Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 22.11.2011

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der X, geb. am X, StA der Türkei, der X, geb. am X, StA der Türkei und der X, geb. am X, StA der Türkei, alle vertreten durch Herrn RA X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 19. Jänner 2010, GZ: Sich40-33889 bis 33891, betreffend eine Ausweisung der Berufungswerberinnen nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 125 Abs. 14 iVm. § 1 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG

 

 

İtirazın kabul edilmesine ve itiraz edilen kararın tazminsiz ortadan kaldırılmasına.

 

Hukuki dayanak:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

§ 125 Abs. 14 iVm. § 1 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG

 

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Gmunden vom 19. Jänner 2010, GZ: Sich40-33889 bis 33891, wurde gegen die Berufungswerberinnen (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 53 iVm. 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich angeordnet.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass die Bw, alle drei Staatsangehörige der Türkei, am 15. Februar 2002 gemeinsam illegal über den Flughafen Wien-Schwechat in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist seien.

 

Am 21. Februar 2002 seien von allen drei Bw Asylanträge eingebracht worden. Über diese sei erstinstanzlich negativ am 10. April 2003, zweitinstanzlich negativ am 28. Oktober 2009 rechtskräftig entschieden worden.

 

Die Bw wären nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich und daher seit Abschluss der Asylverfahren illegal im Bundesgebiet aufhältig. Eine Belehrung hinsichtlich der Bestimmungen des NAG 2005 sei am 24. November 2009 erfolgt. In Folge seien von den Bw Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt worden. Von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich wäre eine Anfrage betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung der Bw im Hinblick auf Art. 8 EMRK positiv beantwortet worden.

 

Die Erstberufungswerberin sei geschieden und lebe mit ihren Töchtern, der Zweit- und Drittberufungswerberin, in einem von der Volkshilfe zur Verfügung gestellten gemeinsamen Haushalt in X. Ein Lebensabschnittspartner sei von der Erstberufungswerberin nicht angeführt worden. Alle Bw würden seit der Einreise nach Österreich durch die Grundversorgung- betreut.

 

Die Erstberufungswerberin sei noch nie einer Beschäftigung nachgegangen bzw deren einziger Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom AMS am 24. März 2009 rechtskräftig abgelehnt worden. Die Erstberufungswerberin habe jedoch der Behörde eine Bestätigung der Firma X übergeben, wonach sie nach Erhalt eines Aufenthaltstitels eine Vollzeitbeschäftigung erhalten soll.

 

Die Zweit- und Drittberufungswerberin besuchten derzeit die Pflichtschule und könnten gute Zeugnisse vorweisen. Deren Deutschkenntnisse seien als sehr gut einzustufen. Sie hätten die gesamte Schulzeit in Österreich verbracht und seien nach Stellungnahmen der Lehrkräfte sehr gut in die Klassengemeinschaft integriert. Auch die Deutschkenntnisse der Erstberufungswerberin seien als sehr gut einzustufen, wobei diese die Integrationsvereinbarung "A2" noch nicht erfüllt, jedoch eine Kursbesuchsbestätigung vorgelegt habe.

 

Strafgerichtlich seien alle Bw unbescholten.

 

Die Erstberufungswerberin habe den Großteil ihres Lebens in der Türkei verbracht, spreche türkisch und sei im Herkunftsstaat als Büroangestellte tätig gewesen. Die Zweit- und Drittberufungswerberin würden ebenfalls die türkische Sprache beherrschen. Die Eltern und 3 Geschwister der Erstberufungswerberin seien in der Türkei lebend.

 

Die Drittberufungswerberin sei im X 2003 Opfer eines Vergewaltigungsversuchs geworden, was in Folge auch zu einer Verurteilung des Täters geführt habe.

 

Im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs hinsichtlich der geplanten Ausweisung seien die Bw zu einer Stellungnahme aufgefordert und eine solche auch erstattet worden. Durch die erkennende Behörde auf das Wesentliche verkürzt, ist dieser zu entnehmen, dass sich die Drittberufungswerberin bislang noch nicht gänzlich vom Vergewaltigungsversuch erholt habe, unter Angstzuständen leide und Bettnässerin sei. Sie bedürfe daher einer besonderen Betreuung, welche am Besten durch die Mutter gewährleistet werde. Die Erstberufungswerberin sei deshalb bislang daran gehindert gewesen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Im Laufe der Zeit habe sich der Gesundheitszustand der Drittberufungswerberin allerdings soweit gebessert, dass mittlerweile eine Vollzeitbeschäftigung der Erstberufungswerberin möglich sei. Hinsichtlich der Bindungen an den Herkunftsstaat wird ausgeführt, dass in diesem zwar noch Verwandte leben würden, jedoch zu diesen kein Kontakt bestünde. Die Erstberufungswerberin sei zudem von ihren Verwandten verstoßen worden, da sie nach deren Ansicht nicht auf ihre Kinder aufgepasst habe, weshalb es zur versuchten Vergewaltigung der Drittberufungswerberin kommen konnte.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass den Bw ein gewisses Maß an Integration sowie ein gewisses Privatleben nicht abgesprochen werde könne, die Bw aufgrund ihres illegalen Aufenthalts jedoch eindeutig unter Beweis gestellt hätten, an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung des Gastlandes, insbesondere im Hinblick auf die fremdenpolizeilichen Vorschriften, kein Interesse zu haben. Die Annahme, dass der Aufenthalt der Bw die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, sei daher gerechtfertigt.

 

Die vorhandene Integration und das vorhandene Privatleben seien während unsicheren Aufenthalts entstanden und daher zu relativieren. Die Erstberufungswerberin sei nie einer Beschäftigung nachgegangen und lebe – wie auch die Zweit- und Drittberufungswerberin – seit der Einreise in Österreich von der Grundversorgung. Zur vorgelegten Arbeitszusage sei anzuführen, dass nach einer eventuellen Erteilung eines Aufenthaltstitels erst eine beschäftigungsrechtliche Bewilligung erlangt werden müsse, deren Erlangung in Zeiten der schlechten wirtschaftlichen Lage jedoch unsicher sei. Dem Vorbringen der Erstberufungswerberin, dass die Drittberufungswerberin einer besonderen Betreuung bedurft habe, sei entgegen zu halten, dass diese seit mehreren Jahren die Schule besuche und zumindest in dieser Zeit eine Beschäftigung hätte ausgeübt werden können.

 

In den Herkunftsstaat würden Bindungen bestehen und es sei den Bw zuzumuten, sich dort zu reintegrieren.

 

Die Unbescholtenheit der Bw könne nicht zu deren Gunsten ausschlagen, da dieser Umstand weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge habe.

 

Da die Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften für den österreichischen Staat besonders in Zeiten des erhöhten Zuwanderungsdrucks von eminentem Interesse sei, sei im konkreten Fall festzustellen, dass die Ausweisung im Hinblick auf das besondere öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehe.

 

1.2. Gegen den am 21. Jänner 2010 zugestellten Bescheid erhoben die Bw mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010, zur Post gegeben am 4. Februar 2010, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt im Grunde nicht entgegengetreten, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde kritisiert.

 

Zudem wird ein Schreiben der Firma X vorgelegt, wonach die Erstberufungswerberin für den Fall der Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung einer Vollzeitbeschäftigung bei der genannten Firma nachgehen könne. Weiters werden verschiedene Unterstützungsschreiben und Stellungnahmen zum Beweis der gelungenen Integration der Bw in Österreich vorgelegt. Der Drittberufungswerberin wird die Mitgliedschaft im Tennisverein X bestätigt.

 

2.1. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz BGBl I 2011/38 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinne der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinne der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Gleiches hat im gegenständlichen Fall zu gelten, da sich die vom Bw bekämpfte Ausweisung von der Wirkung her von einem Aufenthaltsverbot im Hinblick auf die behördliche Zuständigkeit nicht wesentlich unterscheidet, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt zuständigkeitshalber von der Sicherheitsdirektion des Bundeslandes Oberösterreich dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde. Im Vorlageschreiben weist die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich darauf hin, dass die Bw zwischenzeitlich einen neuen Asylantrag eingebracht haben.

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da im Sinne des § 67d Abs. 1 AVG bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid zu beheben ist.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten, unbestrittenen Sachverhalt aus.

 

Zusätzlich ergibt sich aus der über das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem angefragten Asylwerberinformation, dass die Bw am 15. Oktober 2010 neuerliche Asylanträge gestellt haben. Über diese wurde am 20. April 2011 erstinstanzlich negativ abgesprochen. Derzeit sind die Verfahren aufgrund erhobener Rechtsmittel beim Asylgerichtshof anhängig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist völlig klar, dass die in Rede stehende Ausweisung auf Basis des § 53 FPG "alte Fassung" erlassen wurde, weshalb diese Ausweisung als Rückkehrentscheidung im Sinne des nunmehrigen § 52 FPG anzusehen und zu beurteilen ist.

 

3.2.1. § 2 Z 14 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl – AsylG 2005 definiert den Begriff des Asylwerbers legal. Asylwerber sind demnach Fremde ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Dass die Bw, welche alle drei türkische Staatsangehörige sind, Fremde im Sinne der letztzitierten Bestimmung sind und aufgrund der Anhängigkeit der von ihnen am 15. Oktober 2010 gestellten Asylanträge als Asylwerber gelten, bedarf keiner näheren Erläuterung.

 

3.2.2. § 1 Abs. 2 FPG normiert, dass auf Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG 2005 die §§ 41 bis 43, 52, 53, 57 Abs. 1, 72 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden sind.

 

Wenn nun § 125 Abs. 14 FPG normiert, dass Ausweisungen gemäß § 53 FPG "alte Fassung" als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter gelten, § 52 leg cit jedoch aufgrund § 1 Abs. 2 FPG auf Asylwerber keine Anwendung findet, hat dies zur Folge, dass der angefochtene Ausweisungsbescheid keine gesetzliche Deckung mehr findet. Eine nähere inhaltliche Prüfung, ob die Ausweisung im Bescheiderlassungszeitpunkt zu Recht ergangen ist, kann vor diesem Hintergrund unterbleiben.

 

3.3. Es war daher der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 33,80 Euro (Eingabegebühr + 5 Beilagen) angefallen.

 

Hukuki itiraz yolu bilgilendirilmesi

İşbu karar karşı olağan kanun yolu açık değildir.

 

Talimat

Verilen karara karşı kararın tebliğ gününden itibaren altı hafta içinde Anayasa Mahkemesi’nde ve/veya Danıştay‘da itiraz edilebilinir. Yasal istisnalar hariç, şikayetin vekil tayin edilmiş bir avukat tarafından yapılması gerekmektedir. Her itiraz için 220.- Euro dilekçe harcı ödenilir.

 

Bernhard Pree

Beschlagwortung:

Ausweisung, Asylwerber, § 1 Abs. 2 FPG

 

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