Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522980/2/Sch/Eg

Linz, 28.10.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C. T. L., geb. x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. September 2011, Zl. VerkR21-329-2011-Hol, im Hinblick auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Bescheid vom 28. September 2011, Zl. VerkR21-329-2011-Hol, Herrn C. T. L., geb. x, die Lenkberechtigung für die Klassen A und B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sechs Monaten ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. September 2011, VerkR21-329-2011-Hol, am 16. September 2011, sohin bis zum 16. März 2012, entzogen und gleichzeitig ausgesprochen, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ausdrücklich verboten.

Als begleitende Maßnahme wurde dem Berufungswerber die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker bei einer ermächtigten Stelle aufgetragen, wobei die festgesetzte Entziehungs- und Lenkdauer nicht vor positiver Absolvierung einer Nachschulung endet.

Im übrigen wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung aberkannt.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 7, 24 Abs. 1 und Abs. 3, 25 Abs. 1 und Abs. 3, 26 Abs. 2, 29 Abs. 3 sowie 32 Abs. 1 Z. 1 Führerscheingesetz 1997 (FSG) idgF  sowie § 64 Abs. 2 AVG genannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung, welche sich ausschließlich gegen die Dauer der Entziehung richtet, erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid liegt der Umstand zugrunde, dass der Berufungswerber am 25. August 2011 gegen 3.55 Uhr auf einer in der entsprechenden Polizeianzeige näher umschriebenen Örtlichkeit einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Der Berufungswerber ist im Hinblick auf mögliche Verletzungen ins Krankenhaus Schärding verbracht worden. Dort wurde aufgrund des noch an der Unfallstelle durchgeführten positiven Alkovortests beim Berufungswerber eine Alkomatuntersuchung vorgenommen. Festgestellt wurde ein Atemluftalkoholgehalt von 0,74 mg/l, dies laut Anzeige um 5.27 Uhr, also etwa eineinhalb Stunden nach dem Lenkzeitpunkt.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 Z. 4 FSG beträgt die Mindestdauer der Entziehung der Lenkberechtigung bei Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 (Atemluftalkoholgehalt zwischen 0,6 mg/l und 0,79 mg/l, dies entspricht einem Blutalkoholgehalt von 1,2 %° bis 1,59 %°) vier Monate.

 

Wie die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides zutreffend ausführt, konnte beim Berufungswerber aber gegenständlich mit dieser Mindestentziehungsdauer nicht das Auslangen gefunden werden. Hier ist nämlich auf die Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG zu verweisen. Für die Wertung der relevanten bestimmten Tatsachen, etwa die hier vorliegende Alkofahrt, sind für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, die über die gesetzliche Mindestdauer hinausgeht, für welche ohnedies der Gesetzgeber die Wertung vorweg genommen hat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. In diesem Sinne kommt dem Umstand, dass der Berufungswerber bei seiner Alkofahrt auch einen Verkehrsunfall verursacht hat, Bedeutung zu. Er hat nämlich dabei konkrete gefährliche Verhältnisse geschaffen, da ein Verkehrsunfall vorliegt, der von einem alkoholbeeinträchtigten Lenker verursacht wurde, einen gefährlichen Vorgang für den Lenker, aber auch andere am Straßenverkehr teilnehmende Personen darstellt.

 

Im Hinblick auf den beim Berufungswerber gemessenen Atemluftalkoholgehalt von 0,74 mg/l, dies entspricht einem Blutalkoholgehalt von 1,48 %°, ist festzuhalten, dass die Alkomatuntersuchung ca. eineinhalb Stunden nach dem Lenkzeitpunkt erfolgte. Geht man im Sinne einer überschlagsmäßigen Rückrechnung vom Durchschnittsfall aus, dass der Alkoholabbau stündlich etwa 0,1 %° beträgt, wären beim Berufungswerber etwa 0,15 %° zu dem Wert von 1,48 %° hinzuzurechnen. Der Berufungswerber war also im Ergebnis im oberen Bereich des Anwendungsspektrums des § 99 Abs. 1a StVO 1960 unterwegs.

 

4. Laut Aktenlage musste dem Berufungswerber bereits einmal die Lenkberechtigung entzogen werden, nämlich vom 18. April bis 18. August 2006. Grund für diese Entziehung war damals ebenfalls eine mit einem Verkehrsunfall verbundene Alkofahrt des Berufungswerbers gewesen.

 

Wenngleich diese Übertretung verwaltungsstrafrechtlich als getilgt gilt, darf sie bei der Wertung gemäß § 7 Abs. 5 FSG im Sinne einer Zukunftsprognose, wann der Berufungswerber wiederum seine Verkehrszuverlässigkeit erlangen werde, nicht unberücksichtigt bleiben. Es muss derzeit der Schluss gezogen werden, dass der Berufungswerber nicht in der Lage ist, dauerhaft den Konsum von Alkohol und die Teilnahme als Kraftfahrzeuglenker am Straßenverkehr zu trennen.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass angesichts der obigen Erwägungen keine günstigere Zukunftsprognose erstellt werden kann, als eben jene, dass der Berufungswerber für die Dauer von sechs Monaten als nicht verkehrszuverlässig angesehen werden muss.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch zuzufügen, dass private oder berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung außer Betracht zu bleiben haben (vgl. etwa VwGH 25.9.2003, 2003/11/0017). Im anderen Fall dürften dann nur Lenkberechtigungen solcher Personen entzogen werden, die sie ohnedies nicht benötigen.

 

Die übrigen hinsichtlich der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen wurden vom Berufungswerber nicht in Berufung gezogen, sodass ein Abspruch darüber erübrigt. Abgesehen davon sind sie ohnedies gesetzliche Folgen der Entziehung der Lenkberechtigung.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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