Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730194/13/Wg/Gru

Linz, 15.11.2011

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, X, X, X, X, gegen die mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. April 2009, AZ: 1062015/FRB, angeordnete Ausweisung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 7. November 2011 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

 

يُرفض الإعتراض حيث لا أساس له، ويُؤكَّد القرار المعترض عليه

 

Rechtsgrundlagen/ الأساس القانونى:

§ 66 Abs. 4 AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 9. April 2009, AZ: 1062015/FRB, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gem. § 54 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen. Sie begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen mit dem fehlenden Studienerfolg des Bw.

 

Dagegen richtet sich die Berufung vom 19. April 2009. Darin beantragt der Bw die Aufhebung der Ausweisung und die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels. Begründend führt er aus, er habe an der Johannes-Kepler-Universität in Linz das Diplomstudium "Technische Chemie" begonnen. Wegen vieler Schwierigkeiten, die man als Ausländer in Österreich habe (Sprache, Unterkunft, Beschaffung des Lebensunterhaltes), könne er das normale Studientempo nicht erreichen. Er beabsichtige deshalb eine Ausbildung zum Altenbetreuer zu absolvieren, um eine nachhaltige soziale Absicherung zu erreichen, die ihm eine sinnvolle Fortsetzung des Studiums möglich mache.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat der SID den Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt. Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat am 7. November 2011 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und dabei den Bw als Partei einvernommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:

 

Der Bw wurde am 1. Jänner 1978 geboren und ist Staatsangehöriger von Marokko.

 

Der Bw reiste im Oktober 2005 in das Bundesgebiet rechtmäßig ein. Ihm wurde in weiterer Folge eine Aufenthaltsbewilligung für "Studierende" erteilt und zuletzt bis 10. März 2008 verlängert. Mit Eingabe vom 13. August 2008, beim Amt der oö. Landesregierung am 9. Oktober 2008 eingelangt, stellte er einen Verlängerungsantrag. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz wies diesen Antrag mit Bescheid vom 23. September 2008, GZ. 304-3-AEG/30761, zurück. Das Bundesministerium für Inneres hat der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 7. November 2008, GZ. 152.694/2-III/4/08, mit der Maßgabe der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides stattgegeben. Der Magistrat hat daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 den Akt zur Durchführung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen an die Bundespolizeidirektion Linz übermittelt. Diese erließ nach Wahrung des Parteiengehörs den nunmehr bekämpften Bescheid.

 

Festgestellt wird weiters, dass der Bw mit 10. Oktober 2005 im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz anmeldete und seither – abgesehen von einer Unterbrechung in der Zeit von 24. Juli 2010 bis 15. Dezember 2010 – durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist.

 

Der Bw war ca. 2 Mal pro Jahr in Marokko und zwar für die Dauer von jeweils 3 Wochen. Er hat bei diesen Urlauben seine Mutter besucht.

Der Bw ist zur Zeit eigenen Angaben zufolge auf die finanzielle Unterstützung des Herrn X angewiesen (monatlich 250 Euro).

Der Bw ist ledig und hat keine Kinder. Seine Mutter lebt in Marokko. Er hat im Bundesgebiet keine Freundin oder feste Beziehung. Er hat sich im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. In der Verhandlung gab er neben Herrn X folgende Personen als Freunde bekannt: X, X, X, X und X.

 

Aus einem Versicherungsdatenauszug (Stand: 11. Oktober 2011) geht folgendes hervor: Der Bw war von 4. November 2005 bis 23. September 2007 gemäß § 16 ASVG selbstversichert. Von 21. November 2005 bis 23. März 2006 war er geringfügig beschäftigter Arbeiter bei der X. Von 5. Mai 2006 bis 31. Juli 2006 war er über die X, in der Zeit von 13. Oktober 2006 bis 30. April 2007 über die X und in der Zeit von 1. Jänner 2007 bis 31. März 2007 über die X gem § 4 Abs 4 ASVG versichert. Bei der X war er von 24. Mai 2007 bis 27. Juni 2007 geringfügig beschäftigter Arbeiter und von 24. September 2007 bis 28. September 2007 sowie von 10. Oktober 2007 bis 11. November 2007 als Arbeiter sozialversichert. Zuletzt war er von 12. November 2007 bis 30. April 2009 gemäß § 16 ASVG selbstversichert. Seither scheinen keine Versicherungszeiten in der Sozialversicherung mehr auf.

 

In seinem Lebenslauf vom 30. April 2009 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

 

"Schulbildung:

6/1998                                                 Abitur in Mechra Belksiri/ Marokko

1995-1998                                           Gymnasium in Mechra Belksiri/ Marokko

1992-1995                                           Realschule in Mechra Belksiri/ Marokko

1986-1992                                           Volksschule in Haouafate/ Marokko

 

Studium:

1998-2004                                           Lehramtsstudium Physik+Chemie, Universität Ibn Tofail in Kenitra/ Marokko

2005-2006                                           Jku Linz

Deutsch Mittelstufe I + II

2006                                                    Ergänzungsprüfungen Mathematik, Physik,      Chemie, Deutsch, Jku Linz

2007-2009                                           Technische Chemie, Jku Linz

 

Weiterbildung:

2001-2002                                           Deutsch als Fremdsprache(Niveau 1-7),

IPIAB Institut Kenitra/ Marokko Abschluss Deutsch als Fremdssprache mit Diplom, Goethe-Institut Rabat/ Marokko

2002-2003                                           Fortsetzung Deutsch als Fremdsprache

(Niveau 1-6), Kenitra/Marokko

 

Berufsausbildung:

2003-2004                                                                                                           Zertifikat "Zucht von Haustieren'' Institut Royale de l'elevage, Kenitra/ Marokko

 

Berufstätigkeiten während des Studiums:

2005                                                    Zeitungsausträger für die Linzer Rundschau

11/2005-03/2006                                Küchenhilfe in Pizzeria

03/2006-07/2007                                Diverse Arbeiten in einem Reitstall, Pferde-pflege, Hellmonsödt

 

 

Seit 2007                                             Arbeit mit Champignons und Pilze Traubenernte, Spanien Olivenernte, Spanien

                                                            Fa. Eurojobs, Diverse Tätigkeiten am Bau, in einer Bäckerei, Montage.

                                                            Gartenhilfe, Pflanzen, Ernten, Säen, Ordnen.

 

5/2009                                                 Fairtrade, Promotor

 

Sprachkenntnisse:                            Arabisch in Wort und Schrift

                                                            Französisch in Wort und Schrift

                                                            Deutsch in Wort und Schrift

 

FS:                                                       Staplerschein

 

 

Freizeit/Hobbys:

Lesen, Zeichnen, Malen, Wandern, Schwimmen, Fußball."

 

 

Der Bw legte ein Zertifikat nach den Bestimmungen des Europarates über Deutsch-Kenntnisse auf Niveau B1 vom Juli 2002 vor. Am 30. Jänner 2006 absolvierte er auf der Johannes Kepler Universität in Linz die Prüfung Deutsch als Fremdsprache - Mittelstufe I mit der Beurteilung "Sehr Gut", am 27. Juni 2006 die Prüfung Deutsch als Fremd­sprache – Mittelstufe II mit der Note "Befriedigend". Die Ergänzungsprüfung Mathematik absolvierte er am 13. November 2006 mit der Beurteilung "Gut". Die Ergänzungsprüfungen Physik (Datum: 30. November 2006), Chemie (Datum: 25. Oktober 2006), Deutsch (Datum: 8. Juni 2006) absolvierte er ebenso positiv. Dies geht aus einer Studienerfolgsbestätigung hervor. Der Bw hat seither keine Prüfungen mehr absolviert. Er ist auch nicht mehr an einer Österreichischen Hochschule inskribiert. Er erklärte aber in der mündlichen Verhandlung, bei Erteilung eines Aufenthaltstitels sofort wieder studieren beginnen zu wollen.

 

Im Akt befinden sich Studienzeitbestätigungen der Universität Linz für die Studienrichtung "Technische Chemie" über folgende gemeldete Semester: 2005W, 2006S, 2006W, 2007S, 2007W, 2008W. Laut Studienbestätigung der Universität Linz vom 10. Dezember 2008 war der Bw im Wintersemester 2008/2009 als ordentlicher Studierender der Studienrichtung "Technische Chemie" zur Fortsetzung gemeldet.

 

Der Verwaltungssenat stützt diese Feststellungen auf die Aussage des Bw vom 7. November 2011 und die im Akt befindlichen Nachweise bzgl der Ausbildung bzw Studium des Bw. Weiters wurde ein Auszug aus dem  Zentralen Melderegister sowie ein Versicherungsdatenauszug eingeholt.

 

 

Der Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 54 gelten als Ausweisungen gemäß § 62 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter.

 

§ 9 Abs. 1 Z 1 FPG und § 9 Abs. 1a FPG sehen die Zuständigkeit des Verwaltungssenates als Berufungsbehörde grundsätzlich nur im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen sowie bei Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen vor. Aus dem erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, GZ: 2011/22/0097, folgt aber letztlich, dass im Belangen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – wie z. B. Ausweisung und Aufenthaltsverbot – aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 13 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/eg des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 generell der Unabhängige Verwaltungssenat zuständige Berufungsbehörde ist.

 

Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

 

Aufenthaltstitel dürfen gemäß § 11 Abs 2 NAG einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

 

Ein Aufenthaltstitel kann gemäß § 11 Abs 3 NAG trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet gemäß § 11 Abs 4 NAG dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

 

Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

 

Der Richtsatz beträgt gemäß § 293 Abs 1 ASVG unbeschadet des Abs. 2

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben

........................................................................1 189,56 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen

...........................................................................793,40 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 ...........................................................................793,40 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres

...........................................................................291,82 €,

falls beide Elternteile verstorben sind

...........................................................................438,17 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres

...........................................................................518,56 €,

falls beide Elternteile verstorben sind

...........................................................................793,40 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 122,41 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.

 

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme – gemäß § 25 Abs 1 NAG den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 61 FPG) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde die zur Aufenthaltsbeendigung zuständige Fremdenpolizeibehörde - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthalts­beendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG gehemmt.

 

Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist gemäß § 25 Abs 2 NAG das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.

Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde gemäß § 25 Abs 3 NAG den Antrag ohne weiteres abzuweisen.

 

Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 64 Abs 1 NAG eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie

1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

2. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.

Eine Haftungserklärung ist zulässig.

 

Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs 3 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

 

Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG im Bundesgebiet aufhalten, sind gemäß § 62 Abs 1 FPG mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

 

Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, sind gemäß § 62 Abs 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) mit Bescheid, sofern kein Fall des § 64 vorliegt, auszuweisen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

2. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind oder

3. ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.

Die Behörde hat gemäß § 62 Abs 3 FPG in Verfahren gemäß Abs. 1 nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG bei der Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bereits hätte nachweisen können und müssen.

 

Der Bw stellte mit Eingabe vom 13. August 2008, somit vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag. Gem. der damals geltenden Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 157/2005 erfolgte die Antragstellung rechtzeitig. Der Bw hält sich somit im Verlängerungsverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Abgesehen von den angeführten Prüfungen liegt kein Studienerfolg vor. Der Bw war zuletzt im Wintersemester 2008/2009 im Diplomstudium "Technische Chemie" an der Universität Linz als ordentlich Studierender gemeldet. Seither ist er nicht mehr an einer österreichischen Universität inskribiert.

 

Eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums nach dem NAG berechtigt den Fremden gem. § 8 Abs. 1 Z. 10 NAG idF. BGBl. I Nr. 38/2011 zu einem vorübergehenden befristeten Aufenthalt, jedoch nicht zur Niederlassung. Da der Aufenthalt eines Fremden zum ausschließlichen Zweck des Studiums eine Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens darstellt, wenn der Fremde trotz seines seit seiner Einreise im Oktober 2005 andauernden Aufenthalts nur einen völlig unzureichenden Studienerfolg aufzuweisen hat, fehlt jedenfalls die Erteilungsvoraussetzung gem. § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG (vgl VwGH vom 13. November 2007, GZ 2006/18/0301). Der Aufenthalt des Bw widerstreitet öffentlichen Interessen.

 

Es ist daher der Tatbestand für eine Ausweisung nach § 62 Abs. 1 Z. 1 NAG erfüllt.

 

Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

Der Bw möchte sich weiter im Bundesgebiet aufhalten. Durch die Ausweisung wird daher in sein Privatleben eingegriffen.

 

Der Bw ist ledig und hat den größten Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Abgesehen von seinem Freundeskreis verfügt er über keinen persönlichen Inlandsbezug. Die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen liegen bereits längere Zeit zurück und gingen im Regelfall nicht über geringfügige Beschäftigungsverhältnisse hinaus. Der Bw ist daher nicht als beruflich integriert anzusehen.

 

Es überwiegt daher das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens das persönliche Interesse des Bw an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet.

 

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Der Bw hat in der mündlichen Verhandlung am 7. November 2011 ersucht, dass ihm die Fremdenpolizei eine Frist von 4 Wochen einräumt, damit er freiwillig das Bundesgebiet verlassen kann.

 

Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden gemäß § 70 Abs 1 FPG spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

 

Einem Drittstaatsangehörigen kann gemäß § 70 Abs 2 FPG auf Antrag während eines Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 62 oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 63 ein Durchsetzungsaufschub von höchstens drei Monate erteilt werden; hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

 

Der Antrag wurde während des Ausweisungsverfahrens gestellt. Eine Entscheidung über den Durchsetzungsaufschub fällt gemäß § 9 Abs 2 FPG nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungssenates (vgl VwGH vom 7. Februar 2008, GZ 2007/21/0405). Der VwGH hat in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2007, GZ 2007/21/0401, ausgeführt, dass die Fremdenpolizeibehörde erster Instanz dann, wenn der Durchsetzungsaufschub nicht schon im erstinstanzlichen Bescheid eingeräumt wurde,  einen solchen auch nachträglich einräumen kann. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Einräumung eines Durchsetzungsaufschubs wird daher gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber der belangten Behörde abgetreten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Für dieses Verfahren sind Gebühren (Stempelgebühren 14,30 Euro) angefallen.

 

 

تعليمــات قانونيــة

لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.

 

ملحوظــة

يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang Weigl

 

 

 

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