Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166256/8/Sch/Eg

Linz, 18.11.2011

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn J. H., geb. x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Juli 2011, Zl. VerkR96-2859-2010, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. November 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.               Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25. Juli 2011, Zl. VerkR96-2859-2010, wurde über Herrn J. H., geb. x, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, verhängt, weil er am 7.9.2010. 9.15 Uhr in der Gemeinde Ried in der Riedmark, Gemeindestraße Freiland, Unbenannte Straße, Verbindungsstraße zwischen Waging und Riedberg, an einem Verkehrsunfall, an dem nur Sachschaden entstanden ist, in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Nach dem Verkehrsunfall habe er es unterlassen, weder mit seinem Unfallgegner den Datenaustausch durchzuführen noch ohne unnötigen Aufschub eine Polizeidienststelle zu verständigen.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Am Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses fällt neben der sinnstörenden Formulierung "... haben Sie es unterlassen, weder .... noch......", die als doppelte Verneinung zu verstehen ist, noch Nachstehendes auf:

 

Der dort erwähnte "Datenaustausch", gemeint wohl "Identitätsnachweis" wird einem Unfallbeteiligten von der Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 nicht abverlangt. Es besteht einzig die Verpflichtung, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall zu verständigen.

 

Als Tatortumschreibung findet sich die Formulierung "Gemeinde Ried in der Riedmark, Gemeindestraße Freiland, unbenannte Straße, Verbindungsstraße zwischen Waging und Riedberg". Im Rahmen der oben erwähnten Berufungsverhandlung wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt, der ergab, dass die erwähnte Verbindungsstraße eine Länge von etwa einem Kilometer aufweist. Die genaue Unfallstelle konnte erst durch die entsprechende Mitwirkung des Berufungswerbers bei der Verhandlung ermittelt werden.

 

Weiters fehlt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses jeglicher Hinweis darauf, dass der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Unfall beteiligt war. Es trifft zwar zu, dass der Umstand, ob jemand ein Fahrzeug gelenkt hat oder nicht, kein Tatbestandselement im Sinne des § 4 Abs. 5 iVm § 4 Abs. 1 StVO 1960 darstellt, allerdings sollte der Spruch eines Straferkenntnisses schon den entsprechenden Sachverhalt zum Inhalt haben. Im Sinne des Konkretisierungsgebotes im Zusammenhang mit einem Tatvorwurf, nach dazu, wo die Vorfallsörtlichkeit sehr großzügig umschrieben ist, kommt den übrigen Umständen des Verkehrsunfalles weitergehende Bedeutung zu, soll also klargestellt sein, dass jemand etwa nicht als Fußgänger, sondern als Fahrzeuglenker einen Sachschaden, hier die Beschädigung des Außenspiegels eines anderen Fahrzeuges, verursacht hat.

 

In der Regel formulieren Strafbehörden zudem den Spruch eines Strafbescheides dergestalt, dass zum Ausdruck kommt, dass das Verhalten des Betreffenden ursächlich für den Verkehrsunfall war, verwenden also die entsprechenden verba legalia, im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich der Ausdruck "Verhalten" nicht.

 

Wie der Berufungswerber bei der Verhandlung angab, sei der Zweitbeteiligte nach dem Verkehrsunfall sehr ungehalten gewesen. Der Berufungswerber habe ihm die aus seiner Sicht angemessene Schadensteilung angeboten, dies wurde vom Zweitbeteiligten abgelehnt. Danach hätten beide ohne Durchführung eines Identitätsnachweises die Unfallstelle verlassen. Der Zweitbeteiligte begab sich zur Polizeidienststelle in Mauthausen, der Berufungswerber selbst, der nach eigener Aussage keinen Schaden am Fahrzeug erlitten hatte, traf keine Veranlassungen in Richtung einer Meldung des Verkehrsunfalles.

 

So gesehen hat der Berufungswerber der Bestimmung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 zuwider gehandelt, zumal die Meldepflicht eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden jeden Unfallbeteiligten trifft, auch dann, wenn an seinem Fahrzeug kein Schaden entstanden ist. Auch darf eine solche Person für sich nicht jene Meldung in Anspruch nehmen, die der zweitbeteiligte Unfalllenker bei der Polizei erstattet.

 

Aufgrund der von der Berufungsbehörde festgestellten Mängel in der Formulierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war der Berufung allerdings im Ergebnis Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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