Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100963/7/Fra/Ka

Linz, 24.05.1993

VwSen - 100963/7/Fra/Ka Linz, am 24. Mai 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Walter Komarek, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R G, L, M, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. Juni 1992, AZ. Cst.8.799/91-G, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 16. Juni 1992, AZ.Cst. 8.799/91-G über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Strafe verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges, KZ. auf Verlangen der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 16. Juli 1991 bis zum 30. Juli 1991 - Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 30. März 1991 um 23.12 Uhr, A, abgestellt hat. Ferner wurde der Beschuldigte zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe verpflichtet.

I.2. Gegen das unter Ziffer I.1. angeführte Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich den Verwaltungsstrafakt vor und erstattete eine Gegenschrift. Dieser entscheidet, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder (§ 51c Abs.1 VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, daß die dem gegenständlichen Straferkenntnis zugrundeliegenden Lenkeranfrage - wie die Erstbehörde in der Bescheidbegründung anführt - am 16. Juli 1991 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Dieses Schriftstück sei ihm tatsächlich jedoch nie zugegangen. Er sei zum Hinterlegungszeitpunkt ortsabwesend gewesen. Er habe daher nicht die Möglichkeit gehabt, das Behördenschriftstück zu übernehmen. Abgesehen davon seien bis heute eine Hinterlegungsanzeige oder eine Anzeige von der Ankündigung eines weiteren Zustellversuches nicht zugegangen, sodaß er seinerzeit nicht einmal Kenntnis davon erlangt habe, daß eine Zustellung versucht bzw. vorgenommen wurde. In der Zeit vom 15.7.1991 bis zum 30.7.1991 sei er jedenfalls an der Abgabestelle kein einziges Mal gewesen, sodaß die erfolgte Hinterlegung der Behördenanfrage rechtswidrig erfolgt sei. Es könne ihm daher kein Vorwurf gemacht werden, daß er nicht bis zum 30. Juli 1991 den Fahrzeuglenker des Firmenfahrzeuges bekanntgegeben habe. Der angefochtene Bescheid erweise sich daher als verfehlt. Dazu komme noch, daß er sofort nach Kenntnis vom Sachverhalt Herrn T E, welcher zum damaligen Zeitpunkt diesen PKW ausschließlich für seine Firma gefahren habe, als Fahrzeuglenker bekanntgegeben habe. Es könne ihm daher auch in subjektiver Hinsicht kein wie immer gearteter Vorwurf gemacht werden, daß er nicht rechtzeitig den Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt bekanntgegeben habe.

Die restlichen Ausführungen beziehen sich auf die Strafbemessung. Abschließend beantragt der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben und das gegen ihn anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

I.3.2. Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist eine hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten als nicht zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Kommt somit der Empfänger erst nach Ablauf der Abholfrist an die Abgabestelle zurück, gilt die hinterlegte Sendung als nicht zugestellt.

I.3.3. Der Rechtsmittelwerber hat seiner Berufung eine Bestätigung der Reisebörse GesmbH. in W beigelegt, wonach er in der Zeit vom 12.7.1991 bis 2. August 1991 bei der Reisebörse GesmbH. eine Reise nach Gran Canaria gebucht und bezahlt hat. Die Erstbehörde weist in ihrer Gegenschrift zu Recht daraufhin, daß aus dieser Bestätigung nicht hervorgeht, daß der Berufungswerber diese Reise auch tatsächlich angetreten hat. Recherchen des unabhängigen Verwaltungssenates haben nun ergeben, daß der Berufungswerber tatsächlich in der Zeit vom 12. Juli 1991 bis 2. August 1991 in der Bungalowanlage "V " in Gran Canaria verbracht hat.

Da somit die Lenkeranfrage der Bundespolizeidirektion Linz vom 14. Juni 1991 wegen Ortsabwesenheit während der Abholfrist nicht rechtswirksam zugestellt wurde, konnte sie auch keine rechtlichen Verpflichtungen auslösen, weshalb der dem Beschuldigten zur Last gelegte Tatbestand nicht vorliegt.

I.3.4. Dem Verwaltungsstrafakt ist zu entnehmen, daß das Schriftstück, welches die hier relevante Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers enthielt, nicht behoben wurde. Dem Akt kann nicht entnommen werden, ob die Erstbehörde Erhebungen bezüglich einer allfälligen vorübergehenden Ortsabwesenheit des Berufungswerbers gepflogen hat. Wenn sich die Erstbehörde die Frage stellt, warum das vom Berufungswerber mit seinem Rechtsmittel vorgelegte "Beweismittel" der Buchungsbestätigung nicht schon früher eingebracht wurde, zumal dem Beschuldigten mehrmals eine entsprechende Gelegenheit hiezu nachweislich gegeben worden sei, so ist hiezu festzustellen, daß der Berufungswerber aufgrund des Umstandes, daß er einen Fahrzeuglenker bekanntgegeben hat, nicht unbedingt mit einer Weiterführung des gegenständlichen Verfahrens gegen ihn rechnen mußte und er daher aus seiner Sicht offenbar keinerlei Veranlassung sah, die mangelhafte Zustellung der Lenkeranfrage zu relevieren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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