Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166217/2/Bi/Kr VwSen-166261/2/Bi/Kr

Linz, 28.11.2011

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufungen des Herrn X, 1) vom 23. Juli 2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 19. Juli 2011, S-20453/11-3 (= VwSen-166217), und 2) vom 9. August 2011 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 22. Juli 2011, S-26005/11-3 (= VwSen-166261), jeweils wegen Übertretung gemäß § 2 Abs.1 Z2 Kurzparkzonen-Überwachungs­verordnung iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

I.  Beide Berufungen werden abgewiesen und die beiden angefochtenen Straferkenntnisse vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat jeweils zusätzlich zu den Verfahrens­kosten der Erstinstanz den Betrag von 8 Euro, insgesamt 16 Euro, ds 20 % der verhängten Strafen, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittel­verfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis S-20453/11-3 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z2 KPZ-ÜVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 9160 eine Geldstrafe von 40 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 2. Februar 2011, 15.35 Uhr, in 4240 Freistadt nächst dem Haus Zemannstraße 13, das Kfz X in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt werde. Mit der Ankunftszeit von 11.00 Uhr habe das Fahrzeug spätestens um 14.00 Uhr entfernt werden müssen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis S-26005/11-3 wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs.1 Z2 KPZ-ÜVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 40 Euro (18 Stunden EFS) verhängt, weil er am 23. Februar 2011, 16.53 Uhr, in 4240 Freistadt nächst dem Haus Zemannstraße 4, das Kfz X in der Kurzparkzone abgestellt und nicht dafür gesorgt habe, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt werde. Durch die Ankunftszeit von 13.15 Uhr habe das Fahrzeug spätestens um 16.15 Uhr entfernt werden müssen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 4 Euro auferlegt.

 

2. Gegen beide Straferkenntnisse hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufungen eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvor­entscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurden. Da jeweils keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war in beiden Fällen durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 und 3 VStG). 

 

3. Der Bw macht jeweils geltend, die Verwertung seiner Lenkerauskunft, wonach er selbst das genannte Kfz gelenkt habe, sei unzulässig, weil es sich um eine unter Zwang erlangte Information als Schuldbeweis in einem Strafverfahren handle. Deren Verwertung widerspreche nicht nur offenkundig dem in Art. 6 Abs.1 EMRK gewährleisteten Recht zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, sondern stehe auch außer Verhältnis zur geringen Bedeutung der verfolgten Bagatellstraftat – daher  werde Verfahrenseinstellung beantragt.

Zum jeweiligen Tatvorwurf hat sich der Bw in Einzelnen nicht geäussert.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Aus den beiden Verfahrensakten lässt sich ersehen, dass der auf den Bw zugelassene Pkw, ein VW Lupo mit dem Kz X, sowohl am 2. Februar 2011 als auch am 23. Februar 2011 jeweils über die erlaubte Parkdauer hinaus in Freistadt, Zemannstraße 13 am 2. Februar 2011, 15.35 Uhr, und Zemannstraße 4 am 23. Februar 2011, 16.53, in einer deutlich erkennbar als solche gekenn­zeich­neten Kurz­parkzone über die erlaubte Parkdauer hinaus abgestellt war. Die Parkdauer wurde am 2. Februar 2011 um mehr als eineinhalb Stunden, am
23. Februar 2011 um über 50 Minuten überschritten – der Bw hat diesbezüglich nichts bestritten.

Gegen den Bw wurde seitens der Tatortbehörde, BH Freistadt, jeweils eine Strafverfügung wegen Übertretung der StVO 1960 erlassen, gegen die er fristgerecht Einspruch erhoben hat. Er hat in beiden Fällen im Rahmen von Lenkerauskünften gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 jeweils sich selbst als Lenker bzw verantwortlich für das Abstellen des Pkw in der Kurzparkzone bezeichnet.

 

Auf die nach Abtretung an die Wohnsitzbehörde, die Erstinstanz, jeweils ergangenen Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 17. Mai 2011 und 21. Juli 2011 hat der Bw nicht reagiert, sodass die beiden nun angefochtenen Straf­erkennt­nisse ergingen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 2 Abs.1 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker, wenn ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt wird,

1. das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis zu kennzeichnen und

2. dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit entfernt wird.

 

Der Bw hat den Tatvorwurf, er habe nicht dafür gesorgt, dass der Pkw nach dem Ende der Parkdauer von Abstellplatz in der Kurzparkzone entfernt wird, dem Grunde nach unbestritten gelassen, sodass davon auszugehen ist, dass der Pkw jeweils über die erlaubte Parkdauer hinaus in der Kurzparkzone abgestellt war.

Sein Argument, seine jeweilige Lenkerauskunft, er habe den Pkw bei beiden Vorfällen jeweils selbst dort abgestellt, hätte als unter Zwang erlangtes Beweismittel im jeweiligen gegen ihn gerichteten Verwaltungsstrafverfahren nicht verwertet werden dürfen, weil der jeweilige Vorfall als "außer Verhältnis zur geringen Bedeutung der verfolgten Bagatellstrafsache anzusehen" sei, geht ins Leere.

 

Aus den beiden Verfahrensakten, nämlich aus den Anzeigen, die dem Bw auf seinen Antrag auf Akteneinsichtnahme am 14. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht wurden, geht hervor, dass die Aufforderungen zur Lenkerauskunft wegen des Vorfalls vom 2. Februar 2011 bereits am 11. März 2011 und diejenige wegen des Vorfalls vom 23. Februar 2011 bereits am 30. März 2011 seitens der BH Freistadt ergangen sind. Zu dieser Zeit war keinerlei Verwaltungsstrafverfahren gegen den Bw wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung iVm der StVO 1960 anhängig, sodass gegen das Prinzip des Verbots einer Selbst­beschuldigung in keiner Weise verstoßen wurde. Beide Verwaltungsstraf­verfahren wurden erst nach der jeweiligen Lenkerauskunft des Bw eingeleitet mit Erlassung der jeweiligen Strafverfügung – vom 29. März 2011 nach der Lenker­auskunft vom 11. März 2011 zum Vorfall vom 2. Februar 2011; vom 13. April 2011 nach der Lenkerauskunft vom 30. März 2011 wegen des Vorfalls vom
23. Februar 2011.

 

Abgesehen davon vermag der Unabhängige Verwaltungssenat eine "geringe Bedeutung der verfolgen Bagatellstrafsache" nicht zu erkennen. Es mag durchaus sein, dass aus welchen Gründen auch immer eine Kurzparkdauer geringfügig übersehen wird. Eine Überschreitung um eineinhalb Stunden und eine weitere Überschreitung um 50 Minuten drei Wochen später lassen aber darauf schließen, dass der Bw offenbar in der Annahme der Nichtverfolgbarkeit einer nach seiner Ansicht "Bagatellübertretung" eine Gleichgültigkeit gegenüber Normen, die außer ihm auch noch anderen Lenkern die Benutzung von Parkplätzen ermöglichen, entwickelt hat, die in der Gesamtheit als bedenklich anzusehen ist.

Damit war ohne Zweifel davon auszugehen, dass der Bw beide ihm zur Last gelegte Tatbestände erfüllt und sein Verhalten, da von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG keine Rede sein kann, jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 726 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen reicht.

 

Die Erstinstanz hat – zutreffend – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholten­heit des Bw als mildernd gewertet und keine Erschwerungsgründe berücksichtigt. Die Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse (Monatseinkommen 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) gereicht den Bw als Rechtsanwalt wohl nicht ernsthaft zum Nachteil.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz bei der Strafbemessung den ihr zukommenden Ermessensspielraum in irgend einer Weise überschritten hat. Die verhängten Strafen sind unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG gering, halten aber general- und wohl auch spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 


Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

 

KP + ÜV Lenkerauskunft vor Einleitung

 

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