der Bw wurde in der Bundesrepublik Deutschland mehrfach verurteilt. Dass die Verfahren in diesem Land den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechen, bedarf keiner näheren Erläuterung.

 

In Österreich handelt es sich jedenfalls bei folgenden Verurteilungen um solche, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar sind:

 

1) Verurteilung des Amtsgerichtes Deggendorf vom 04.11.1993 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe in der Höhe von 25 Tagessätzen zu je DM 10,-; siehe diesbezüglich § 127 StGB.

 

2) Verurteilung des Amtsgerichtes Pirna vom 01.09.1995 wegen gemeinschaftlichem Diebstahl zu einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Tagessätzen zu je DM 15,-; siehe diesbezüglich §§ 127, 130 StGB.

 

3) Verurteilung des Amtsgerichtes Pirna vom 27.12.1995 wegen Kennzeichenmissbrauchs in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtsicherungsgesetz zu einer Geldstrafe in der Höhe von 50 Tagessätzen zu je DM 15,-; siehe diesbezüglich § 223 StGB.

 

4) Verurteilung des Amtsgerichtes Dresden vom 19.04.1996 wegen Diebstahl in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten, Bewährungszeit 2 Jahre; siehe diesbezüglich § 127 StGB.

 

5) Verurteilung des Amtsgerichtes Görlitz vom 16.07.2003 wegen Computerbetrugs in 2 Fällen zu einer Geldstrafe in der Höhe von 100 Tagessätzen zu je € 10,-; siehe diesbezüglich § 146 StGB.

 

6) Verurteilung des Amtsgerichtes Dresden vom 06.05.2004 wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 3 Fällen, unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 2 Fällen, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren, Bewährungszeit 3 Jahre; siehe diesbezüglich §§ 27, 28a SMG.

 

4.4.3. Die unter Punkt 4.4.2. aufgezählten Verurteilungen des Bw sind im gegenständlichen Verfahren also von Relevanz, wenn sie nicht bereits getilgt sind.

 

Bei der Frage der Tilgung ist unzweifelhaft auf die deutsche Rechtslage abzustellen. Die einschlägige Bestimmung stellt § 46 des Bundeszentralregistergesetzes da.

 

Die Fristen für die Tilgung aus dem Bundeszentralregister lauten demnach:

 

  • fünf Jahre: bei Verurteilungen zu einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist, zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist, zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden ist, zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist, zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt worden ist, durch welche eine Maßnahme mit Ausnahme der Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer und des Berufsverbots für immer, eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden ist;

 

  • zehn Jahre: bei Verurteilungen zu Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;

 

  • zwanzig Jahre: bei Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches) zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr;

 

  • fünfzehn Jahre: in allen anderen Fällen.

 

Die bislang relevanten Verurteilungen 1, 2 und 3 wurden demzufolge nach 5 Jahren getilgt (Tilgung daher in den Jahren 1998 und 2010). Die 4. Verurteilung unterlag einer Tilgungsfrist von 10 Jahren (Tilgung 2006).

 

Bei der Beurteilung der Tilgungsfrist für die aus dem Jahre 2003 stammende Verurteilung 5 ist die zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgte Verurteilung 4 noch heranzuziehen. Da Verurteilung 4 im Zeitpunkt der Verurteilung wegen Delikt 5 noch im Register eingetragen war und zudem die verhängte Strafe von 100 Tagessätzen die Grenze von 90 Tagessätzen für eine 5-jährige Tilgung übersteigt, handelt es sich bei Verurteilung 5 um einen "anderen Fall" im Sinne des § 46 BZRG, wonach eine Tilgungsfrist von 15 Jahren gilt. Die Tilgung von Verurteilung 5 erfolgt daher erst 2018 und die Verurteilung ist gemäß § 53 Abs. 5 FPG im gegenständlichen Verfahren heranzuziehen.

 

Ebenso handelt es sich bei Verurteilung 6 um einen jener Fälle, für die eine 15-jährige Tilgungsfrist gilt. Die Tilgung tritt daher erst 2019 ein und auch diese Verurteilung schlägt im Sinne des § 53 Abs. 5 FPG zulasten des Bw zu Buche.

 

4.5. Durch die Verwirklichung der unter 4.4.2. angeführten, nicht getilgten Verurteilungen 6 hat der Bw eine unter § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 zu subsumierende Handlung gesetzt. Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Einreiseverbots 10 Jahre. Zumindest hat das Einreiseverbot gemäß dem Einleitungssatz des § 53 Abs. 2 FPG 2005 18 Monate zu betragen.

 

Dass der Bw darüber hinaus eine unter die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG zu subsumierende Tat verwirklicht hat, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb ein unbefristetes Einreiseverbot nicht erlassen werden darf. Insofern ist die nun geltende Rechtslage für den Bw günstiger als jene im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung, wonach – wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen – ein unbefristetes Aufenthaltsverbot ermöglicht wurde.

 

Bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Einreiseverbotes ist dessen bisheriges gesamtes Verhalten – nicht nur jenes in der Republik Österreich – miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

4.5.1. Schon die langjährige kriminelle Geschichte des Bw in der Bundesrepublik Deutschland zeigt, dass dieser nicht gewillt ist, sich der Rechts- und Werteordnung im jeweiligen Gastland zu fügen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, ist die Ausschöpfung des vom Gesetzgeber vorgesehenen zeitlichen Rahmens für die Dauer des Einreiseverbots auch bei ansonsten völliger sozialer Integration des Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (idS VwGH 14.1.1993, 92/18/0475).

 

Ein rigoroses Vorgehen gegen Suchtgiftdelikte, ganz gleich in welcher Form, ist schon deshalb dringend geboten, da der immer größer werdende Konsum von Suchtgiften zu verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft führt. Außerdem nimmt die mit dem Genuss von Suchtgiften einhergehende Suchtgiftkriminalität bereits Dimensionen an, die zu einer eklatanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen. Nicht zuletzt deshalb bezeichnet auch der EuGH Suchtgifte als "Geißel der Menschheit".

 

In die gleiche Kerbe schlägt auch der Oberste Gerichtshof wenn er ausführt, dass die Suchtgiftkriminalität bereits mit besorgniserregenden Wachstumsraten immer mehr zu einem gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor ausufert, dessen wirksame Bekämpfung gerade aus der Sicht seiner grenzüberschreitenden Intensivierung auf immer größere Schwierigkeiten stößt (vgl OGH 27.4.1995, 12 Os 31, 32/95-8). Das die notorischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Belastungen und Risken, die mit Suchtgiftmissbrauch regelmäßig verbunden sind, hinreichend Anlass zu konsequenter Wahrnehmung der verfügbaren Abwehrmöglichkeiten bieten, bedarf ebenso wenig einer weiterreichenden Erörterung wie die Abhängigkeit der präventiven Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen vom Gewicht ihrer Täterbelastung und ihrem Bekanntheitsgrad in potenziellen Täterkreisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist (statt vieler VwGH 29.9.1994, 94/18/0370). Der Bw hat Suchtgift nicht nur missbraucht, sondern damit Handel getrieben und damit anderen Personen den Missbrauch ermöglicht bzw. diese in gewisser Weise auch hiezu animiert. Schon wegen eines zu erwartenden diesbezüglichen Rückfalls ist im Hinblick auf den Schutz der im Bundesgebiet lebenden Gesellschaft und hier vor allem der Jugendlichen, die diesen Gefahren auf Grund ihrer mangelnden Reife vermehrt ausgesetzt sind, ein mit der Maximaldauer befristetes Einreiseverbots dringend erforderlich.

 

Für die Ausschöpfung des Befristungsrahmens spricht weiters aber auch die nicht getilgte Verurteilung wegen Diebstahls aus dem Jahr 2003. Aber auch die nunmehr bereits getilgten strafrechtlichen Verurteilungen können bei der Erstellung eines Persönlichkeitsprofils des Bw bzw einer Gefährdungsprognose durch denselben nicht außer Betracht bleiben.

 

Der Bw hat über lange Jahre eine ganze Palette an strafrechtlichen Delikten verwirklicht (Diebstähle, Betrug, Urkundendelikte, Suchmittelhandel- und missbrauch). Des weiteren wurde er wegen Beleidigung, Verstößen gegen das Pflichtversicherungsgesetz und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bestraft.

 

Es zeugt fraglos von konstanter und erheblicher krimineller Energie, (insbesondere) in einem fremden Staat, von welchem man sich Aufnahme und Integration erhofft, eine derartige Vielzahl von Delikten zu begehen. Es liegt bei einem so massiven, langjährigen Missachten der gesamten Rechtsordnung auf der Hand, dass der Bw, der noch dazu über keine familiären oder beruflichen Bindungen in Österreich, die ihm Stabilität geben könnten, verfügt, auch in Hinkunft eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet darstellt und es eines längeren Zeitraumes bedarf, bis von einer Gefahr durch den Bw nicht mehr ausgegangen werden kann.

 

4.6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4.7. Von einer Übersetzung gemäß § 59 Abs. 1 FPG konnte aufgrund der vom Bw geltend gemachten sehr guten Deutschkenntnisse abgesehen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 53 Abs. 5 FPG, ausländische Verurteilungen, Tilgung

 

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