Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-100960/2/Bi/Fb

Linz, 11.02.1993

VwSen - 100960/2/Bi/Fb Linz, am 11. Februar 1993 DVR.0690392 VwSen - 100959/2/Bi/Fb

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der A F, D, O, vom 13. November 1992 gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 6. November 1992, VerkR96/9103/1992/Ga und VerkR96/9104/1992/Ga, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 32 Abs.1 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit dem an Herrn J F, geb. 17. Mai 1929, D , O, gerichteten Bescheid vom 6. November 1992, VerkR96/9104/1992/Ga und VerkR96/9103/1992/Ga, die von diesem eingebrachten Einsprüche vom 15. Oktober 1992 gegen die Strafverfügungen vom 23. September 1992, Geschäftszahlen wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG zurückgewiesen.

Der Bescheid wurde Frau A F zur Kenntnisnahme übermittelt.

2. Frau A F hat dagegen rechtzeitig ein als Einspruch tituliertes Rechtsmittel eingebracht, das seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da in den zugrundeliegenden Strafverfügungen 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht notwendig, da in der Berufung ausdrücklich nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Die Rechtsmittelwerberin macht geltend, das Fahrzeug sei zwar auf ihren Namen angemeldet, aber keineswegs von ihr gelenkt worden, da sie nicht im Besitz eines Führerscheines sei. Sie habe das Fahrzeug ihrem Sohn J F überlassen und daher die Strafverfügung an ihren Sohn weitergeleitet. Dieser habe auch den Einspruch als angeblicher Täter gemacht, der aber abgelehnt wurde, weil ihn die Sache nicht betreffe. Sie ersuche nun, die Strafverfügung gegen sie fallen zu lassen, den Täter mit Hilfe eines Radarfotos auszuforschen und die Sache neu zu bearbeiten.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Aufgrund des Akteninhalts stellt sich der Sachverhalt so dar, daß von der Erstinstanz aufgrund der beiden Anzeigen gegen den vermuteten Lenker des Kraftfahrzeuges , nämlich dessen Zulassungsbesitzerin Frau A F, die Strafverfügungen vom 23. September 1992 ergingen und dieser zu eigenen Handen am 5. Oktober 1992 zugestellt wurden. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Rechtsmittelfrist zu laufen, die sohin am 19. Oktober 1992 endete. Am 22. Oktober 1992 wurde von Herrn J F im eigenen Namen ein Einspruch gegen die genannten Strafverfügungen eingebracht, der jedoch von der Erstbehörde mit dem bekämpften Bescheid mangels Legitimation zurückgewiesen wurde.

Zusammenfassend ist davon auszugehen, daß Beschuldigte in beiden Verwaltungsstrafverfahren Frau A F war. Gegen sie richteten sich auch die beiden Strafverfügungen; ein Rechtsmittel hätte daher entweder von ihr oder einem bevollmächtigten Vertreter in ihrem Namen eingebracht werden müssen. Der mit 15. Oktober 1992 (also innerhalb der Rechtsmittelfrist) verfaßte, aber erst am 22. Oktober 1992 (also verspätet) eingebrachte Einspruch des Herrn J F war daher zurückzuweisen, zumal aus der Formulierung hervorgeht, daß dieser das Rechtsmittel im eigenen Namen eingebracht hat. Da er aber aus der Sicht der Strafbehörde nicht Beschuldigter des Verwaltungsstrafverfahrens war, und eine "Weitergabe" einer Strafverfügung innerhalb des Familienverbandes keine Rechtswirkungen im Verwaltungsstrafverfahren gegen Frau A F entfaltet, war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Die beiden Strafverfügungen vom 23. September 1992, gerichtet an Frau A F, sind mittlerweile aus den oben genannten formellen Gründen in Rechtskraft erwachsen, auch wenn sie mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen sollten.

Daraus folgt, daß das Verwaltungsstrafverfahren bereits abgeschlossen und Frau A F nicht mehr Beschuldigte im Sinne der §§ 32 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG ist.

Der nunmehr von ihr angefochtene Bescheid vom 6. November 1992 war an Herrn J F gerichtet und wurde ihr nur "zur Kenntnis" übermittelt. Ob diese Vorgangsweise der Erstinstanz geeignet war, den Irrtum der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin aufzuklären, bleibt dahingestellt. Bescheidadressat war aber nicht die Rechtsmittelwerberin, sondern Herr J F, sodaß nur dieser dagegen ein Rechtsmittel einbringen hätte können. Da Frau A F ihr Rechtsmittel wiederum im eigenen Namen und nicht als Vertreter des Bescheidadressaten eingebracht hat, war der "Einspruch" vom 13. November 1992 als unzulässig zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum