Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166502/2/Ki/Kr

Linz, 30.11.2011

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn Rechtsanwalt X, vom 24. November 2011, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. November 2011, VerkR96-8376-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

 

 

I.                  Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.              Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 8 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 8. November 2011, VerkR96-8376-2011, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 9.5.2011 um 20.05 Uhr in Wels, B137 Innviertler Straße, Richtung Norden (nördlich d. Unterführung d. A25) das Fahrzeug PKW, Kennz.
X, zur o.a. Zeit am o.a. Ort mit dem o.a. Kraftfahrzeug die durch Verbotszeichen gemäß § 52 Z. 10a StVO kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit nach Abzug der Messfehlergrenze 76 km/h betrug, wobei die Überschreitung mit einem Messgerät festgestellt wurde. Er habe dadurch § 52 Z. 10a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO wurde eine Geldstrafe von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt. Außerdem wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 4 Euro (das sind 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber per Telefax am
24. November 2011 Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. November 2011 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei eine Durchführung einer Berufungsverhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Wels vom 10. Juni 2011 zu Grunde. Demnach hat der Lenker des Fahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen X am 9. Mai 2011 um 20.05 Uhr in Wels, B 137, Richtung Norden, die erlaubte Geschwindigkeit von
60 km/h überschritten, da mittels dem Radargerät MUVR 6FA 2242 eine Geschwindigkeit von 76 km/h gemessen wurde. Die Eich- und Messtoleranz sei bereits berücksichtigt worden. Die Bundespolizeidirektion Wels erließ daraufhin gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung, AZ. S 0014170/WE/11 01/KLE vom 4. August 2011, die vom Berufungswerber mit Schriftsatz vom 24. August 2011 beeinsprucht wurde. In weiterer Folge wurde von der Bundespolizeidirektion Wels eine Lenkeranfrage gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kraftfahrzeuges gestellt. Mit Telefax vom 14. September 2011 erklärte der Berufungswerber, er sei selbst mit dem Kraftfahrzeug am gegenständlichen Tattag Lenker gewesen. Die Bundespolizeidirektion Wels trat daraufhin das Verfahren an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land ab, welche mit Schreiben vom 17. Oktober 2011, VerkR96-8376-2011 vom 17. Oktober 2011, den Berufungswerber aufforderte, seinen Einspruch im Rahmen der Mitwirkungspflicht näher zu konkretisieren. Der Rechtsmittelwerber ersuchte mit Telefax vom 20. Oktober 2011 um Übermittlung von Unterlagen, die seine Täterschaft beweisen und wies ordnungshalber auf das bestehende Verwertungsverbot gegen den verbotenen Zwang zur Selbstbeschuldigung nach der EMRK hin. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 eine Kopie der Anzeige, des Radarfotos und des Eichscheines übermittelt und er wurde eingeladen, sich schriftlich oder mündlich am 3. November 2011 zwischen 08.30 Uhr bis 11.30 Uhr bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu äußern. In der darauf folgenden schriftlichen Stellungnahme vom 31. Oktober 2011 wies der Berufungswerber nochmals auf die erzwungene Lenkererhebung hin und er verwehre sich entschieden gegen die Verwertung der Lenkererhebung, eine weitere Mitwirkungspflicht komme ihm im Strafverfahren nicht zu. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erließ in weiterer Folge das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 


3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

3.1. Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Benutzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte; sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Ob die Auskunft des Berufungswerbers, dass er selbst Lenker des Kraftfahrzeuges war, überhaupt verwertet werden darf, so erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Pflicht zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers in § 103 Abs.2 KFG 1967 ebenfalls in Verfassungsrang steht. Es handelt sich dabei auch um die jüngere Bestimmung und sie ist – weil sie sich konkret nur an den Zulassungsbesitzer von Kraftfahrzeugen richtet – auch die speziellere Norm. Es gibt daher nach Ansicht des zuständigen Mitglieds des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keinen Grund, diese Bestimmung nicht anzuwenden.

 

Es ist auch aus der Rechtssprechung des EGMR nichts konkretes Gegenteiliges abzuleiten. Zur vergleichbaren britischen Rechtslage betreffend die Lenkerauskunft hat der Gerichtshof in den bereits im erstinstanzlichen Straferkenntnis zitierten Fällen im Ergebnis festgehalten, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers keine Verletzung des Art.6 EMRK darstellt. Wer ein Kraftfahrzeug hält und mit diesem am Verkehr teilnimmt, akzeptiert damit auch bestimmte Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen, zu welchen es auch gehört, die Behörden im konkreten Fall über die Identität des Lenkers aufzuklären.

 


3.2. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt und das Verhalten nicht nach Abs.1, 1a, 1b, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e, oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 52 lit.a Z.10a StVO 1960 ist ab dem Standort des Zeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)", das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometer im Zeichen angegeben ist, verboten.

 

Die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem Radarmessgerät festgestellt, welches ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit darstellt. Dem Berufungswerber wurde im erstinstanzlichen Verfahren der der Bestrafung zugrunde liegende Sachverhalt zur Kenntnis gebracht bzw. wurden ihm die Radarfotos, der Eichschein und die Anzeige übermittelt. Er hat hiezu keine Stellungnahme, welche Zweifel an der Korrektheit der Radarmessung hätten aufkommen lassen, abgegeben, dies obwohl er mehrmals im Verlauf des Verwaltungsstrafverfahrens die Möglichkeit gehabt hätte, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben bzw. persönlich bei der Behörde vorzusprechen. Er hat keinerlei nähere Angaben gemacht oder Beweismittel vorgelegt (siehe dazu auch VfGH B 1369/10-0 vom
22. September 2011).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet zusammenfassend, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung aus objektiver Sicht verwirklicht hat und es sind auch keine Umstände hervor gekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

3.3. Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so erachtet der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich unter Berücksichtigung des gesetzlich festgelegten Strafrahmens bzw. der Strafbemessungskriterien, dass ohnedies bloß die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers gewertet wurde, eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe wird daher nicht in Erwägung gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

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