Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531208/2/Bm/Sta

Linz, 29.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung der Frau E und des Herrn W S, F, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.10.2011, GZ.: 0018518/2011 ABA Nord, N 111043, betreffend gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort L, F, gemäß § 359b GewO 1994  zu Recht erkannt:

 

            Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.10.2011, GZ. 0018518/2011 ABA Nord, N 111043, bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) idgF, § 359b Abs.1, 2 und 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben bezeichnetem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18.10.2011 wurde über Ansuchen der S GmbH, O,  M, um gewerbebehördliche Genehmigung für den Betrieb einer Musikanlage zur Darbietung von Hintergrundmusik in der gastgewerblichen Betriebsanlage im Standort L, F, festgestellt, dass die in § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn E und W S innerhalb offener Frist  Berufung eingebracht.

In der Berufung wurde auf das Schreiben vom 4.10.2011 verwiesen, worin ausgeführt wurde, dass es bereits in den letzten Jahrzehnten wiederholt Probleme mit den verschiedenen Betreibern des Gaststättenbetriebes gegeben habe, da diese seit jeher Musikanlagen unerlaubt in Betrieb gehabt hätten. In diesem Zeitraum hätten sich die Bw persönlich und auch mit Hilfe der Polizei, Wachzimmer O, wehren müssen, um für Ruhe nach 22.00 Uhr zu sorgen. Vor einigen Monaten sei versucht worden, mit dem neuen Besitzer in einem freundlichen, persönlichen Gespräch doch von vorne herein dafür zu sorgen, dass die Zimmerlautstärke, besonders ab 22.00 Uhr, eingehalten werden möge, um Probleme dieser Art zu vermeiden. Die Antwort des Besitzers sei gewesen, dass er Hausverbot erteile und gemeint habe, "wir werden ja sehen".

Musik sei bis jetzt nicht gehört worden, aber das sei auch nicht notwendig, da die streitlustigen und auch sehr lauten Gäste sich immer wieder lautstark bemerkbar machen würden. Das fange mit lauten Diskussionen an, gehe über heftige, lautstarke Auseinandersetzungen bis hin zum Klopfen mit kleinen Fläschchen Schnaps, Magenbitter oder Ähnliches. Dabei würden die Bw das Empfinden haben, dass diese Gäste am Nachbartisch des eigenen Wohnzimmertisches ohne Mauer dazwischen sitzen würden. Da aus der Vergangenheit der Lärmpegel bekannt sei, der entstehe, wenn in der Nachbargaststätte Musik gespielt werde und dadurch die Gäste gezwungen seien noch lauter zu werden, um die Musik zu übertönen, würden schwere Bedenken vorliegen, was die Bewilligung für den Betrieb einer Musikanlage angehe. Es sei, wie in der Vergangenheit zu erwarten, dass wieder lautstark mitgesungen und gegrölt werde. Besonders wenn man den zu erwartenden Alkoholeinfluss berücksichtige, der sich schon jetzt regelmäßig am Abend bereits bemerkbar mache. Dabei werde festgehalten, dass die Bw durch die ungünstige Lage, direkt neben dem Gastzimmer zu wohnen, die Hauptbetroffenen seien und so das volle Ausmaß des Betriebes mitbekommen würden. Das Problem sei, dass trotz der dicken Mauern alles durchgehört werde, von Stöckelschuhen über Sessel rücken, über knarrende Türen, bis zu den bereits beschriebenen Exzessen. Es könne nicht sein, dass es in den eigenen 4 Wänden nicht möglich sei, mit normaler Lautstärke fernzusehen, Radio zu hören oder einmal in Ruhe und ungestört ein gutes Buch zu lesen.

In der Berufung wurde ergänzend ausgeführt, dass auf Grund von Lärmbelästigungen zweimal die Polizei bemüht worden sei. Auch bei Normalbetrieb bestünden durchgehend Lärmstörungen durch rückende Sessel, knarrende Türen, Stöckelschuhe, laute Gespräche, diese auch auf der Straße. Die Gaststätte dürfte eigentlich nicht betrieben werden, wenn nicht vorher wirksame, lärmdämmende Maßnahmen getroffen würden, um zu verhindern, dass die angrenzende Wohnung durch den Betrieb des Cafes weiterhin so in Mitleidenschaft gezogen werde. Bestärkt habe die Bw auch der Umstand, dass Anrainer, die deutlich weiter weg wohnen würden, ebenfalls in den Bescheid Einsicht genommen hätten.

 

3. Der Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz hat diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ. 0018518/2011 ABA Nord, N 111043; da bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest steht und die Erörterung der Sache eine weitere Klärung nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 359b Abs.1 Z2 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353) ergibt, dass das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 oder Belastungen der Umwelt vermieden werden, das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes, bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder in der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 sowie der gemäß § 77 Abs.3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage... Nachbarn (§75 Abs.2) haben keine Parteistellung....

 

 

5.2. Mit Eingabe vom 8.4.2011 hat die S GmbH, M, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage durch Betrieb einer Musikanlage zur Darbietung von Hintergrundmusik und Erweiterung der Öffnungszeiten von 07.00 Uhr bis 04.00 Uhr unter Vorlage entsprechender Projektsunterlagen angesucht.

Dieses Ansuchen wurde von der Erstbehörde einer Vorbegutachtung unterzogen, infolge dessen das Ansuchen um Verlängerung der Betriebszeit von der Konsenswerberin zurückgezogen wurde und Gegenstand des weiteren Ermittlungsverfahrens ausschließlich der Betrieb der Musikanlage zur Darbietung von Hintergrundmusik war.

Im Grunde dieses Ansuchens hat die Behörde mit Verständigung vom 15.9.2011 das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und in den Häusern F und L und  mit dem Hinweis bekannt gegeben, dass die Projektsunterlagen im neuen Rathaus zur Einsicht aufliegen.

Von diesem Anhörungsrecht haben die Bw auch Gebrauch gemacht und mit Eingabe vom 4.10.2011 schriftlich Befürchtungen wegen Lärmbelästigungen vorgebracht.

 

5.3. Vorweg ist festzustellen, dass die gegenständliche Betriebsanlage tatsächlich den in § 359b Abs.1 Z2 enthaltenen Voraussetzungen entspricht.

Die Betriebsfläche liegt mit 80,5 m2 eindeutig unter den vorgegebenen 800 m2 und wird die elektrische Anschlussleistung von 300 kW ebenso wenig überschritten.

Von der belangten Behörde wurde das gegenständliche Verfahren sohin zu Recht im vereinfachten Verfahren geführt.

 

Im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 kommt den Nachbarn allerdings nicht die Stellung als Partei, sondern nur ein Anhörungsrecht zu. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vermittelt dieses Anhörungsrecht den Nachbarn aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung bestimmter (materieller) Interessen. Lediglich in der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens gegeben sind, kommt den Nachbarn eine insoweit eingeschränkte Parteistellung zu (vgl. VwGH vom 9.10.2002, Zl. 2002/04/0130 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Dies wird auch im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.2.2010, 2009/04/0283, bestätigt, worin dieser angeführt hat, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11.3.2004, VfSlg. 17.165, im Wege einer verfassungskonformen Interpretation zum Ergebnis gelangte, dass die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens dann nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken stoße, wenn – zusätzlich zum Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (nicht überschreiten der Messgrößen) – der Behörde eine Einzelfallprüfung zur Pflicht (wenngleich ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien) gemacht wird. Der Verwaltungsgerichtshof führt gleichzeitig aus, sich dieser verfassungskonformen Interpretation anzuschließen, wobei den Nachbarn auch danach bei der Einzelfallprüfung keine durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen und daher auch keine zulässigen Einwendungen wegen Lärmbelästigungen erheben können.

Vorliegend wurde von der Erstbehörde eine Einzelfallprüfung vorgenommen und entsprechende aus Sicht des Nachbarschutzes erforderliche Auflagen im Feststellungsbescheid vorgeschrieben.

 

Im Lichte der vorzitierten VwGH-Judikatur war sohin der Berufung nicht stattzugeben, weil zum einen die Voraussetzungen des § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 vorliegen und sohin die Erstbehörde zu Recht das vereinfachte Verfahren durchgeführt hat und zum anderen das Berufungsvorbringen, das sich auf befürchtete unzumutbare Belästigungen stützt, außerhalb des Bereiches liegt, in dem den Nachbarn Parteistellung zukommt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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